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Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung
#39
(21-09-2015, 09:58)Dzombo schrieb: Na jede Menge. Denn deine Freundin zahlt "versteckt" Teile deiner Verfahrenskosten mit. Weil im Zuge der Beurteilung deines einzureichenden Verfahrenskostenhilfeantrages bei Gericht das Einkommen deiner Freundin mit für die Berechnung deiner Ratenzahlung zum Klageverfahren herangezogen wird.

Woher stammt dieses Märchen? Das Prozesskostenhilferecht kennt die sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft beim Einkommen nicht. Bei den Ausgaben schon und das ist ja positiv: Seit einer Entscheidung des OLG Hamm vom 15.03.2010 (6 WF 449/09) wird auch der Partner einer Bedarfs­gemeinschaft wie ein Ehegatte einkommensmindernd berücksichtigt. Was hier nicht der Fall sein kann. Meine Aussage zur Bedarfsgemeinschaft habe ich hinsichtlich der Aufstockeroption gemacht. Mit Verfahrenskostenhilfe hat das aber rein gar nichts zu tun.

Ich würde einfach mal einen Verfahrenskostenhilfeantrag ohne Anwalt stellen hinsichtlich Umgang (wenn keine direkte Einigung möglich). Das kostet nichts und man erfährt schnell, ob man für ein Verfahren zahlen müsste oder nicht.
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RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von p__ - 21-09-2015, 14:30
RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von the notorious iglu - 21-09-2015, 19:01
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