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JC nervt !
#1
Hallo an alle, brauche eine Info von euch.

Frau geht zum Jobcenter(kurz: jc) und beantragt Leistungen weil Sie nichts zu Essen hat. (Nach 21 Jahren Ehe!!!)
Nun ja, die Leistungen werden gewährt und Sie hat sich alles auf Ihr neues Konto überweisen lassen.

Jetzt bekomme ich ein Brief vom jc inden steht:

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II
Aufforderung zur Auskunftserteilung § 60 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB
.
.
.
...Einleitung eines Bußgeldverfahrens oder Androhung eines Zwangsgeldes...

MfG


Muß ich denn Auskunft geben?
Nirgendwo steht geschrieben, daß ich Unterhaltspflichtig bin.
Frau lebt noch in gemeinsamer Wohnung, indem ich die laufenden Kosten trage.

Im § 1605 Abs. 1 BGB steht, zitiere:
...soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

Wer also ist zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs berechtigt?
Doch nicht das jc?

Wie könnte ich eine mögliche Antwort an das jc schreiben?

Danke für die Hilfe
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#2
Du schreibst nicht, ob ihr getrennt lebt oder noch ein Paar seid ?

Zitat:Nirgendwo steht geschrieben, daß ich Unterhaltspflichtig bin.

§ 1361
Unterhalt bei Getrenntleben


(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

oder falls ihr noch zusammen seid:

§ 1360
Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

ergänzend hierzu gilt:

§ 1360a
Umfang der Unterhaltspflicht


(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Das Auskunftsrecht ergibt sich auch aus dem BGB. Google selbst mal
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#3
§ 1361
Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen

Darum geht es ja!
Man kann Unterhalt verlangen, aber ob man es bekommt, wer entscheidet das? Das jc?
Muß denn nicht ein Richter entscheiden ob ich zahlen soll oder nicht?
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#4
Erstmal rechnet das Amt deine Leistungsfähigkeit aus. Sollten die richtig rechnen, wäre es ratsam, den Unterhalt zu leisten. Gerichtsverhandlungen sind dazu nicht zwingend notwendig, es sei denn es bestehen unterschiedliche Ansichten über die Höhe der Leistungsfähigkeit.
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#5
Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, daß das jc so viel Macht hat mich zum zahlen zu zwingen. Nur über Gerichtsurteil denke ich.

Ich will nicht zahlen, weil die Dame noch in der gleichen Wohnung wohnt und immer mit meinem Gehalt zurecht gekommen ist. Doch aus heiterem Himmel das verlangen nach mehr, mehr, mehr, ich konnte nicht, also zum jc, sagen man lebe getrennt, hat nichts zu Essen, und schon geht die Maschinerie los.

Kann ich mich wirklich nicht gegen jc wehren?
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#6
JC zwingt dich nicht zum zahlen, das macht der Gerichtsvollzieher und der plündert dann warscheinlich einfach dein Konto und das auch rückwirkend.

Weis nicht ob Eheunterhalt bis 3 Jahre nach Trennung oder Scheidung geleistet werden muss.
Scheiden wirst du dich sicher und das kannst auch noch zahlen. Ex wird es vermutlich nicht wollen.

Siehe es nicht so schlimm, ohne Kinder ist das halb so wild.
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#7
schreib dem JC doch sie könnte Containern Smile
http://de.wikipedia.org/wiki/Containern
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#8
Absurdistan schrieb:
Zitat:schreib dem JC doch sie könnte Containern Smile
Die haben dann erfolgreich Containert wenn tumi die Wohnung zahlt und zusätzlich noch EU.

tumi schrieb:
Zitat:Frau lebt noch in gemeinsamer Wohnung, indem ich die laufenden Kosten trage.
Tumi, also geb mal JC bescheid , dass du schon die Wohnung zahlst.

Etwas mehr Info könnte hilfreich sein.
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#9
Also, habe mir überlegt so zu antworten:

Sehr geehrte Frau xxxxxx,

in Bezug auf ihr Schreiben vom xx.xx.2012 verweise ich Sie auf mein Schreiben den ich an ihre Kollegin Frau xxxx gesendet habe.

Zeichen: xxxxxxxxxxx
BG-Nummer: xxxxxxxxxxx

Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen mir keine Informationen vor, die mir nach §67a Abs. 3 SGB X zustehen. Ich fordere nochmals eine Schriftliche Begründung, auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck das Jobcenter diese Daten von mir verlangt.

