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(12-04-2016, 21:20)p__ schrieb: Über solche Sachverhalte die Hilfesuchenden zu informieren ist Grund für die Existenz der Trennungsfaq. Ansonsten scheint in diesem Land keiner wirklich für die Väter da zu sein.
Absolut. Ich bin sehr froh Euch gefunden zu haben. Erst seitdem habe ich einigermaßen einen Plan und die Hinweise bisher stellen sich alle als richtig heraus. Einschätzung zu Anwälten teile ich. Gibt halt Anwaltspflicht in einigen Bereichen.
@Che: danke für den Zuspruch. Tempo rausnehmen ist gut. Hinweis zu Aufhebungsvertrag ist auch hilfreich.
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Hallo,
bei mir geht es zäh voran. Ich bin noch in direkten Verhandlungen mit der Gegenseite zur Trennung. Ich habe eine Vorschlag für eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt, der im wesentlichen beinhaltet: Unterhaltsverzicht meiner Frau, Zahlung Kindesunterhalt nach DDT.
Konkrete Frage: ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit vereinbarter KU Zahlung gleichwertig zu einem vollstreckbaren Titel? Sollten Details zur Unterhaltszahlung rein, wie statisch/dynamisch, Begrenzung etc.?
Mein Vorschlag ist aktuell nur grob formuliert, weil ich erst mal die Reaktion der Gegenseite sehen wollte. Deshalb habe ich nur reingeschrieben: Zahlung KU nach DDT. Details müssten noch eingearbeitet werden.
Besten Dank. Wenn die Gegenseite position bezogen hat, kann ich nochmal mehr schreiben.
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Zitat:ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit vereinbarter KU Zahlung gleichwertig zu einem vollstreckbaren Titel?
Ja, das wäre eine Urkunde. Vollstreckbar, gültig. Wenn möglich, nur ein Festbetrag rein, gültig bis 18. Geburtstag.
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Danke. Jetzt weiß auch, warum ihre RÄtin heute so geschmeidig war im Gespräch. Gibt es überhaupt eine Möglichkeit im Zuge der Scheidung einen Titel zu vermeiden?
Mit KU in der Vereinbarung habe ich auch keine Möglichkeit für §240, korrekt (s.o.)? Die habe ich nur, wenn ich den KU durch ein Unterhaltsverfahren feststellen lasse, wenn ich es richtig verstanden habe. Allerdings mit der Gefahr, dass der Richter die Krankheit nicht voll anerkennt und einen hohen Unterhaltsbetrag festlegt.
Bin immer noch im Krankenstand seit März. Weiß gar nicht, was ich da reinschreiben lassen soll. Am besten 100% DDT. Und/oder aufgrund der Sachlage die Gegenseite überzeuge, eine kürzere Festlegung (1-2 Jahre). Um zu sehen, wie sich mein Gesundheitszustand entwickelt.
Irgendwelche Hinweise, die mir bei der Entscheidungsfindung helfen könnten?
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Ja, wenn du eine Verpflichtung freiwillig eingehst (ein Vergleich wäre das) liegen die Änderungsschranken höher wie wenn du dazu gezwungen wirst (Urteil).
Wenn du trotz Krankheit in der Lage bist, den Mindestunterhalt zu bezahlen, erübrigt sich eine Zeitbeschränkung kürzer wie 18. Schliesslich kann es dann von diesen 100% nur nach oben gehen. Angenommen, es geht dir mal besser und verdienst wieder mehr: Dann sorgt eine Zeitbeschränkung nur dafür, dass du früher wieder mehr zahlen musst.
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Sind die Hürden beiderseitig? D.h. wenn Ex eine Erhöhung möchte, dann auch nur über Abänderungsklage zu ihren Kosten?
Das Problem ist: 100% würde ich mit KG und ALG1 zahlen können, aber logischerweise nicht mit ALG2. Wo die Reise hingeht ist noch nicht klar, unwahrscheinlich ist ALG2 aber nicht. Deswegen dachte ich an die Verkürzung.
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Wenn der zeitbegrenzt gültig Titel nicht mehr gültig ist, kann sie einen Neuen verlangen. Klagen kann sie, wenn du nicht bereit bist das zu titulieren, was sie fordert.
