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Beistandschaft JA
#1
Hallo Forum,

letzte Woche ist mir ein Einschreiben vom JA zugeflogen. Darin wird mitgeteilt, dass sie die Beistandschaft für meinen Sohn übernommen haben und den Kindsunterhalt nun neu berechnen wollen. Ich solle doch bitte alle Unterlagen zuschicken und dann den berechneten Betrag in öffentlicher Urkunde anerkennen.

OK, die grundsätzliche Frage, ob man sowas unterschreiben sollte, möchte ich hier jetzt erstmal ausklammern.
Trotzdem bleiben noch 2 Fragen übrig:

1) Darf das JA das so einfach, da bei mir der Unterhalt gerichtlich festgelegt ist (dynamisch, xxx%).
Ich habe einige Stellen gefunden, dass das dann nur übers Gericht geändert werden kann, allerdings war das nie so ganz klar und auch nie belegt.

2) Falls die Neuberechnung ergibt, dass ich eine Stufe höher eingestuft sein müsste, können die das dann durchsetzen oder kann ich mich auf die Wesentlichkeitsgrenze / Erheblichkeitsschwelle von 10% berufen, da eine Stufe in der DT ja nur etwa 7% entspricht?

Gruß
Wusi
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#2
Wann hast du das letzte Mal Auskunft über dein Einkommen gegeben?
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#3
Müsste ich nachschauen, ist aber definitiv schon weit über 2 Jahre her.
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#4
(13-08-2015, 10:07)Wusi schrieb: 1) Darf das JA das so einfach, da bei mir der Unterhalt gerichtlich festgelegt ist (dynamisch, xxx%).
Ich habe einige Stellen gefunden, dass das dann nur übers Gericht geändert werden kann, allerdings war das nie so ganz klar und auch nie belegt.

Ja, alle zwei Jahre dürfen sie das.

Wenn Du Dich weigerst, den neuen Titel zu unterschreiben, dann kann das auch nur durch das Gericht geändert werden. Wenn aber klar ist, dass Dein Kind Anspruch auf einen höheren Titel hat, dann verplemperst Du nur zusätzlich Geld, wenn Du es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt.

(13-08-2015, 10:07)Wusi schrieb: 2) Falls die Neuberechnung ergibt, dass ich eine Stufe höher eingestuft sein müsste, können die das dann durchsetzen oder kann ich mich auf die Wesentlichkeitsgrenze / Erheblichkeitsschwelle von 10% berufen, da eine Stufe in der DT ja nur etwa 7% entspricht?
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#5
Dann dürfen sie nach deinem Einkommen fragen. Gehe vor wie in der faq vorgeschlagen: Keine Formulare des Jugendamtss ausfüllen, sondern in eigenen Worten auflisten was zu fragen denen erlaubt ist. Belege beifügen. Alle Daten, die das Jugendamt nichts angehen schwärzen. Einkommenssenkende Tatsachen nicht vergessen, alles aufführen, z.B. Umgangskosten, egal ob chancenlos dass es anerkannt wird.

Sollte eine höhere Tabellenstufe rauskommen, kannst du bei kleiner Änderung durchaus hoffen, dass sie nicht klagen. Wahrscheinlich aber doch, klagen ist Standardgeschäft des Jugendamts und es kostet die nichts, dich hingegen richtig viel. Du kannst auch einen Mittelweg gehen: Wenn sie tatsächlich klagen, dann sofort den höheren Titel unterschreiben. Klagegrund und Klage fällt weg, Gerichtskosten gering, keine Anwaltskosten.
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#6
OK, danke.
Dann bleibt mir also wohl nur Schadensbegrenzung und alles mit spitzem Stift nachrechnen.

Soll man die berufsbedingten Aufwendungen / private Altersvorsorge schon direkt mit angeben oder das JA erst mal rechnen lassen?

Reicht beim Steuerbescheid die erste Seite aus?
Wie sieht es eigentlich bei der Steuererstattung aus. Auch wenn es nicht wirklich ein großer Betrag ist - das Meiste kommt von Kapitalerträgen meiner 2. Frau, geht mich also eigentlich nichts an.
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#7
Wie in der faq geraten sollten wiederverheiratete Unterhaltspflichtige grundsätzlich einen Aufteilungsantrag für den Steuerbescheid stellen. Dann hättest du das Problem mit Erstattungen die nicht deine sind gar nicht erst.