Das BGB gewährt Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen. Ich möchte lückenlos informiert werden, welche „bestimmten Voraussetzungen“ hier vorliegen, weswegen die Leistungen gem. § 33 SGB II an das Jobcenter übergegangen sind.Das hätte gem. § 33 SGB II Abs.2 Nr.1 nicht passieren dürfen.

Ich erwarte die Informationen bis spätestens

xx.xx.2012

Falls die erforderlichen Auskünfte bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, werde ich überlegen, ob ich gem. § 1579 Abs. 4 – 7 BGB weiter vorgehe.

Bis dahin sind §§ 1359, 1360 und 1360a Abs.1 BGB anzuwenden.




Mit freundlichen Grüßen


Was meint ihr??????
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#10
Hallo an alle,
nun hat sich was getan.
Habe ein Schreiben bekommen, und der Briefkopf lautet "Bundesagentur für Arbeit, Regionaler Inkasso-Service".

Darin wird meine Tochter (14)! aufgefordert die erbrachten Leistungen von 520€ zurück zu bezahlen. Weder meine Tochter noch ich haben eine solche Summe jemals erhalten.

Den Satz:"Diese Entscheidung ist keine Stundung im Sinne des §76 Abs.2 Nr.1 (SGB IV). Die Forderung bleibt fällig und durchsetzbar." verstehe ich nicht ganz.

Es steht noch:"Das für Sie zuständige Jobcenter hat die Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung des Forderungseinzugs beautragt (§§§§....)".

Also, ich kann mir vorstellen dass meine Ex Leistungen für unsere Tochter erhalten hat, obwohl diese bei mir lebt. Wenn das so ist, dann ist mit sicherheit dieses Geld schon in Brasilien angekommen.
Ist doch klar dass meine Tochter diese Summe nicht bezahlen kann.

Hat jemand erfahrungen mit diesem ARGE Inkasso-Service?
Habt ihr Tipps für mich? Soll ich darauf antworten? Wiederspruch einlegen?

PS.: Im Brief steht kein Name eines bearbeiters, nur eine 0180 Tel. Nr. und eine E-mail Adresse "Inkasso-Service@arbeitsagentur.de"
Wem sollte ich also antworten?
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#11
(23-04-2013, 18:32)tumi schrieb: Hat jemand erfahrungen mit diesem ARGE Inkasso-Service?
Habt ihr Tipps für mich? Soll ich darauf antworten? Wiederspruch einlegen?

PS.: Im Brief steht kein Name eines bearbeiters, nur eine 0180 Tel. Nr. und eine E-mail Adresse "Inkasso-Service@arbeitsagentur.de"
Wem sollte ich also antworten?

Guckst du in deren FAQ:

"An wen wende ich mich bei Fragen zur Forderungsentstehung, Rechtmäßigkeit der Forderung (z.B. Widerspruch) oder allgemeinen Leistungsfrage?"

http://www.arbeitsagentur.de/nn_219112/z...age-9.html

Die Postanschrift gibt es hier:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_219112/z...takte.html

Telefonnummern sind aber alle 0180 per 3,9 Cent/M, damit auch ja kein Hartzi mehr anruft. Du könntest versuchen, aus der Faxnummer die Zentralnummer der zuständigen Behörde zu evaluieren.

Vielleicht kannst du auch über das Hauptzollamt, die als Vollstrecker
der BA tätig sind, etwas erfahren:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-C...aemter.pdf

Erst mal das beauftragende Jobcenter anrufen und fragen, um was es überhaupt geht.

Der Mutter straf-/zivilrechtlich auf die Füsse treten, wenn sie den Grundsicherungsträger nachweislich besch.... hat.

Zahlungspflichtig ist immer das Kind, auch wenn die Eltern den
Grundsicherungsträger belogen haben, das sich die Balken biegen.
Da wurde schon ein 15jähriger vom Sozialgericht verknackt, weil seine Mutter die Rente nicht angegeben hat.

Mögliche Abwehr der Forderung:

Schriftlich Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung gem. § 1629a BGB gegen die Zahlungsaufforderung erheben.

http://www.infodienst-schuldnerberatung....nters.html
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#12
Update:
nun hat mein Arbeitgeber ein Schreiben vom Jobcenter erhalten.
Darin steht, dass der Arbeitgeber nach § 57,58 und 60 SGB II verpflichtet ist, Auskunft zu geben.

Ein 4 seitiges Formular ist auch dabei, mit dem Titel: Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III.