Offiziell weniger wie den Mindestunterhalt zu bezahlen ist schwer, der Mindestunterhalt wird eigentlich immer fällig. Wenn du darauf pokerst, im Fall von späterem ALG 2 Bezug auch den Unterhalt los zu werden, ist das eine Wette mit wenig Erfolgschancen. Kurze Laufzeit wäre für diese Wette günstiger. Wettest du darauf, dass du wieder Einkommen hast, wäre lange Laufzeit günstiger. Aber auch das enthebt dich nicht der Pflicht, auf Verlangen alle zwei Jahre Auskunft zu geben. Die dann auch zu höherem Unterhalt führt, wenn du verdienst.
Du siehst, dass du in einer Optimierung feststeckst, die in deiner Situation eigentlich gar nichts optimieren kann.
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(02-07-2016, 15:39)p__ schrieb: Wenn der zeitbegrenzt gültig Titel nicht mehr gültig ist, kann sie einen Neuen verlangen. Klagen kann sie, wenn du nicht bereit bist das zu titulieren, was sie fordert.
Offiziell weniger wie den Mindestunterhalt zu bezahlen ist schwer, der Mindestunterhalt wird eigentlich immer fällig. Wenn du darauf pokerst, im Fall von späterem ALG 2 Bezug auch den Unterhalt los zu werden, ist das eine Wette mit wenig Erfolgschancen. Kurze Laufzeit wäre für diese Wette günstiger. Wettest du darauf, dass du wieder Einkommen hast, wäre lange Laufzeit günstiger. Aber auch das enthebt dich nicht der Pflicht, auf Verlangen alle zwei Jahre Auskunft zu geben. Die dann auch zu höherem Unterhalt führt, wenn du verdienst.
Du siehst, dass du in einer Optimierung feststeckst, die in deiner Situation eigentlich gar nichts optimieren kann.
Ich will eigentlich nicht optimieren. Ich frage mich nur, wie ich die Scheidungsfolgenvereinbarung mit ihrem Unterhaltsverzicht hinbekomme, ohne mich dabei selbst zu ruinieren. Aber ich versuche auf eine kürzere Befristung zu gehen. Mit dem KU habe ich nicht so schmerzen, solange er mein reales Einkommen berücksichtigt.
Ich pokere auch nicht auf ALG2. Wenn sie auf ihre Unterhaltsansprüche verzichtet, dann hätte ich finanziell wieder eine Perspektive. ALG2 ist eine reale Bedrohung aufgrund Krankheit.
Auskunftspflicht nach zwei Jahren ist mir bekannt. Noch nicht verstanden habe ich, ob bei bestehendem Titel bei höherem Einkommen auch Ex eine Abänderungsklage führen müsste? Vielleicht kannst Du das nochmal kurz erklären.
Wenn sie nämlich keine führen müsste und recht einfach an einen neuen Titel kommt, dann ist die Befristung bis LJ 18 ja keine große Hilfe.
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Mir ist nicht ganz klar, was deine Frage ist. Die Situation ist einfach und immer dieselbe. Alle zwei Jahre kann der Unterhaltsgläubiger den Unterhaltsschuldner zur Auskunft auffordern. Du gibst also nach zwei Jahren Auskunft und sie stellt fest: Aha, der verdient ja wieder was, da kommt höherer Unterhalt raus. Also fordert sie dich auf, einen höheren Unterhalt zu titulieren.
- Machst du, was sie sagt, ist der höhere Unterhalt tituliert. Du zahlst fortan mehr. Punkt.
- Machst du es nicht, kann sie sich entweder mit dem alten Unterhalt weiterhin zufrieden geben oder sie kann vor Gericht gehen und dich gerichtlich zwingen, mehr zu zahlen, sofern ihre Forderung berechtigt ist. Du verlierst und zahst mehr. Obendrauf kriegst du noch eine wirklich fette Rechnung von zwei Anwälten plus Gerichtskosten.
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Grundsätzlich hat das Kind Anspruch auf Titel nach DDT.
Du könntest aber versuchen, dass die Alte keine höheren Ansprüche als 100% DDT geltend macht.
Da kann nicht das Kind verzichten sondern die Alte würde dich von Mehr-Unterhalt freistellen, wenn das Kind mehr als 100% DDT geltend macht.
Dann ist recht zuverlässig geregelt, dass nichts mehr passiert.
