(04-02-2014, 14:22)Lullaby schrieb: Was wäre grundsätzlich besser für mich als Unterhaltspflichtigen:
- unbefristeter Titel anfechtbar mit einfacher Korrekturklage
- bis zum 18. Geb. befristeteter Titel, aber mit §781 BGB?
Weder noch!
Ein Titel ist grundsätzlich maximal bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu begrenzen!
Worüber die Meinungen auseinandergehen, ist, ob man Titel auch vorher schon zeitlich begrenzen soll (also z.B. für zwei Jahre oder bis zur nächsten Alterstufe oder was auch immer), oder nicht.
(04-02-2014, 14:29)Simon ii schrieb: Worüber die Meinungen auseinandergehen, ist, ob man Titel auch vorher schon zeitlich begrenzen soll (also z.B. für zwei Jahre oder bis zur nächsten Alterstufe oder was auch immer), oder nicht.
Eine kürzere Befristung als bis 18 wird man nur im außergerichtlichen Wege erhalten, also bei der "Berechnung" des JA oder durch einseitiges aktives Handeln. Im Gerichtsverfahren sind mir nur Befristungen bis 18 bekannt.
Allerdings weiß ich, dass Gerichte schon mehrfach kürzere Titel (auch 2 Jahre) als völlig ausreichend bestätigt haben und die Klagen der Kimu abgewiesen haben.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
Du hast doch nach einem Vergleich gefragt? Da ist eine Befristung Sache zwischen den Parteien. Wenn du ein Urteil willst mit einem befristeten Titel, musst du das beantragen und begründen. Der Richter kann dem folgen oder auch nicht.
04-02-2014, 19:16 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04-02-2014, 19:20 von sorglos.)
Wenn man erst bei Gericht ist, kann man die Befristung bis 18 nur ausdrücklich beantragen. Begründung: Ab 18 ändert sich die Berechnungsgrundlage vollständig und beide Eltern werden Barunterhaltspflichtig.
Die Gerichte akzeptieren das durchaus - allerdings nicht ohne ausdrücklichen Antrag!
Deshalb ist es in vielen Fällen sinnvoll, vorher zu handeln. Dann ist man nur eine überschaubare Zeit gebunden.
Gerade heute zwei "frische" Titel beim JA produzieren lassen. Für den einen wars glaube ich der 8. Titel, der angehängte ist ein 1. Titel für ein Jahr. Die Titel gehen noch diese Woche direkt ans Jobcenter zu freundlichen Aufstockung. Die Väter waren gegenseitig vorbereitete Zeugen, um das im JA durchzusetzen.
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du hast recht. Ich habe ja auch einen Titel beim Notar mit Befristung gemacht. Leider reicht es der KM nicht und sie ist der Meinung ihr steht mehr zu. Das AG hat mir recht gegeben, jetzt geht sie zum OLG.
Ich sehe es nicht ein im vorauseilenden Gehorsam nach den Wünschen der KM zu springen, insbesondere wenn die Berechnung ihrer RAtte so unplausibel ist.
Was sein kann, ist dass das OLG ihrer Argumentaton folgt und einen neuen Titel ausurteilt. Auf diesen Fall möchte ich auch vorbereitet sein.
@P: Aus meiner Sicht könnte man diesen Sachverhalt (Argumentation der Befristung in einem Gerichtsverfahren) im Kapitel der TFAQ ergänzen.
komme gerade von dem Gespräch von meinem Anwalt. Er gab mit folgende Auskünfte:
- Ich als "Beklagter" kann eine Befristung des Titels im Gerichtsverfahren nicht beantragen, weil es gerichtliche Titel grundsätzlich immer unbefristet sind.
- Ein etwaiger neuer gerichtlicher Titel würde den alten notariellen Titel nicht ersetzen, sondern lediglich "ändern", d.h. die KM hätte dann 2 Titel (notarieller und gerichtlicher).
Es verstößt zwar gegen kein Gesetz aber gegen die hausgemachten Regeln des BGH.
Der hat, soweit ich mich erinnere, festgelegt, dass KU-Titel nicht befristet werden sollen.