Die erste Seite reicht normalerweise nicht, aber probier es doch einfach mal. Wenn die Beistandschaft mehr sehen will, werden die das schon von alleine fordern. Sofort mitschicken solltest du aber alles, was dein Einkommen senkt.

Zitat:Soll man die berufsbedingten Aufwendungen / private Altersvorsorge schon direkt mit angeben oder das JA erst mal rechnen lassen?

Wie soll das gehen? Du willst diese Kosten erst nicht angeben und das Jugendamt soll vermuten, wie hoch deine Kosten für private Altersvorsorge sein könnte und das dann sogleich von deinem Einkommen abziehen?

Verlass dich drauf, dass die Beistandschaft keinen Cent anerkennt, den du nicht aus eigenem Antrieb selbstständig und vollständig nachgeweisen hast.
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#8
So, nachdem ich 2015 den Gruppensprung vermeiden konnte, ist es nun soweit, dass ich nach neuerlicher Überprüfung eine Gruppe höher KU zahlen soll. Da stellt sich bei mir natürlich doch gleich wieder die Frage 2 aus dem Anfangsbeitrag bezüglich der Wesentlichkeitsgrenze von 10%.
Klar ist das keine fixe Grenze, aber so wie ich es verstanden habe lehnen die Gerichte Abänderungsklagen mit einer Änderung der Unterhaltshöhe von weniger als 10% meist ab.
Gibt es hierzu Erfahrungswerte ?
Kann ich mich zurücklehnen und hoffen, dass wenn das JA klagt die Klage abgewiesen wird ?

Gruß
Wusi
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#9
Hallo Wusi,

zurücklehnen und hoffen... dass solltest Du in der Kirche machen. Meine Erfahrung hierbei ist: Wenn die KM oder jemand im Auftrag der Kinder oder die Kinder selber etwas wollen, dann schauen die Richter nicht wirklich hin sonder schicken Dir so schnell wie möglich einen Termin.
Als Bsp.: Ex bekamm 2014 für eine damals 9 und 14 jährige jeweils 400 € freiwilig. Ex durfte im Eigenheim für Ihre eigenen Nebenkosten dort leben. Als Ihr Anwalt meinte, dass Sie ggf auch noch etwas Geld bekommen kann, da war das Schreiben des Gerichtes auch schon zu mir unterwegs.
Ex ging dann mit 646 € für die Kids raus und selber bekam Sie keinen Cent von mir.

ABER: der Spaß, den ich nicht zu verantworten hatte kostete mich damals rund 3500€.

Höre auf P__ . suche alles raus was Deine Einküfte senkt. Wenn Du in einer Teuren Stadt wie z.B München wohnst, dann lege hier auch Deine Mietkosten bei.
Du schreibst, dass Du wieder eine Frau hast. Gibt es ggf. auch gemeinsame Kinder?

Wegen der 10% klausel. Die gilt für Dich, wenn Du weniger arbeiten solltest oder in die Richtung. Für alle anderen wird diese nicht angewandt.
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#10
Hallo fragender,

alles was Einkünfte senkt habe ich drin, hat 2015 ja auch noch funktioniert. Auch die 3 Unterhaltsberechtigten (+ Frau + gemeinsames Kind = eine Stufe runter) sind berücksichtigt. Ich glaube da ist alles ausgereizt. Trotzdem komme ich jetzt eine Stufe höher.
Mietkosten sind leider kontraproduktiv, da mir der Wohnvorteil im eigenen Haus angerechnet wird.

Bei mir geht es um ein Kuckuckskind, das jetzt beim leiblichen Vater lebt. Dementsprechend niedrig ist meine Motivation noch mehr zu zahlen als jetzt schon.
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#11
(25-01-2018, 13:48)Wusi schrieb: So, nachdem ich 2015 den Gruppensprung vermeiden konnte, ist es nun soweit, dass ich nach neuerlicher Überprüfung eine Gruppe höher KU zahlen soll.