Ich finde es zum kotzen, auf dem Schreiben steht dass ich Unterhaltspflichtig bin. Das spricht sich jetzt wahrscheinlich um.

Zur Erinnerung: Meine Frau hat uns grundlos verlassen, und seitdem betreue und versorge ich unsere Kinder.

Mein Chef steht voll hinter mir (noch) und hat gesagt, dass er das Formular noch nich abschiken wird. Er meint, ich soll ihm sagen was er tun soll.

Fragen an euch:
Kann der Arbeitgeber einen Beweis verlangen, dass ich Unterhaltspflichtig bin?
Oder kann das Jobcenter nach belieben einfach behaupten "Herr XY ist Unterhaltspflichtig, senden Sie uns die Verdienstnachweise"?
Kann ich mich irgendwie wehren, dass der Arbeitgeber keine Infos weitergibt?

Danke
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#13
(28-06-2013, 00:03)tumi schrieb: Kann ich mich irgendwie wehren, dass der Arbeitgeber keine Infos weitergibt?

Mit Hinweis auf Datenschutz Auskunft verweigern.

Jobcenter kann ja bei der Rentenversicherung nachfragen, was monatlich als Beitrag gezahlt wird und Einkommen aus dem Beitrag errechnen. Oder beim Finanzamt nachfragen. Dazu muss das Jobcenter aber erstmal deinen Sozialversicherungsnummer, Ident- und Steuernummer ermitteln usw. Ist denen zu mühsam, deswegen probieren sie es erst mal auf dem einfachen Weg - Fragebogen versenden, Rückantwort abwarten, alle Informationen kosten- und mühelos bekommen......

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#14
(28-06-2013, 08:16)Austriake schrieb: Mit Hinweis auf Datenschutz Auskunft verweigern.

Wirklich? So einfach ist das?

Die §§ hören sich aber anders an.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__57.html
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#15
Warum stellst du nicht mal beim JC alles richtig, zusätzlich dazu Auskünfte erstmal zu verweigern?

Wenn ich es richtig verstanden habe, lebst du von deiner Frau getrennt? Sie wohnt aber noch in der gemeinsamen Wohnung? Und will jetzt Geld vom Amt? Eure Kinder leben aber bei dir?

Warum forderst du im Gegenzug keinen Kindesunterhalt von ihr? Warum geht deine (Ex-)Frau nicht arbeiten?
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#16
Erstell doch ne Quittung: Empfänger du selbst über den Erhalt von €800 KU für Monat x. Da KM keinen KU zahlt, bist du als BET eingesprungen und hast dir selbst den KU für dein Kind cash ausgezahlt. Ergo kann kein Unterhaltsanspruch an JC übergegengen sein, ergo erledigt sich auch der Auskunftsanspruch.

Schick denen die Kopie der Quittung und sagt, sie mögen wegen der Steuergeldverschwendung bitte 3 Rosenkränze beten.
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#17
Hallo Jessy,
meine Frau ist anfag des jahres zu ihrer Disco Freundin gezogen.
Soweit ich weiss, hat Sie auch ein 300 € Job.
Seitdem lebe ich mit den Kindern.

Ihre RAin hat mir mitgeteilt, dass Sie kein Unterhalt zahlen kann weil Sie zu wenig verdient. Und mehr Arbeiten kann Sie nicht, weil während der Ehe Sie auch nicht gearbeitet hat.

Deshalb bekommt Sie Leistungen vom JC, und die wollen es von mir wiederhaben. Bis jetzt konnte ich das abwenden, doch nun dieses Schreiben an den Arbeitgeber...
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#18
JahJahChildren:
es geht nicht um Kindesunterhalt, sondern Unterhalt für Sie selbst. Also Trennungsunterhalt glaube ich.
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#19
ach so... aber weiter oben hattest du geschrieben "Darin wird meine Tochter (14)! aufgefordert die erbrachten Leistungen von 520€ zurück zu bezahlen."

Wenn das Auskunftsersuchen sich auf Mutti (TU) bezieht, gebe Auskunft und lass die sich dumm und dusselig rechnen und fordern, bis sie schwarz werden. Mach deine eigene Rechnung auf und schau, ob du bezüglich TU überhaupt leistungsfähig wärst.

Wenn es doch um KU geht, würde ich Auskunft verweigern.
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#20
(28-06-2013, 10:05)JahJahChildren schrieb: ach so... aber weiter oben hattest du geschrieben "Darin wird meine Tochter (14)! aufgefordert die erbrachten Leistungen von 520€ zurück zu bezahlen."

