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Androhung von Anzeige durch Jugendamt
#1
Hallo Leidensgenossen,

folgender Sachverhalt: bin arbeitslos und erhalte Alg 2, für mein Kind wird Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt geleistet. Habe nun nach einem Jahr das zweite Mal Post vom Jugendamt, wo ich meine Einkommen nachweisen sollte. Das habe ich getan. Daraufhin kam gleich ein Schreiben zurück, das ich vor Monaten darauf hingewiesen worden sein soll, 25 Bewerbung monatlich zu schreiben und diese jetzt umgehend rückwirkend für das letzte Jahr nachweisen soll, ansonsten würde auf der Stelle Anzeige gegen mich erstattet.

Ich war allerdings einen Teil dea Jahres in einer Umschulung, somit hätte ich sowieso keine Job anfangen können. Seit dem habe ich mich gemäß der Auflagen vom Jobcenter beworben, was aber weniger als 25 Bewerbungen sind. Bei dem Schreiben ist auch noch ein Wisch den ich Ausfüllen soll mit Fragen wie:

seit wann Arbeitslos, welcher Beruf, welche schulische Ausbildung, von wann bis wann welchen Beruf ausgeübt, welche Arbeitsbemühungen, Lebenssituation (mit wem ich zusammen wohne etc), ob ich Handicaps oder Suchtprobleme hätte  - muss ich diesen Müll ausfüllen, dürfen die diese Daten erheben, wenn ja auf welcher Gesetzesgrundlage?

Hat hier vielleicht jemand Tipps, wie ich mich verhalten soll oder kann ich der Anzeige jetzt nicht mehr entgehen, Bewerbungen nachreichen wird leider etwas schwer?
1. Was habe ich bei einer Anzeige zu befürchten? Soll ich jetzt einen Anwalt nehmen?
2. Soll ich evtl. mein Konto schon einmal pfändungssicher machen?
3. Muss es eine ordnungsgemäße Info über die Bewerbungsauflage, evtl. mit Rechtsfolgenbelehrung gegeben haben? Muss das Jugendamt über einen Nachweis der Zustellung dieses Schreibens verfügen?
4. Muss ich den Wisch mit den persönlichen Angaben ausfüllen?

Danke euch schon mal ganz herzlich für etwaige Hinweise zu Verhalten und Vorgehen, so eine plötzliche unverschämte Androhung einer Anzeige sitzt erstmal! Werd mir wohl lieber einen Anwalt suchen...
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#2
1. Die Statistik sagt, dass fast Jeder, der mal nicht zahlen konnte früher oder später auch eine Anzeige wegen §170 StGB bekommt. Die Statistik sagt auch, dass >90% dieser Anzeigen nicht zu einer Verurteilung führen. Wenn du konsequent beachtest, was in der faq steht, sinds noch weniger.
2. Musst du nicht. Wenn eine Pfändung (die unabhängig von einer Anzeige ist) eintrifft, kannst du immer noch auf p-Konto schalten. Vor einer Pfändung muss das Jugendamt erst einmal einen Titel gegen dich haben. Siehe faq.
3. Das Jugendamt wiederholt hier einfach ein paar Urteilsbegründungen der Rechtssprechung, die aus Sicht des Jugendamts vorteilhaft sind. Es gibt auch andere Urteile. Das Jugendamt darf alles nennen und bitten, aber weisungsbefugt ist es nicht, gültig ist nur das was dir per Richter in einem Beschluss aufgezwungen wird.
4. Nein.
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#3
1. Anzeige ist unwahrscheinlich. Einen Anwalt brauchst du nicht, nicht an dieser Stelle.
2. Als reine Vorsichtsmassnahme, gerade wenns ruppig wird immer zu empfehlen.
3. Müssig darüber nachzudenken, ob alles seine richtige Form hat. Sie sitzen am längeren Hebel und sie machen wie sie denken.
4. Das würde ich nicht machen. Über kurz oder lang wird man dich darauf festnageln. Halt dich sparsam mit Informationen. Teil ihnen deine Umschulung mit und Punkt.

