07-08-2015, 18:48
(07-08-2015, 16:43)Skipper schrieb: Die Praxis zeigt:
Solange keine unmittelbare Lebensgefahr besteht oder droht, werden Hilfen zur Erziehung und für die Familie vorgezogen. Erst wenn sich die Eltern/die Mutter unzugänglich und inkooperativ dafür zeigen, fangen Ämter und Gerichte an, über Eingriffe nachzudenken. Aber selbst dann ist nicht sicher, daß das gefährdete Kind zum Vater wechseln kann.
S.
Es ist stets ratsam, den Konflikt um die Beendigung der Ehe/Beziehung nicht über die Kinder auszutragen, sondern eine Regelung zu finden, die ein praktikables und kindeswohlorientiertes Zusammenleben ermöglicht.
Zum ABR:
Bei einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist der Sachverhalt so detailliert wie möglich aufzuklären. Im Anschluss gilt es, die einzelnen Argumente nach Kindeswohl-Aspekten gegeneinander abzuwägen (siehe zum Beispiel zuletzt OLG Köln, II-4 UF 262/11).
Wichtig dabei: Jedes Kriterium kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam sein. Was dem Kindeswohl im einen Fall am besten entspricht, muss im nächsten Fall noch lange nicht entscheidend sein (Einzelfallabwägung).