Ja, weil die Frau so schlau war, und dem JC mitgeteilt hat dass Sie und die Kinder nichts zu Essen haben und alle seit tagen hungern müßten.

Natürlich war das gelogen, aber das JC interessierte es nicht. Die gaben einen größeren Betrag an die KM. Nun wollen die das Geld von den Kindern wieder haben.
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#21
mensch - warum nimmst du nicht frei und gehst dort hin und redest tacheles!

wenn deine ex weg ist, ist sie unterhaltspflichtig! wenn sie woanders wohnt - gut für dich, hoffentlich bekommst DU das kindergeld und nicht sie!

seid doch nicht so wie schweigende lämmer, haut bei den ämtern auf den tisch! notfalls den amtsleiter verlangen, der hat mir auchmal in einer ausweglosen situation mehrere gute ratschläge gegeben.

kommt deine frau aus brasilien??? ich war auch mit einer carioca verheiratet...leider regnet es für die in deren köpfen in D geld vom himmel....und werden eines besseren belehrt und glauben immer noch, daß frauen bei uns besser behandelt werden sollten...

bb
netlover
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#22
OK.
Wollte eigentlich nicht so eng mit Behörden zu tun zu haben, aber es bleibt mir wohl keine Wahl und werde dort hingehen un mit denen reden.

Habe mir überlegt, ob der Arbeitgeber zurückschreiben soll dass laut meinen Angaben ich nicht Unterhaltspflichtig bin und aus Datenschutzgründen keine Infos Weitergeben werden.
In wie weit Bekommt er dann Ärger?
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#23
(28-06-2013, 09:45)tumi schrieb: Ihre RAin hat mir mitgeteilt, dass Sie kein Unterhalt zahlen kann weil Sie zu wenig verdient. Und mehr Arbeiten kann Sie nicht, weil während der Ehe Sie auch nicht gearbeitet hat.

Haha, was würde wohl ein Richter sagen wenn ein Mann so kommt?

Was ist mit Unterhaltsvorschuss? Bekommst du den?
Schau in den Thread´s für TU nach. Dort erfährst du welche Dinge du von deinem Einkommen abziehen kannst. So das du nicht TU-Pflichtig bist.
Ich habe lang, handschriftlich die Situation deswegen geschildert und dann nie wieder was gehört.
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#24
Habe mir diese Arbeitsbescheinigung nach § 312 nochmals angeschaut.
Darin steht:
---
§ 312 Arbeitsbescheinigung
(1) Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen,
die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können
(Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In
der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere

1. die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,

2. Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und

3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten
oder zu beanspruchen hat,

anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen.
---
Ich arbeite hier und habe weder gekündigt, noch din ich gekündigt worden.

Also kann der Arbeitgeber zurückschreiben, dasss man das falsche Formular erhalten hat, und diesen nicht ausfüllen kann?
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#25
Tumi, nu gurk hier nicht länger rum wegen dieser Arbeitsbescheinigung. Du beackerst die falschen Felder!

1. Ja, möglicherweise bist du deiner Noch-Frau Trennungsunterhalt schuldig. MÖGLICHERWEISE. Trotzdem würde ich an deiner Stelle erstmal die Auskunft verweigern. Deine Frau hat ja wohl nachweislich beim Amt falsche Angaben gemacht (hier kann man eine Anzeige wegen Leistungsbetruges erwägen). Schreib dem JC einen kurzen Brief, indem du darlegst, dass du nach deiner Ansicht keinen TU zu zahlen hast, weil die Frau arbeiten gehen kann, zudem betreust du die Kinder, erhältst aber aktuell keinen KU, insofern ist dir eine TU-Zahlung schlicht nicht möglich. Oder du gibst die Auskunft - da dürfte ohnehin nicht viel an TU für die Ex rauskommen, weil du eben die Kids bei dir hast.
2. Geh zum JA und beantrage Unterhaltsvorschuss für deine Kinder (wie alt sind die Kids denn?)!
3. Such dir einen Anwalt, eine Beistandschaft oder mach es direkt selbst: Kindesunterhalt von der Mutter fordern. Gib dich doch bitte nicht damit zufrieden, dass deren Anwältin dir schreibt, sie habe kein Geld. Dass sie während der Ehe nicht mehr gearbeitet hat, spielt überhaupt keine Rolle für KU!

Hat deine Frau einen Beruf erlernt? Hat sie die letzten Jahre gearbeitet? Habt ihr die Scheidung schon eingereicht?
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