Gehe ich recht in der Annahme, dass deine Krankheit möglicherweise sich signifikant bessern könnte, wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung günstig über die Bühne gegangen ist oder hast Du einen irreparablen Treffer abbekommen?
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03-07-2016, 12:03
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03-07-2016, 12:05 von tomtom.)
(02-07-2016, 20:47)p__ schrieb: Obendrauf kriegst du noch eine wirklich fette Rechnung von zwei Anwälten plus Gerichtskosten.
Danke, das wollte ich wissen. Im Endeffekt zahle immer ich, wenn ein Titel angepasst werden soll. Entweder per Abänderungsklage durch mich, oder bei einer berechtigten höheren Forderung durch Ex. Damit kann ich bei den Verhandlungen für einen eher niedrigen KU argumentieren, weil es keinen Nachteil für Ex gibt: sie bekommt ihn schnell und problemlos angepasst, falls sich mein Einkommen erhöht.
(02-07-2016, 20:48)CheGuevara schrieb: Grundsätzlich hat das Kind Anspruch auf Titel nach DDT.
Du könntest aber versuchen, dass die Alte keine höheren Ansprüche als 100% DDT geltend macht.
Da kann nicht das Kind verzichten sondern die Alte würde dich von Mehr-Unterhalt freistellen, wenn das Kind mehr als 100% DDT geltend macht.
Dann ist recht zuverlässig geregelt, dass nichts mehr passiert.
Kann ich versuchen, ja. Wie gesagt, KU will ich gar nicht drücken. Ich möchte nur, dass er mein reales Einkommen berücksichtigt.
(02-07-2016, 20:48)CheGuevara schrieb: Gehe ich recht in der Annahme, dass deine Krankheit möglicherweise sich signifikant bessern könnte, wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung günstig über die Bühne gegangen ist oder hast Du einen irreparablen Treffer abbekommen?
Ist chronisch, nicht heilbar, nicht lebensbedrohlich aber sehr einschränkend. Leider keine reine Taktik. Sehr schwierig momentan ein realistisches Einkommen für die Zukunft zu prognostizieren.
(02-07-2016, 20:48)CheGuevara schrieb: LG, viel Kraft!
Danke, kann ich brauchen.
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Hallo, Aktualisierung verbunden mit Fragen: wie schon geschrieben arbeiten wir an der Scheidungsfolgenvereinbarung. Und wie schon geschrieben ist das Kapitel KU schwierig. RÄ hat einen wachsweichen "Vorschlag" gemacht. Meiner Meinung nach nicht rechtsverbindlich.
U.a. steht drin, dass wir erstmal so weitermachen wie bisher (ich habe gerechnet und überwiesen), dass ich mich aber verpflichte jederzeit eine Urkunde vom JA zu unterschreiben. Bisher war ich immer über 100%DDT, weil mein AG aufgestockt hat. Das dürfte mit Monatsende wegfallen, so dass ich bis auf weiteres bei ca. 100% stehen werde. Die Berechnung kann sehr leicht strittig werden, weil Krankenkosten enthalten sind etc. Meine Befürchtung ist, dass ich quasi einen Tag nach Unterschrift Vereinbarung das Thema KU übers JA an der Backe habe.
1. Habe entsprechen den Vorschlägen aus diesem Thread einen Mixbetrag vorgeschlagen. RÄ meint statisch (Fixbetrag) würde schon gar nicht gehen. Alle Titel wären dynamisch (vermutlich ihre Forderung, auch wenn es rechtlich nicht so sein sollte).
2. RÄ meint, Ex könnte eh jederzeit aufs JA gehen, egal ob ich mich in der Vereinbarung dazu verpflichte. Und ich müsste unterschreiben. Also solle ich mich nicht an der Formulierung stören.
3. Und nochmal Thema Notar: RÄ meint, die Formulierung mit JA sei deswegen drin, weil bei festgesetzten Betrag die Notarkosten sich nach dem fünffachen Jahreswert des Unterhaltsbeitrages berechnet und sie "uns Notarkosten" ersparen möchte. Dass dafür rechtlich nur Schreibgebühren anzusetzen sind, stimme nicht. Ich solle nicht so viel im Netz surfen :-|
Tja, meine Fragen? Bin verwirrt...