Dass der Zuschnitt der Tabelle sich ab 1.1.2018 geändert hat, weisst du? Seither ist die alte Gruppe 3 die neue Gruppe 2. Oder hast du so viel mehr verdient, dass du sogar nach neuer Tabelle höhergestuft wirst?
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#12
Ja, "leider". Ich hatte mich auch schon über die neue Tabelle gefreut und dachte die geänderten Beträge würden die Steigerung auffangen. Bin leider vom oberen Ende der einen Stufe am unteren Ende der nächsten Stufe gelandet.
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#13
(25-01-2018, 15:24)Wusi schrieb: Bei mir geht es um ein Kuckuckskind, das jetzt beim leiblichen Vater lebt. Dementsprechend niedrig ist meine Motivation noch mehr zu zahlen als jetzt schon.

Würde es in deiner Situation nicht Sinn machen, hier ein paar Euro zu investieren, um die Unterhaltspflicht generell zu beenden?

Ich denke da an spätere Konsequenzen. Nehmen wir mal an, das Kuckuckskind bleibt offiziell als dein Kind in allen Unterlagen. Damit bleibt es erbberechtigt. Dir passiert was, dieses Kind erbt einen Teil und will ihn ausbezahlt haben, z.B. deinen Anteil an einer Immobilie. Im krassesten Fall kann dann dieses Kind deine Wittwe und deine späteren Kinder aus dem Haus klagen und die Zwangsversteigerung der Immobilie betreiben. Oder einen Anteil aus deiner Lebensversicherung fordern etc. pp.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#14
Hallo Austriake,

ich habe wirklich alles versucht. Meine Ehe wurde sogar aufgehoben anstatt geschieden. Selbst das hilft mir beim KU nicht weiter.
Insgesamt habe ich 5 Jahre lang "ein paar Euro investiert", um das Poblem loszuwerden. Geändert hat sich in all der Zeit nur meine Meinung über das Deutsche Rechtssystem.
Das Problem der Erbberechtigung ist mir bewusst. Mir bleibt eigentlich nur übrig, alles rechtzeitig (Deadline minus 10 Jahre) meinem 2. Kind zu übereignen.
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#15
Was hält dich ab, die Vaterschaft nach §1600 BGB anzufechten? Fristen nach §1600b BGB ungenutzt gelassen?
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#16
Genau.
Mir wurde unterstellt, dass ich "sichere Kenntnis von Umständen, die Zweifel an meiner Vaterschaft begründeten" hatte.
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#17
Wie wurde das begründet? Eine Unterstellung allein reicht normalerweise nicht aus, um die Frist am laufen zu halten. Wenn Aussage gegen Aussage steht, ist das zu wenig. Wenn es doch reichte, warst du auch anwaltlich sehr schlecht vertreten.
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#18
(26-01-2018, 15:16)Wusi schrieb: Genau.
Mir wurde unterstellt, dass ich "sichere Kenntnis von Umständen, die Zweifel an meiner Vaterschaft begründeten" hatte.

Ob der Ehemann der Mutter Kenntnis von ihrer Fremdvögelei hatte, kann doch nicht die Abstammung des Kindes verändern - entweder es stammt vom Ehemann der Mutter ab, oder eben nicht.

Nehmen wir an, Du hättest nichts gewusst - würde sich dann die DNA des Kindes auf wundersame Weise verändern?
Das ist eine Pippifax-Begründung.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#19
Das stimmt wohl.
Das war gleich das Thema des ersten Prozesses, als es eigentlich "nur" um Unterhalt ging. Mein Anwalt wollte zuerst einen Abstammungstest, da ich mir nicht sicher wegen der Vaterschaft sei. Und da war es auch schon passiert. Ich habe das Gefühl, dass er den §1600 auch nicht kannte. Ich jedenfalls kannte ihn zum damaligen Zeitpunkt noch nicht.
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#20
Hallo Austriake,

