28-07-2015, 15:07
Ja, im Mangelfall -also dem Normalfall- kann dieses Geld vollständig als Einkommen und für Unterhalt herangezogen werden.
Besonders schuftig wird das bei Ehegattenunterhalt, bei dem das "Existenzminimum" bei satten 880 EUR liegt. Kannst du das nicht zahlen, werden dir auch solche Zuwendungen wegkassiert: "Wenn der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter volljähriger Kinder sowie das Existenzminimum des Ehegatten nicht gedeckt sind, kommt eine Anrechnung ebenfalls in Betracht."
"Kommt in Betracht" heisst bei den Düsseldorfern Robenständern: Her damit, immer und alles.
Besonders schuftig wird das bei Ehegattenunterhalt, bei dem das "Existenzminimum" bei satten 880 EUR liegt. Kannst du das nicht zahlen, werden dir auch solche Zuwendungen wegkassiert: "Wenn der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter volljähriger Kinder sowie das Existenzminimum des Ehegatten nicht gedeckt sind, kommt eine Anrechnung ebenfalls in Betracht."
"Kommt in Betracht" heisst bei den Düsseldorfern Robenständern: Her damit, immer und alles.