Frage: Ist der Unterhalt tituliert?

Wenn nein, dann ist diese Formalie beredenswert, da unter solchen Umständen zunächst keine Unterhaltsschulden auflaufen. Damit das aber funktioniert sind deren Verpflichtungen zu erfüllen.
Wenn der Unterhalt bereits tituliert ist, ist es prinzipiell egal ob man denen noch antwortet oder nicht. Unabhängig von deinen Bemühungen und Mitteilung darüber werden es dann halt mehr Schulden.
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#4
(17-11-2015, 13:21)Martini schrieb: Frage: Ist der Unterhalt tituliert?

Wenn nein, dann ist diese Formalie beredenswert, da unter solchen Umständen zunächst keine Unterhaltsschulden auflaufen. Damit das aber funktioniert sind deren Verpflichtungen zu erfüllen.
Wenn der Unterhalt bereits tituliert ist, ist es prinzipiell egal ob man denen noch antwortet oder nicht. Unabhängig von deinen Bemühungen und Mitteilung darüber werden es dann halt mehr Schulden.
Erstmal vielen Dank für die schnellen guten Antworten! Habe mich in letzter Zeit in die Unterhaltsthematik hier eingelesen und es ist wirklich zutiefst erschreckend was hier in Deutschland so abgeht!

Titel oder ähnliches besteht bisher nicht, bin mir jedenfalls dessen nicht bewußt irgendetwas in der Richtung unterschrieben zu haben. Deshalb geht meine Frage auch in die Richtung, ob die Bewerbungsauflage von selber greift oder nicht. Beim Jobcenter zB. ist es immer so, das Auflagen im Zweifels mit Rechtsfolgenbelehrung rechtssicher (Einschreiben) zugegangen sein müssen (also, ansonsten haben sie vor Gericht keinen Bestand. Hier besteht jetzt denke ich die Gefahr, das nachträglich ein Titel erwirkt wird (wegen vorsätzlicher Herbeiführung von Leistungsunfähigkeit), damit die als Unterhaltsvorschuss bereits gezahlten Leistungen als Schulden auflaufen), sehe ich das richtig? Deswegen interessieren mich die formalen Anforderungen, habe bisher dazu nichts finden können.

Nochmal zur Pfändung: kann das erst nach einem Verfahren und wenn ein Titel erwirkt wurde durchgeführt werden oder ab wann ist damit zu rechnen?
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#5
Wieso ist deine Leistungsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt?

Du machst eine Umschulung, um leistungsfähig zu werden - das ist doch wohl das Gegenteil davon.

Andere Frage: hast Du schon geprüft, die Unterhaltsverpflichtung per Aufstockung an den Staat weiterzudelegieren?
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#6
Das Jugendamt/Amtsbeistand vermerkt immer gerne, dass sie per PZU (Postzustellungsurkunde) versenden. Ob der Briefträger die Post dann aber in den falschen Briefkasten einwirft, wäre dann wieder die nächste Frage. Aber Obacht! Auf solche Argumentationsketten abzuzielen bringt dich nicht weiter Ultrafant.

Du hast das Schreiben von denen und musst nun abwägen, wie damit umzugehen ist. Es nicht zu beantworten, davon rate ich an dieser Stelle ab, man wird den Druck auf dich erhöhen. Es wäre auch verschenkt, denn du hast den glücklichen Umstand, argumentieren zu können. Da du eine Umschulung machst kannst du erwähnen dass du diese ja machst um Leistungsfähig zu werden. Ob dies dann wirklich deine Absicht ist, sei dahingestellt.