natürlich ändert die Begründung nichts an der Abstammung. Es ist aber so, dass man nach Bekanntwerden von Hinweisen, die gegen die eigene Vaterschaft sprechen, genau 2 Jahre Zeit hat, die Vaterschaft gerichtlich anzufechten. Ist diese Frist abgelaufen, gibt es keine Möglichkeit mehr die Vaterschaft anzufechten.
Bei mir bedeutet dies, dass ich vermutlich so um die 25 Jahre lang Kindsunterhalt an die Ex und den Kindsvater zahlen muss. Und das, obwohl meine Ehe wegen argl. Täuschung aufgehoben wurde. So belohnt das Rechtssystem Betrüger.
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#21
Der Vaterschaftstest war der richtige Anfang. Das Problem entstand erst an dem Punkt, als die Unterstellung deiner Nichtvaterschafts-Kenntnis vom Richter akzeptiert wurde. Wenn das ohne Beweise passiert ist, kamen mehrere Problem zusammen: Unfähiger eigener Anwalt, parteiischer Richter. Dann muss dringend eine Revision erwogen werden, möglichst mit neuem Anwalt. Es bringt nichts, dann sparen zu wollen, denn der Unterhaltsturm der sich aufhäuft ist gigantisch.

Da die Betrügerin bereits mittels arglistiger Täuschung die Ehe geschlossen hat und das amtlich geworden ist, dann dürfen ihre Unterstellungen erst recht nicht als Begründung gelten. Ich kenne den Fall im Detail ja nicht, aber das klingt alles ziemlich irre, wenn trotzdem blosse Behauptungen zum Scheitern der Anfechtung führen. Etwas anderes gilt, wenn wirklich Nachweise vorgelegt wurden. Wenn du zum Beispiel mal jemand geschrieben hast, es sei ja nicht dein Kind, aber du würdest das so lassen. Und sie das vorlegen kann. Oder wenn es ganz eindeutige und offensichtliche Merkmale des Kindes gibt, so dass auch einem unbedarften Menschen klar ist, dass du nicht der genetische Vater sein kannst.

Wenn sowas trotzdem passiert, muss versucht werden, den Brunnen zu vergiften. Keinen Unterhalt zahlen und auch dafür sorgen, dass keiner gepfändet werden kann. Das ist hart für dich und Schulden laufen auf, aber das ist ein starkes und das einzige Argument für die Betrügerin, sich aus eigenem Antrieb an den echten Vater zu halten. Plötzlich hat sie selber ein (und wohl das Einzige) Argument, die Lüge zu beenden.

Die nächste Chance ergibt sich bei Volljährigkeit des Kindes, hat dann aber natürlich nicht mehr so weitreichende Unterhaltsfolgen für dich. Das Kind kann dann aus eigenem Recht die Vaterschaft anfechten. Weiss es denn um seine wahre Herkunft? Hat aber auch Nachteile für dich: Wirst du mal selbst im Alter unterhaltsberechtigt, wird es nicht mehr zu Zahlungen herangezogen, obwohl du 18 Jahren lang für den Wechselbalg geblecht, geblecht, geblecht hast. Du bist einfach immer auf der schlechteren Seite.
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#22
@Wusi. Das hilft Dir nicht weiter jetzt. Aber ich bekomme schon langsam ein schleudertrauma vom vielen Kopfschütteln über die Familiäre-"Rechtschaffenheit" in diesem Land.

Ist das mit der fraglichen Varterschaft in irgendeiner Weise mal schriftlich fixiert worden? Ich mein, wenn Du und Dein Anwalt dies damals besprochen (schriftlich) habt und er bringt es wärend der Verhandlung nicht auf den Tisch, dann ist es doch eindeutig ein Verfahrensvehler, welchen seine Versicherung bedienen müsste...? Oder?
Es ist mehr als traurig. Ich hatte seit 2014 mittlerweile mit 4 sog. Fachanwälten im Famlienrecht zu tun. Keiner taugte etwas. Es ist eine Schande, dass die einem Vorgesetzt werden, weil ein paar SPD-Spacken dies eingeführt hatte um den Rubel am rollen zu halten. Und heute, setzen Sie sich in ne Verhandlung, sind noch geistig anwesend, bis Ihr Namen in der Eröffnung fällt... Danach schalten diese vermutlich Ihr Hirn ab, da Sie Ihr Geld auf jedenfall bekommen. Egal wie Sie einen in die Sch*** reiten.
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#23
(29-01-2018, 14:57)p__ schrieb: Wenn das ohne Beweise passiert ist, kamen mehrere Problem zusammen:

... + unfähiger Wusi ...