A. Wie verhalte ich mich, für den Fall wir titulieren nicht über die Vereinbarung und Madam kommt mit JA an? Nicht unterschreiben? Ziel: §240, nicht §239. RÄ erklärt mir übrigens immer wieder es gibt keinen Unterschied :-|
B. Falls RÄ unrecht hat mit den Notarkosten (natürlich geht das ganze über den "Hausnotar" der RÄ): was tun, dass nur die Schreibkosten anfallen?
C. Ich denke es wäre besser, den aktuellen Stand (KG, 100% DDT) festzuschreiben, damit spätere Änderungsklagen dagegen verglichen werden können. Was meint ihr? Bin verunsichert, weil mich die RÄ damit überzeugen wollte, dass es doch besser sei, wenn wir noch keinen Titel machen.
Das Thema mögliche Freistellung über 100% (Che) habe ich gerade erst wieder gelesen. Wäre vielleicht noch einen Vorschlag für die Gegenseite. Versuche ich noch.
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A. Titulieren was und und wie du es für richtig hälst und abwarten, was die Gegenseite macht.
B. Siehe faq. Verarschen kann sich die Anwltin bitteschön selber. Rumlügen, die Leufe für dumm verkaufen und von der Rechtslage Null Ahnung zu haben, dafür auch noch Honorar zu verlangen, das entspricht in etwa dem, was im verkommenen verluderten Berufstand der Anwälte Usus ist.
C. Tituliere den Betrag, der auch vor Gericht zu erwarten wäre.
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Hi Leute,
update: Scheidungsfolgenvereinbarung ist noch offen, dafür habe ich einen Brief vom JA bekommen. Das JA hat die Beistandsschaft übernommen und verlangt Auskunft. Gleichzeitig wird Kommunikation vollständig von der Gegenseite geblockt. Weder Ex noch Ihre Anwältin sind telefonisch erreichbar. Ergo: Verhandlungen scheinen gestorben zu sein und die Scheidung zu einem typischen Streitfall zu werden.
Gleichzeitig hat sich der Umgang von "kann die Kinder jederzeit sehen" eingeschränkt. Kann die Kinder kaum noch erreichen (telefonisch) und Ex hat einen Neuen der in die "Familie" eingeführt wird. Interesse der Kinder an mir lässt spürbar nach. Wir haben keine schriftliche Vereinbarung zum Umgang. Alles kam mehr oder weniger für mich gleichzeitig (Beistandsschaft, Umgangseinschränkung, Kommunikationsstop). Ist echt Scheiße. Bisher wurde der Umgang eigentlich nicht verhindert. Nur durch den Kommunikationsstop ist eine flexible Regelung eigentlich nicht mehr machbar und gleichzeitig wird das Interesse der Kinder auf den neuen gelenkt (der auch zwei Kinder hat).
Zahle aktuell noch die Raten für das Haus (in dem ich wohne, Ex ist ausgezogen). Habe mich dafür finanziell sehr eingeschränkt, weil freihändiger Verkauf geplant war. Zur Erinnerung: bin im Krankengeld. Pfändungsfreibetrag wäre mehr als ich bisher hatte.
Sehe es nicht mehr ein, die Hausraten zu zahlen. Würde das also einstellen und mein Girokonto auf ein P-Konto umstellen lassen. Die Raten gehen allerdings nicht von meinem Giro, sondern von einem Gemeinschaftskonto weg. Habe zwar etwas gegoogelt, aber so richtig habe ich das P-Konto nicht durchdrungen und bin ehrlich gesagt momentan auch etwas durch den Wind.
Neue Situation. Folgende Fragen:
1. Wie komme ich zu einer Umgangsregelung? JA? Einfordern bei der RÄ? Wenn alles nix hilft, Klage? Wer trägt die Kosten?
2. Wo stelle ich einen Antrag auf PKH? Antrag nur bei einer tatsächlichen im Raum stehenden Klage oder geht das "prophylaktisch"? Gibt es auch PKH für die Scheidung selbst (dauert noch).
3. P-Konto: habe ich Nachteile (ausser Schufa), wenn ich das P-Konto frühzeitig einrichte? Kann ich dennoch voll über mein Geld verfügen und ggf. auch Guthaben in den nächsten Monat übernehmen? Oder erst so spät wie möglich umstellen?
