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Urteil vom 17.09.2009
Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren des Unterhaltsschuldners ist nach der Insolvenzeröffnung eine Zwangsvollstreckung von Unterhaltsrückständen in der Wohlverhaltensphase nicht mehr möglich.
Ein Pfändungsbeschluss, der zuvor über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, wird durch die Insolvenzeröffnung unwirksam.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi...s=1&anz=94
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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Habe es schon vollständig bei den Medien reinstellt!
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=1975
gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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Unterhaltsrückstände in der Verbraucherinsolvenz
Das Urteil nun auch als Volltext:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi...linked=urt
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Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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Leitsätze
1. Aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, kann nach der Insolvenzeröffnung die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung nicht mehr betrieben werden (§ 89 Abs. 1 InsO). Die Ausnahme von dem generellen Vollstreckungsverbot in § 114 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO betrifft nur die während des Insolvenzverfahrens neu entstehenden laufenden Unterhaltsansprüche.
2. Wird dem Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung nach § 291 InsO in Aussicht gestellt, kann auch in der Wohlverhaltensphase die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung nicht betrieben werden. Dem steht das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO entgegen.
Wieder mal eins dieser Urteile, die Selbstverständliches ausurteilen. Alte Schulden können in Insolvenz nicht vollstreckt werden. Gerade diese Blockade ist ja unter anderem Sinn einer Insolvenz.