Nun, wie gesagt passierte das alles bereits in der ersten Verhandlung 2007. Als mein Anwalt den Vaterschaftstest beantragte konterte die Gegenseite sofort, dass ich doch sowieso alles gewusst hätte. Daraufhin habe ich natürlich verneint zu wissen, ob ich der biologische Vater sei oder nicht, aber es wurde wohl auch deutlich, dass ich seit jeher Zweifel hatte. Seit diesem Tag war das Kind also in den Brunnen gefallen.
Alle nachfolgenden Rettungsversuche sind dann gescheitert.
Die Eheaufhebung hat mich wegen der langen Verfahrensdauer mindestens 2 zusätzliche Jahre an Trennungsunterhalt gekostet. Das war es mir damals wert, weil ich dachte darauf bezüglich KU aufbauen zu können.
Danach sollte der KU rückwirkend und für die Zukunft auf Null abgeändert werden. AG hat zugestimmt, OLG hat den Beschluss gekippt.
Nächster Versuch den KU als Schadenersatz von der KM zurückzubekommen. Ebenfalls gescheitert.
Sowohl AG als auch OLG haben der KM nahegelegt, dass der biologische Vater und jetzige Ehemann doch bitte sein eigenes Kind adoptieren solle. Dies wurde von ihr jedesmal abgelehnt. Konsequenzen für sie - natürlich keine.
Einfach die Zahlungen einzustellen hatte ich schonmal auf anwältlichen Rat beim Trennungsunterhalt versucht. Da wurde direkt mein Gehalt gepfändet. Und ein P-Schutz-Gehalt kenne ich leider nicht.

Ob das Kind um seine Herkunft weiss? Naja, sein Nachname sollte ihn nachdenklich machen.
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#24
Ach, dass wäre das kleinste. Lass die drei mal ne weile usammen sein und dann macht die Mutter bei einem Bürgerbüro einen auf dicke Tränen und Schwups wird das arme Kind einbenamt. ..... zahlen wirst du wohl weiter.
Dennoch frage ich mich, wenn ich so etwas lese, ob das nicht etwas für Karlsruhe wäre. Aber, dass hilft dir nicht weiter und wie es in dir innerlich nach so einer Geschichte aussieht, sei mal dahingestellt. Es frägt eh keiner.
aber es zeigt, dass Fachanwälte sich wirklich ALLES erlauben können. Denen passiert rein garnix
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#25
(29-01-2018, 16:29)Wusi schrieb: Sowohl AG als auch OLG haben der KM nahegelegt, dass der biologische Vater und jetzige Ehemann doch bitte sein eigenes Kind adoptieren solle. Dies wurde von ihr jedesmal abgelehnt. Konsequenzen für sie - natürlich keine.

Natürlich hat das gewaltige Konsequenzen für sie. Positive. Nämlich fett Unterhalt von einem *##*>$. Da kommt die verstunkene Verlogenheit der Juristen dieser Gerichte besonders offen raus: Die wollen ihr das "nahelegen", was diese Juristenvollpfosten mit einem Federstrich selber zu erledigen gehabt hätten.

Klar, dass dein Gehalt gepfändet wird wenn du nicht zahlst. Das war aber vorher schon abzusehen. Den Brunnen vergiften heisst auch, selber ein paar Jahre berufliche Pause zu machen, unpfändbar zu sein. Ja, ich weiss, das kann nicht Jeder einfach so. Aber wenn irgend möglich ist das ein Weg, doch noch aus der Vaterschaft rauszukommen.

Es gibt nur sehr wenige Fälle, in denen es auch gut wäre, etwas Öffentlichkeit herzustellen. Deiner gehört meiner Ansicht nach dazu. Allerdings muss man das auch öffentlichkeitsgeeignet präsentieren können.
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