Ach ja, lasse es gerne auf eine Zwangsversteigerung ankommen. Je eher desto besser. Dann wäre das Thema Hausverkauf wenigstens vom Tisch.
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Ein p-Konto hat oft höhere Gebühren. Solltest du eine klassische Kreditkarte haben, ist es damit auch zu Ende. Ausserdem sind die Angaben zur Einrichtung, Löschung oder Widerrufung eines P-Kontos vom Kreditinstitut den Auskunfteien, wie z. B. der SCHUFA, zu melden. Das p-Konto kann damit auch ganz woanders Wellen schlagen. Solange nichts gepfändet wird, bleibt dein Geld auf dem p-Konto auch in voller Höhe deins. Wird gepfändet, dann nur noch in maximaler Höhe des Pfändungsfreibetrages. Auch bei einem Monatswechsel.
Verfahrenskostenhilfeanträge stellt man beim Amtsgericht. Natürlich gibts es auch Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren. Was meinst du mit "prophylaktisch"? Ein VKH-Antrag muss selbstverständlich vom Grund begleitet sein, warum du VKH haben willst. Der wird geprüft, ob deine Klage nicht mutwillig ist. Oder hast du ernsthaft geglaubst, du kannst einen VKH Antrag einfach mal so ohne Begründung stellen, könnte ja sein dasss du mal VKH brauchst?
Umgangsregelung: Aufforderung an die Ex, Jugendamtsvermittlung, Klage. Kosten: Häufig trägt jeder seine eigenen Kosten. Das verfügt der Richter. Kannst du dir das nicht leisten, VKH beantragen.
Bei Umgang und Scheidung läufts wie erwartet. Deshalb steht zum Thema Umgang auch in der faq, so früh wie möglich eine feste Regelung anzustreben, solange noch ein Rest Gemeinsamkeiten und Kommunikation da ist, auch wenn es übertrieben erscheint. Meistens versäumen das die Väter und nehmen es nicht wichtig, weil es ja erstmal läuft. Ist wohl so einer der 1000 typischen Fehler von Vätern....
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(19-09-2016, 22:47)p__ schrieb: Das p-Konto kann damit auch ganz woanders Wellen schlagen. OK, dann erst mal nicht. Scheint ja schnell zu gehen. Wird eine Pfändung angekündigt? Sowohl seitens JA als auch Bank?
(19-09-2016, 22:47)p__ schrieb: Oder hast du ernsthaft geglaubst, du kannst einen VKH Antrag einfach mal so ohne Begründung stellen, könnte ja sein dasss du mal VKH brauchst? Ja, sorry. Ich meine, was mache ich, wenn ich mir einen Prozess nicht leisten kann und es von der VKH abhängt? M
(19-09-2016, 22:47)p__ schrieb: Umgangsregelung: Aufforderung an die Ex, Jugendamtsvermittlung, Klage. Kosten: Häufig trägt jeder seine eigenen Kosten. Das verfügt der Richter. Kannst du dir das nicht leisten, VKH beantragen.
...Ist wohl so einer der 1000 typischen Fehler von Vätern.... Ja, stimmt. Und es ging Knall auf Fall. Von eher großen Zugeständnissen in den Verhandlungen (schon auf Papier gebracht, unterschriftsfertig) auf 0,0.
Noch ne naive Frage: JA schreibt, sie setzen mich schon vorsorglich in Verzug. Ich hab die FAQ schon gelesen und mir ist klar, dass der Umgang mit Beistandsschaft kein Spass wird. Aber ist das rechtens (vermutlich eine sinnlose Frage). Ausserdem befürchte ich, dass die Berechnung JA sehr zu meinen Ungunsten ausfällt. Z.B. hinsichtlich Krankengeld, als auch hinsichtlich einer leerstehenden Immobilie, die noch zu Ehezeiten angeschafft wurde.
Provokative Frage: kann ich die endgültige Berechnung verzögern? Indem ich z.B. neue Punkte zur Prüfung nach Fristsetzung einreiche oder auf eine andere Art und Weise? Z.B. steht gerade mit Krankenversicherung und Rentenversicherung eine Reha im Raum (noch nichts entschieden, noch nicht beantragt) und eine med. Begutachtung im November?
Meine Erfahrung mit Anwälte ist, dass sie bei einer (bezahlten) Beratung große Worte tönen und wenn es konkret wird sich winden wie ein Regenwurm in der Sonne.
