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Bedarfskontrollbetrag
#1
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum Bedarfskontrollbetrag:

Wenn man für zwei Kinder Unterhalt nach DDT Stufe 2 zahlt und dies in Summe beim Abzug vom bereinigten Netto den Bedarfskontrollbetrag der zweiten Stufe unterschreitet, kann man dann legitim auf Stufe 1 senken? Ist der Bedarfskontrollbetrag auch bei zwei Unterhaltsempfängern schon nutzbar obwohl die DDT von zwei Unterhaltsempfängern ausgeht oder benötigt es dafür mehr als zwei?

Die für mich zuständigen Leitlinien formulieren es nur schwammig:
Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten kann eine Korrektur an Hand des Bedarfskontrollbetrages erfolgen.

Ab wann redet man von einer größeren Anzahl?
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#2
Liegt eine unterschriebene Jugendamtsurkunde oder ein gerichtlicher Titel vor?

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unter-haltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unter-schritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unter-schritten wird, anzusetzen.
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#3
Ja es gibt zwei JA Unterhaltstitel über die 105%! Die aktuelle geforderte Auskunft liefert hier halt eine Möglichkeit den Zahlen nach auf 100% zu senken. Die Frage ist halt ob bei "nur" 2 Unterhaltsempfängern möglich ist, den Bedarfskontrollbetrag zum Senken auf 100% zu verwenden. Bereinigtes Netto - 2 x KU (105%) < 1180 Euro.
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#4
Ja, auch bei zwei Unterhaltsempfängern kann der Bedarfskontrollbetrag zum Einsatz kommen.
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#5
Thumbs Up 
Vielen Dank für die Info p__
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