Wie also fortfahren?
Ich würde dieses angehängte Formular in der Tat beantworten mit dem Vermerk Umschulung bis zum xx.xx.xxxx. Kommen dann noch weitere Anfragen, dann erst im 2-ten Anschreiben, mache Umschulung um Leistungsfähig zu werden. Man kann denen Honig um den Mund schmieren, probier es aus. Geht es dann noch weiter mit den 25 Bewerbungsbemühungen, kann man im 3-ten Schreiben lamentieren, dass du die Bewerbungsbemühungen bereits verbindlich mit dem Jobcenter kommunizierst. Nicht alles auf einmal abfeuern, sondern Scheibchenweise.
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#7
(17-11-2015, 14:19)Austriake schrieb: Wieso ist deine Leistungsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt?

Du machst eine Umschulung, um leistungsfähig zu werden - das ist doch wohl das Gegenteil davon.

Andere Frage: hast Du schon geprüft, die Unterhaltsverpflichtung per Aufstockung an den Staat weiterzudelegieren?

Die Umschulung lief bis zum Sommer, es ist auch so, dass ich tatsächlich auf Arbeitssuche bin. Es ist tatsächlich wesentlich anstrengender, dauerhaft arbeitslos zu sein als einer geregelten Tätigkeit nachzugehen, vorausgesetzt es handelt sich nicht um entfremdete Drecksjobs. Das Problem ist, das man bei dieser absurd hohen Bewerbungszahl kaum noch dazu kommt ernsthafte Bewerbungen zu erstellen und nur noch die Masse zwecks Nachweis abhandelt, soviele passgenaue Stellen finde ich überhaupt nicht.

Wegen der Weiterreichung an das Jobcenter, gibt es Fälle bzw. eine Rechtskonstruktion wo das Jobcenter die Zahlung übernehmen musste, also das Alg 2 um die Unterhaltsverpflichtung erhöht wurde ? Ich denke die Verweisen an das Jugendamt und das wars?
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#8
(17-11-2015, 14:33)Martini schrieb: Ich würde dieses angehängte Formular in der Tat beantworten

Nicht alles auf einmal abfeuern, sondern Scheibchenweise.

Wenn schon das Jugendamt maximal beschäftigt werden soll, dann eben nicht das angehängte Formular beantworten. Sondern die einzelnen Punkte irgendwie beantworten, aber nicht in diesem Formular. Wenn die Tante vom Jugendamt bockt: bitte um den Hinweis auf die Rechtsgrundlage, aufgrund derer das Jugendamt das Ausfüllen eben dieses Formulars verlangt. Bringt das Jugendamt keine Rechtsgrundlage bei, dann gibt es auch kein Formular. Du bist zwar zur Auskunft verpflichtet, aber in welcher Form(ular), das ist deine Sache.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#9
Wenn du deine Ruhe haben willst, dann such dir einen 450 EUR-Job und zahl daraus den Unterhaltsvorschuss. Ich weiß ja nicht welcher Natur deine Arbeitslosigkeit ist oder ob du aus Prinzip nicht zahlst. Aber ein 450 EUR-Job geht immer.
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#10
HartzIV und Aufstocken habe ich noch nie gehört. Sobald du aber in Arbeit bist, würde ich das umgehend in Anspruch nehmen.

(17-11-2015, 15:05)ultrafant schrieb: Das Problem ist, das man bei dieser absurd hohen Bewerbungszahl kaum noch dazu kommt ernsthafte Bewerbungen zu erstellen...
Wie viele Bewerbungsbemühungen wurden in der Eingliederungsvereinbarung beim Jobcenter festgelegt? So am Rande erfragt.

@Austriake
Mein Hinweis war nicht, sämtliche Punkte abzuarbeiten, sondern lediglich die Umschulung zu vermerken. Egal wo, von mir aus auch diagonal mit Edding auf diesem Formular. Die Umschulung ist aber schon beendet wie ich gerade las, wir sind nun schon an einem anderen Punkt angelangt.
Austriake schrieb:Wenn die Tante vom Jugendamt bockt: bitte um den Hinweis auf die Rechtsgrundlage, aufgrund derer das Jugendamt das Ausfüllen eben dieses Formulars verlangt.
Sicher kann man dem Beistand ein Stopschild hinstellen. Aber Gelinde gesagt, sie werden es umtreten und sie kommen trotzdem. Ich befürworte eine weiche Reaktion, nicht die harte Methode. Das ist auch Arbeit für die und macht sie etwas träger.
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#11
Also, einfach aus dem Drucker so um die 200 Bewerbungen raus lassen. Suchst dir halt in alten Inseraten immer wieder neue Adressen von Stellen heraus ...
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#12
Die Verpflichtung zu 25 Bewerbungen ist selbstverständlich komplett schwachsinnig. Typisches Geblödle von Beamtenrichtern.