Danke _p.
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Natürlich kommt die Pfändung ohne Ankündigung, damit du dein Geld nicht in Sicherheit bringst. Es wird ein PfÜB erlassen, den der Drittschuldner bekommt, bei einem Bankkonto als Ziel ist das logischerweise die Bank. Anschliessend bekommst du den PfÜB zugestellt. Das Geld wird aber nicht sofort abgeführt, du hast noch Zeit für die Umwandlung in ein p-Konto.
Manche Gerichtsbezirke in Deutschland sind so kaputt, dass dort kaum mehr gepfändet werden kann, Gerichtsvollzieher überlastet, PfÜB in einer langen Warteschalnge. Ich kenne Justizangestellte, aus der Innenansicht ist die Justiz ganz tief unten.
(19-09-2016, 23:04)tomtom schrieb: was mache ich, wenn ich mir einen Prozess nicht leisten kann und es von der VKH abhängt?
VKH beantragen, was sonst?
Zitat:kann ich die endgültige Berechnung verzögern?
Das hängt stark von Lust und Laune der Beistände ab. Manche klagen früh bei unvollständigen Unterlagen, andere fragen nochmal nach und ermöglichen damit eine Verzögerungstaktik. Das sind aber immer nur Wochen, keine Monate, die du maximal verzögern kannst.
Warte mal ab, was sie ausrechnen. Wenn es sowieso schon wegen des Hauses auf den finanziellen Crash rausläuft, kanns dir egal sein.
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20-09-2016, 05:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20-09-2016, 06:03 von CheGuevara.)
Du solltest deine Wohnsituation unter Kontrolle bringen.
Solange das Haus nicht verkauft ist, wirst du da wohnen. Aber irgendwann gibt's Stress mit Strom und Wasser ... es sei denn, du kannst weiter zahlen.
Du brauchst (zukünftig) eine Wohnung, bei der Du auch Kinder übernachten lassen kannst. Frühzeitig sich darum zu kümmern, war noch nie ein Fehler!
Reha zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre m.E. Ein Fehler- Du hast noch viele Punkte zu klären, Umgang zu stabilisieren.
Kannst Du einen Teil des Hauses abtrennen und vermieten?
Davon dann Hypothek bedienen?
Noch zum Wohnwert bei Unterhalt (wenn nicht vermietet):
Es wird in Trennungsphase die Miete einer angemessenen Wohnung angerechnet, nicht der volle Wohnwert!
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(19-09-2016, 23:20)p__ schrieb: Das Geld wird aber nicht sofort abgeführt, du hast noch Zeit für die Umwandlung in ein p-Konto. Gut, das ist der entscheidende Hinweis. Dann warte ich mal ab.
(19-09-2016, 23:20)p__ schrieb: VKH beantragen, was sonst? Klar. Der zeitliche Aspekt ist mir nicht ganz klar. Ich verstehe jetzt: sobald Klage JA im Raum steht oder ich eine Klage einreiche, VKH beantragen. Ich nehme an, die wird getrennt pro Streitfall beantragt? Und die wird rechtzeitig entschieden.
(19-09-2016, 23:20)p__ schrieb: Manche klagen früh bei unvollständigen Unterlagen, andere fragen nochmal nach und ermöglichen damit eine Verzögerungstaktik. Das sind aber immer nur Wochen, keine Monate, die du maximal verzögern kannst.
Warte mal ab, was sie ausrechnen. Wenn es sowieso schon wegen des Hauses auf den finanziellen Crash rausläuft, kanns dir egal sein.
Sachlage bei der KU Berechnung ist: ich bin nicht leistungsfähig und eine Prognose wieviel und wann ich wieder arbeiten kann ist unklar. Ich werde deshalb nur den KG Bescheid und alle Abzüge (Hypokredite, Gesundheitskosten) einreichen. Einreichen von Eigentumsverhältnissen hatte ich nicht vor, weil die meiner Meinung nach erst mal nicht relevant sein sollten. Das Formular vom JA geht ja sehr weit. Ob sie deswegen klagen wollen -- lass ich mich überraschen.
