Den Bafögrechner habe ich bereits bemüht, da ist seine Pension zu hoch und das Mädchen hat somit "0" Anspruch.
Und Schulden kann man da nicht angeben.
Die ganzen Familienverhältnisse sind etwas kompliziert.
Fitt ist er soweit, hatte zwar vor 2 Jahren eine Bypss OP aber hat sich davon sehr gut wieder erholt.
Also hat keine zusätzlichen Medikamentenkosten, zudem ist er privat versichert, die zahlen eh alles.
Die Mutter hat kein Einkommen.
Stimmt das was der Anwalt da schreibt ?
Demnach müsste man Schulden berücksichtigen können.
Und Schulden kann man da nicht angeben.
Die ganzen Familienverhältnisse sind etwas kompliziert.
Fitt ist er soweit, hatte zwar vor 2 Jahren eine Bypss OP aber hat sich davon sehr gut wieder erholt.
Also hat keine zusätzlichen Medikamentenkosten, zudem ist er privat versichert, die zahlen eh alles.
Die Mutter hat kein Einkommen.
Stimmt das was der Anwalt da schreibt ?
Demnach müsste man Schulden berücksichtigen können.
Zitat:Berücksichtigung von Schulden und Darlehen nach dem BAföGhttp://bafoeghilfe.blogspot.de/2014/06/b...n-und.html
Beim Bafögantrag werden die Schulden ebenso wie alle anderen Verbindlichkeiten gemäß § 28 Abs. 3 BAföG berücksichtigt und vom Vermögen abgezogen.
Verbindlichkeiten können aber nur berücksichtigt werden, wenn sie bei Antragstellung bestanden haben und nachgewiesen werden können. Es gilt das Stichtagsprinzip. Grundsätzlich müssen alle Verbindlichkeiten mit Nachweisen im Bafögantrag ausdrücklich angegeben werden, damit das Bafögamt in der Lage ist zu prüfen, ob die Forderungen gegenüber dem Auszubildenden tatsächlich in angegebener Höhe bestehen oder nicht.
Als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten kommen daher grundsätzlich solche Darlehen in Frage, die von den Eltern gewährt worden sind und auch sonstige Schulden gegenüber anderen Verwandten oder aber Freunden. Wichtig ist dabei, dass Durchführung und Abwicklung des Darlehens dem sogenannten Fremdvergleich standhalten müssen.
Der Darlehensvertrag wird dabei einem "Realitätscheck" unterzogen und darauf überprüft, ob die Rückzahlungen pünktlich und wie vereinbart erfolgen. Die Prüfung muss also ergeben, dass es sich um "echte" Schulden handelt, die wie Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Dritten, insbesondere einer Bank, erfüllt werden.
Ebenfalls wird die Plausibilität geprüft, d.h. ob der Auszubildende das Darlehen benötigte und es tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Dieses ist regelmäßig nicht der Fall, wenn bei Hingabe des Darlehens noch eigenes Vermögen in einem dem Darlehen entsprechenden oder darüber hinausgehenden Betrag vorhanden war. In diesem Fall bedarf es besonderer Umstände, die hinzutreten und glaubhaft gemacht werden müssen, damit das Bafögamt das Eltern- oder Verwandtendarlehen anerkennt.
neuleben
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Nur noch geringe, keine staatliche Rente ? Dann braucht Deutschland auch keine Kinder mehr, BASTA !
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