Man kann das ignorieren, es spielt keine Rolle. Denn das Spiel ist für den Pflichtigen ohnehin nicht zu gewinnen. Niemals. Legt man tatsächlich so viele Bewerbungen vor, werden sie als unrealistisch abgetan, "Bemühungen nicht ernsthaft". Oder sie beziehen sich auf zu wenig Jobtypen. Oder sie sind geografisch zu weit eingeschränkt. Oder, oder, oder. Irgendwas kommt immer, warum es nicht ausreicht. Das Ergebnis steht von vornherein fest, die Tickkiste um es hinzubiegen ist unbegrenzt gross.

Das Ende vom Lied ist immer gleich. Entweder, der Pflichtige unterschreibt entnervt einen Titel (meist geködert mit dem "Angebot" eines befristeten Vollstreckungsverzichts) oder er wird ruckzuck verklagt, Ergebnis ähnlich. Auf diesem Spielfeld hat der Pflichtige bereits verloren, sobald er existiert.

Also darf man sich nicht von Bewerbungsforderungen verwirren lassen, sondern muss auf andere Spielfelder wechseln. Aufstocker zu werden wurde schon genannt. Die Mehrheit dürfte sich aber auf ein Leben in der Pleite einrichten. Das ist gar nicht so unkomfortabel.
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#13
So, ich melde mich hier jetzt nochmal, der Fall hat sich so weiter entwickelt, dass ich dem JA gegenüber einfach meine Bewerbungen die laut JC gemacht werden mussten (5 im Monat)  geschickt habe und nach Rechtsgrundlage für den Fragebogen,  etc gefragt hatte. Überaschenderweise waren die dann erstmal zufrieden mit den Bewerbungen und haben auch bei dem Fragebogen nicht mehr nachgehakt.

Ich habe dann dem Rat einiger hier (vielen Dank nochmal) folge geleistet, einen 450€ Job anzunehmen. Dadurch hat man bei Alg 2 ca. 170 € mehr im Monat, und ich habe der KM gesagt, dass ich den Druck mit den Bewerbungen nicht aushalte und 
 sie bitte den Unterhaltsvorschuss abmelden soll und ich ihr freiwillig etwas zahle. Wir haben ein gutes Verhältnis und daher war das auch kein Problem.

Es ergeben sich jetzt aber weitere Fragen:

Bei weiteren Recherchen im Internet bin ich auf folgenden Paragraphen im SGB mit Urteil eines Sozialgerichts gestoßen, der besagt, dass titulierte Unterhaltsforderungen vom Einkommen bei Alg 2 abzusetzen sind. Verschiedenen Quellen zufolge ist es dabei unerheblich, ob der Titel schon vor Alg 2 bezug bestanden hat oder nicht.  

Das bedeutet, dass bei einem Einkommen von 450 € zunächst der titulierte Unterhalt abzuziehen ist, dann noch 100 € Selbstbehalt und 20% vom Rest. Würde nun ein Titel vorliegen und bedient werden, sagen wir mal über die ca. 290 € laut Düsseldorfer Tabelle, könnten von den 450 € ca. 410 von mir einbehalten werden statt nur 170. Das Kind wäre dadurch wesentlich besser gestellt, da es dann die 290 € erhalten würde statt nur den Betrag von ca 150 wie jetzt.

