05-11-2015, 19:05
Ich sage es gerne noch einmal: Übertragungen und Schenkungen, selbst Verkäufe unter bestimmten Bedingungen, können vom Gläubiger angefochten werden. Es hat schon einen Grund, warum Gerichtsvollzieher bei der Abnahme der EV/VA fragen, ob man in den letzten Jahren etwas von Wert verschenkt hat.
Und nicht nur klassische Gläubiger auch Sozialleistungsträger können, sofern man Sozialleistungen beantragt, solche Rechtsgeschäfte rückabwickeln. Es hat keinen Sinn!
Was vielleicht einen Sinn hat, ist jemandem ein Recht an dem Haus einzuräumen, wenn es im Rang vor der Schuld im Grundbuch steht. Aber so genau kenne ich mich da nicht aus. Es bleibt der Gang zu einem Spezialisten.
Und nicht nur klassische Gläubiger auch Sozialleistungsträger können, sofern man Sozialleistungen beantragt, solche Rechtsgeschäfte rückabwickeln. Es hat keinen Sinn!
Was vielleicht einen Sinn hat, ist jemandem ein Recht an dem Haus einzuräumen, wenn es im Rang vor der Schuld im Grundbuch steht. Aber so genau kenne ich mich da nicht aus. Es bleibt der Gang zu einem Spezialisten.