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Begrenzung Pfändungen
#6
@Schell, erst mal "Glückwunsch" (auch wenn es zynisch klingt), dass Du Dich konsequent wehrst und gleichzeitig bislang diese Sitaution irgendwie überstanden hast.

In Kürze und bei einer kurzen Darstellung Deinerseits, kann man abschließend nur "ohne Gewähr" etwas raten. Trotzdem: Wenn Du eine Insolvenz in Betracht ziehst und also ohnehin geplant hast, scheint es hier nicht sinnvoll, zu warten.
Es scheint, als wäre die Versteigerung des Hauses schon im Gange oder zumindest angedacht. Sollte hieraus ein sich für Dich ergebender Anteil entstehen, den Du dann vereinnahmst, und Du dann die Insolvenz anstrebst, könnte durchaus dieses vereinnahmte Geld vom Treuhänder nachträglich Dir gegenüber abverlangt werden. Ich würde diese Spiele lassen.

Bleiben Schulden nach der Versteigerung des Hauses, kann man selbstverständlich ohne Bedenken in die Insolvenz gehen. Sie fallen in die Restschuldbefreiung.

Gehst Du aber jetzt in die Insolvenz, sehe ich keinen Nachteil. Die Arbeit die Du jetzt hast, übernimmt für Dich der Insolvenzverwalter. Um hier mehr dazu sagen zu können, müsste ich wissen, wer die Zwangsversteigerung des Hauses veranlasst. Die Bank?

Restschuldbefreiung:
Unterhaltsschulden fließen mit ein.
Schulden gegenüber dem Finanzamt (die nicht aus einer Straftat her rühren) ebenso.

Also alle Forderungen gegen Dich zu Beginn des Antrages zum Insolvenzverfahren.

Die Restschuldbefreiung bedeutet, dass gegen Dich persönlich kein Gläubiger mehr vorgehen darf. Die Schuld besteht nicht mehr. Die Formulierung von 'p' bezieht sich auf den Bestand der Verjährung. Hier ist eine Schuld zwar noch vorhanden, kann aber bei Einrede der Verjährung nicht mehr beigetrieben werden.
Bei der Restschuldbefreiung ist dies nicht so. Die Schuld ist erloschen.

Nach Schlußtermin und somit Beginn der Wohlverhaltensphase machst Du weiterhin ganz normal Deine Steuererklärungen. Rückerstattungen fließen Dir zu, es sei denn das Finanzamt kann mit Steuerschulden aufrechnen.

Während der Insolvenz gibt es ein Vollstreckungsverbot. Niemand darf gegen Dich vollstreckende Maßnahmen ergreifen. Ich betone: Niemand.

Du erhälst den Betrag (siehe Pfändungsfreigrenzentabelle) zum leben. Da dieser zur Zahlung von Mindestunterhalt für die Kinder nicht ausreicht, "musst" Du einmal vorstrecken um dann beim JC aufstocken zu können. So zahlt letztlich der Staat den Kindesunterhalt und es laufen keine neuen Schulden auf.

Warte nicht zu lange ab, denn diese Figuren kalkulieren evtl. mit einer Anzeige nach § 170 StGB (Unterhaltspflichtverletzung). Es muss ja nicht zu einer Verurteilung kommen, aber wenn, flössen dann die Unterhaltsschulden nicht mehr in die Restschuldbefreiung. Bist Du erst in der Insolvenz, dann wird Dich keiner mehr anzeigen. Die geben meist auf.

Vorab kannst Du natürlich die eidesstattliche Versicherung ablegen. Das ist kein Problem. Einen Grund zum Herauszögern gibt es nicht. Ist ohnehin schwer. Den 1. Termin kannst Du verlegen. Beim 2. Termin musst Du zugegen sein, sonst gibt es einen "Haftbefehl".

Einer Insolvenz im Ausland stehen mittlerweile viele Faktoren entgegen. 'p' hat sie zutreffend beschrieben. Ich würde die Spiele sein lassen und Ressourcen schonen.

Wenn Dein Auto bezahlt ist und nicht hochwertig, wird sich des Autos niemand bedienen. Ist es finanziert, wird die finanzierende Bank den Kredit bei einer Insolvenz kündigen und das Auto verwerten. Das Problem lässt sich lösen. Im Internet findet man einen Audi 100 für 700 Euro. Diese Autos sind unverwüstlich und gut.

Nochmal: Geld durch den Verkauf des Hauses verschwinden zu lassen und dann in die Insolvenz zu gehen, ist sehr gefährlich. Kommt es erst später raus, ist es eine Insolvenzstraftat oder zumindest eine Obliegenheitsverletzung. Der Treuhänder wird Dir dann die Restschuldbefreiung versagen.
Gehst Du vorher in die Insolvenz, ist der Treuhänder der Herr des Verfahrens. Alles läuft über ihn. Dein Briefkasten bleibt leer. Ansonsten kann ich erst mehr zum Haus sagen, wenn die genauen Umstände bekannt sind.
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Begrenzung Pfändungen - von Schell - 23-08-2015, 15:28
RE: Begrenzung Pfändungen - von p__ - 23-08-2015, 15:47
RE: Begrenzung Pfändungen - von Bruno - 24-08-2015, 00:03
RE: Begrenzung Pfändungen - von Paabel - 24-08-2015, 00:04
RE: Begrenzung Pfändungen - von Nappo - 24-08-2015, 12:50
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RE: Begrenzung Pfändungen - von Schell - 24-08-2015, 16:38
RE: Begrenzung Pfändungen - von Schell - 11-11-2015, 08:59

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