Was die Verzögerung angeht: ich frage mich, wie man aufgrund meiner Situation einen Titel für mehrere Jahre ausstellen kann. Es ist absolut unvorhersehbar was kommt, siehe "Krankenkasse droht mit Einstellung KG, wenn keine Reha durchgeführt wird => Verzögerung Wiedereingliederung". Was bei der Begutachtung rauskommt ist auch unklar. Ich dachte aber auch, dass vor Gericht neue/geänderte Sachverhalte eingereicht werden können und geprüft werden müssen. Sinnvoll wäre vielleicht auch ein kurzzeitig befristeter Titel, um nach dieser Zeit neu zu prüfen. Eine Titulierung basierend auf meinen letzten 12 Monatsgehältern wäre absolut unbezahlbar.
(20-09-2016, 05:50)CheGuevara schrieb: Du solltest deine Wohnsituation unter Kontrolle bringen.
Solange das Haus nicht verkauft ist, wirst du da wohnen. Aber irgendwann gibt's Stress mit Strom und Wasser ... es sei denn, du kannst weiter zahlen.
Du brauchst (zukünftig) eine Wohnung, bei der Du auch Kinder übernachten lassen kannst. Frühzeitig sich darum zu kümmern, war noch nie ein Fehler! Absolut. Mein Problem ist, dass ich gesundheitlich mit dem Wohnraum eingeschränkt bin. Eine (leider kleine) Eigentumswohnung, aufwändig renoviert, stände bereit. Da kann maximal ein Kind übernachten, aber mehre auf einmal könnte ich gerade auch nicht betreuen. Wenn das gröbste rum ist, möchte ich das Thema größere Wohnung angehen. Hausverkauf hatte ich auch angestrebt, aber scheitert an Einigung mit Ex. Ergo: Zwangsversteigerung forcieren. Vom Hausverkauf wird was über bleiben und ggf. Spekulationssteuer fällig. Deswegen wollte ich so lange wie möglich im Haus bleiben.
Auch wegen der Wohnsituation möchte ich Zeit gewinnen bei der Unterhaltsberechnung.
(20-09-2016, 05:50)CheGuevara schrieb: Reha zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre m.E. Ein Fehler- Du hast noch viele Punkte zu klären, Umgang zu stabilisieren. Auch Zustimmung. Es droht Entzug KG. Bin im Gespräch mit Krankenkasse.
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Zitat:sobald Klage JA im Raum steht
Aufgrund irgendwelcher Klagedrohungen kriegt man keinen Anwalt bezahlt. Und Gerichtskosten auch nicht, denn es gibt ja kein Gerichtsverfahren. Man muss auch nicht anhalten, weil eine grüne Ampel auf Rot springen könnte. Angehalten wird, wenn sie tatsächlich auf Rot steht. Gefahren wird, wenn sie auf Grün steht. Verfahrenskostenhilfe wird beantragt, wenn man sie tatsächlich braucht. Weil man verklagt wurde oder selbst klagen muss. Wirst du im Unterhaltsrecht verklagt, brauchst du einen Anwalt. Dann kann auch der Anwalt der VKH-Antrag für dich stellen. Erwarte aber keinerlei Engagegement, den Anwalts-BMW und den Tiefgaragenplatz bezahlt der Anwalt nicht mit Verfahrenkostenhilfeverfahren. Dafür bekommt er deutlich weniger Geld wie mit Standardhonoraren.
Dafür dass du seit neun Monaten getrennt bist hast du einen enormen Informationsrückstand. Du musst schneller sein, viel viel schneller. Nicht in der späten, sondern in der ganz frühen Phase zerrinnt einem alles unter den Händen, so wie jetzt der Umgang. Die frühe Phase ist leider schon vorbei.
Das Formular zur VKH samt Hinweisen gibts natürlich auch vielfach online: http://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Publik...cationFile - lies das Hinweisblatt.