Nun kann der Richter natürlich unartig sein und sagen, "Klei mi am Mors, was geht mich der BGH an. Die haben mir gar nichts zu sagen!"
Nur wie ich oben schon schrieb, kenne ich keinen solchen Richter.
Aber frag mal Simon ii, der scheint solche Richter zu kennen.
Zu 2.: Auch das ist richtig. Der Richter zieht den alten Titel nicht ein, sondern erstellt mit seinem Beschluss ein neues Papier, welches sich auf das alte bezieht.
Damit hat sie dann tatsächlich 2 Titel in der Hand.
Sie könnte nun tatsächlich mit dem alten Titel zum GV gehen und ihn in Bewegung setzen, wenn ihr dieser Titel besser gefällt.
Nur wenn der dann bei dir klingelt, kannst du den neuen aus der Tüte ziehen und dem GV vor die Nase halten. Der wird dann die Änderungen berücksichtigen.
Naja und wenn der neue Titel für Exilein besser ist, wird sie dem GV nur den neuen zeigen.
Dann wird der GV aber darin den Bezug auf den alten entdecken und diesen auch sehen wollen.
In beiden Fällen stellt die Existenz von 2 Titeln also kein Problem dar.
Kurz nochmal der Hintergrund:
- ich habe KU Stufe 4 tituliert
- KM will Stufe 5
- AG hat ihre Klage abgelehnt
- Jetzt ist es beim OLG
Das OLG hat gerechnet und ein Vergleichsangebot gemacht:
- Stufe 5, unbefristet
Keine Ahnung warum ich den Vergleich annehmen soll, ein Urteil käme doch auf das gleiche heraus oder?
Aber: das OLG hat sich mehrfach völlig dilletantisch "verrechnet":
- Nettoeinkommen passt
- bei den Fahrtkosten haben sie nur die einfache Sterecke berücksichtigt, obwohl in ihrer Rechnung steht 2 x einfache Strecke x 0,3 usw. (Rechenfehler)
- meine tatsächlich nachgewiesene Altersvorsorge ist höher als die 4% vom Bruttoeinkommen, das OLG hat aber deutlich weniger als 4 % (die in ihren Leitlinien stehen) anerkannt ohne angabe von Gründen
--> Deswegen komme ich eine Stufe höher
- Zudem soll ich für den Zeitraum zwischen Klageeinreichung und jetzt die Differenz zwischen Stufe 4 und Stufe 6 nachzahlen, obwohl ich nur Stufe 5 zahlen muss
Für mich ist das Betrug. Von einem Jugendamt hätte ich sowas erwartet, nicht aber von einem OLG.
Wie seht ihr das und wie soll ich am besten weiter vorgehen?
Ich werde es mit eminem Anwalt besprechen diese Woche. Tendenz geht dazu das "Vergleichsangebot" anzulehnen.
Kann man denn gegen solche dilletantischen Rechenfehler nichts machen? Für mich ist sowas Betrug. Das mit dem "konstruieren" passt auch bei mir, egal wie und wenn es durch die Sachlage nicht mehr Unterhalt gibt, "verrechnet" man sich halt einfach und gut ist. Für was gibt es denn Leitlinien, wenn sich noch nicht mal das herausgebnede OLG daran hält? Ich werde das bei der Verhandlung fragen und ggf. die Leitlinien vor den Augen der Richterin zerreissen wenn sie nichts wert sind.
nachdem ich das "Vergleichsangebot" des OLG bzgl. meiner KU-Sache abgelehnt habe, bekam ích diese Tage den Beschluss:
Das OLG gibt der KM recht und ich muss ab sofort und nachträglich eine Stufe mehr KU nach DDT zahlen. Zudem muss ich noch sämtliche Kosten übernehmen auch für die Erstinstanz (Das AG hat mir ursprünglich recht gegeben).
Das OLG rechnet mich in die höhere Stufe indem es bei der Einkommensberechnung und bei der Berücksichtigung meiner Steuerrückerstattung nachweislich und offensichtlich gegen die ständige BGH-Rechtsprechung verstößt.
Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Was kann ich jetzt noch tun? Muss ich das akzeptieren, dass das OLG sich nicht an die ständige BGH-Rechtssprechung hält?