Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung
StePe,

Gesetzte müssen ausgelegt und angewendet werden. Das macht die Justiz.

Grundsätzlich sind beide Eltern zu Bar- und Naturalunterhalt verpflichtet, hat das Kind einen entsprechenden Anspruch gegen seine Eltern.

Der BGH, wurde bereits mehrmals genannt, hat in seiner Gesetzesauslegung entschieden, daß bis zur hälftigen Betreuung der volle Kindesunterhalt zu zahlen ist.

Das steht so im Raum. Danach wird geurteilt.
Es steht Dir frei, dagegnen bis sonstwohin zu klagen.
Oder Dich im gesetzgeberischen Bereich, politisch für Veränderungen einzusetzen.

Das machen zahllose Väter und werden dabei nur alt. Von gelegentlichen Veränderungen haben sie und ihre Kindes dann nix mehr, weil sich dieser Gang durch die Instanzen und der politische Weg elendig hinziehen kann.

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von the notorious iglu - 21-09-2015, 19:01
RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von the notorious iglu - 22-09-2015, 22:45
RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von the notorious iglu - 23-09-2015, 09:44
RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von Skipper - 23-09-2015, 14:58
RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von the notorious iglu - 23-09-2015, 15:38
RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von the notorious iglu - 23-09-2015, 18:14

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Anwaltsrechnung Gegenseite, "unerlaubte Handlung" HeinrichH 6 4.462 12-07-2018, 12:26
Letzter Beitrag: HeinrichH

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 3 Gast/Gäste