Bei der Titulierung gilt der eiserne Grundsatz: Alle Risiken trägt der Unterhaltsverpflichtete. Und so wurde in den vergangenen 20 Jahren erst eine Titulierungspflicht von den Gerichten eingeführt, dann eine Pflicht zu dynamischen Titeln, dann eine Pflicht zu unbeschränkten Titeln. Im Grunde könnte auch gleich das verlogene Feigenblatt eines Restrechts abgeschafft werden und immer sofort alles gepfändet werden. Vollstreckbar ist es schon längst. Wenn du Glück hast und gute Gründe anführen kannst, wieso ein Titel auf kürzere Zeiträume beschränkt werden sollte, führe das an, vielleicht klappt es ja. Reine Ungewissheit über die Zukunft ist kein solcher Grund. Vermutliche Krankheiten in der Zukunft auch nicht. Jeder normale Mensch hat das. Das Risiko von Arbeitslosigkeit oder Krankheit ist eben eines der Risiken, die allein der Pflichtige trägt. Es interessiert schlicht und ergreifend keine Sau, wie Unterhalt erwirtschaftet wird, ob du dabei draufgehst, ob dein Elternhaus versteigert wird, ob du Ravioli aus der Dose frisst. Du bist "Pflichtiger" geworden, ein Feld das abgeerntet wird und kein Mensch mehr.
Wenn der Hausverkauf Gewinn macht, ist der natürlich für den Kindesunterhalt weg. Sieh zu, dass du in eine bezahlbare Wohnung kommst, überlege dir ob es eine teure Region sein muss. Du kannst nicht ewig vor den Kindern antechambrieren, sondern musst deine eigenen essentiellen Bedürfnisse wahrnehmen.
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Zur Spekulationsfrist:
3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
... spricht gegen vorzeitigen Auszug ...
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(20-09-2016, 11:10)p__ schrieb: Dafür dass du seit neun Monaten getrennt bist hast du einen enormen Informationsrückstand. Du musst schneller sein, viel viel schneller. Nicht in der späten, sondern in der ganz frühen Phase zerrinnt einem alles unter den Händen, so wie jetzt der Umgang. Die frühe Phase ist leider schon vorbei. Habe mich an einen Deiner Tips gehalten, dass ich nur noch auf Sicht fahren kann. Und VKH bzw. Beistandsschaft war noch nicht in Sicht. Hätte auch nichts gebracht zu einem früheren Zeitpunkt diese beiden Thema aufzuarbeiten. Im Vergleich wo ich Jahresanfang stand, bin ich schon deutlich weiter. Und kleinere Erfolge gab es auch, z.B. Auszug Ex und nicht ich. Mit der Umgangsregelung stimmt. Danke für die Info VKH.
(20-09-2016, 11:10)p__ schrieb: Bei der Titulierung gilt der eiserne Grundsatz: Alle Risiken trägt der Unterhaltsverpflichtete. ... Reine Ungewissheit über die Zukunft ist kein solcher Grund. Vermutliche Krankheiten in der Zukunft auch nicht. Jeder normale Mensch hat das. Naja. Meine Situation ist aber nicht normal. Dein Beispiel passt nicht, aber müssen wir auch nicht vertiefen.
(20-09-2016, 11:10)p__ schrieb: Sieh zu, dass du in eine bezahlbare Wohnung kommst, überlege dir ob es eine teure Region sein muss. Du kannst nicht ewig vor den Kindern antechambrieren, sondern musst deine eigenen essentiellen Bedürfnisse wahrnehmen. Absolut. Hinweis von Che ist relevant. Das mit dem Kindern ist bitter, aber kann darauf hinauslaufen. Der Kontakt ist unterschiedlich. Mit zweien klappt es gut. Eines möchte schon nicht mehr kommen.
Besten Dank erstmal. Hat sehr geholfen für die Themen P-Konto und VKH.
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hätte da nochmal eine Frage zur Auskunft an das JA, die ich gerade vorbereite. Ich habe einen Brief vom MDK mit der Einschätzung, dass Erwerbsunfähigkeit droht und weitere Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Eigentlich ein Faktum, dass meine aktuelle nicht Leistungsfähigkeit unterstreicht. Andererseits bin ich vorsichtig mit Informationsweitergabe an das JA.
Bin mir unschlüssig, ob ich den Brief weitergeben soll oder erst mal so wenig Info wie möglich geben und die Reaktion JA abwarten. Was meint ihr?
Besten Dank.
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(27-09-2016, 18:12)CheGuevara schrieb: Wenn keine Diagnosen drin stehen kommentarlos den Leuten zur Kenntnis geben! Oder von unnötigen Daten befreite Version des MD an JA weiter leiten.
(Original kopieren, alles unrelevante schwärzen und dann noch mal kopieren und diese Version weiter reichen. So ist auf einfache Weise sicher gestellt das geschwärzte Bereiche wirklich nicht gelesen werden können.)
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