Deswegen ist meine Überlegung , den Unterhalt im Interesse des Kindes titulieren zu lassen. Was meint ihr, ist das zu empfehlen?  Wie gesagt, das Verhältnis zur Mutter ist gut, und sie würde sicher von sich aus nichts pfänden etc., wenn ich einmal doch nicht zahlen könnte. Ich überblicke jedoch nicht, in wieweit das Jugendamt selber praktisch den Titel gegen mich verwenden könnte. Nehmen wir zB. an, ich werde wieder voll erwerbstätig, mit zb 1150 netto, in diesem Fall könnte ich ja keine 290 € mehr bedienen, verpflichtet wäre ich dann zu 70 € (1080 Selbstbehalt). Könnte die Mutter dann wieder den Vorschuss beantragen oder würde das Jugendamt auf den Titel verweisen und die Mutter drängen, zu pfänden? Pfänden unterhalb des Selbstbehalts ginge doch auch mit Titel nicht?

Wäre für einige Hinweise zum Titulieren von Leuten, die die Materie gut kennen, sehr dankbar, da ich schon einen Termin habe beim JA, ist aber noch etwas hin.
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#14
Unterhaltsvorschuss wird immer dann gewährt, wenn dein Unterhalt geringer ist wie der Unterhaltsvorschusssatz, Der beträgt 145 Euro (Kind bis 5 Jahre) bzw. 194 Euro (Kind 6-11). Zahlst du z.B. 45 EUR für einen Dreijährigen, zahlt die UVK 100 EUR dazu.

Mit 1150 EUR Nettoeinkommen kannst du Aufstocker werden, dann kannst du vollen Unterhalt zahlen, ohne dass die Mutter Unterhaltsvorschuss beantragen muss.
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#15
(06-04-2016, 21:49)p__ schrieb: Mit 1150 EUR Nettoeinkommen kannst du Aufstocker werden, dann kannst du vollen Unterhalt zahlen, ohne dass die Mutter Unterhaltsvorschuss beantragen muss.

Also verstehe ich das richtig so als Beispielrechnung:

Einkommen:                              1150 €
Unterhalt Titel:                     -      290 €
Grundfreibetrag                   -       100 e
verbleibender Rest/bereites  EK      760 €

Bedarf  Sgb inkl.Miete/Heizung     1000 €      also zahlt JC dann 240 € an Aufstocker, der effektiv dann noch 1100 netto übrig hätte? --das wär eigentlich nicht so schlecht.


Nochmal zur Frage des Titels, kann der vom Jugendamt instrumentalisiert werden oder ist nur die Mutter aufgrund ihres freien Willens berechtigt, damit Geld zu fordern? Oder anders gefragt, ist es bei gutem Einvernehmen mit der Mutter unbedenklich diesen erstellen zu lassen?
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#16
(06-04-2016, 21:07)ultrafant schrieb: Bei weiteren Recherchen im Internet bin ich auf folgenden Paragraphen im SGB mit Urteil eines Sozialgerichts gestoßen, der besagt, dass titulierte Unterhaltsforderungen vom Einkommen bei Alg 2 abzusetzen sind. Verschiedenen Quellen zufolge ist es dabei unerheblich, ob der Titel schon vor Alg 2 bezug bestanden hat oder nicht.  
Ja so ist es:  http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3736


(06-04-2016, 21:07)ultrafant schrieb: Deswegen ist meine Überlegung , den Unterhalt im Interesse des Kindes titulieren zu lassen. Was meint ihr, ist das zu empfehlen? 
Wenn du als Aufstocker den KU absetzen willst, dann brauchst du einen Titel. ABER kurz befristen! ein halbes oder ein Jahr - maximal zwei Jahre. Das geht - aktuell diese woche ist ein solcher Titel entstanden. Beim JA mit "Begleitschutz". Eigentlich machen wir das dauernd. ;-)

(06-04-2016, 21:07)ultrafant schrieb: Nehmen wir zB. an, ich werde wieder voll erwerbstätig, mit zb 1150 netto, in diesem Fall könnte ich ja keine 290 € mehr bedienen, verpflichtet wäre ich dann zu 70 € (1080 Selbstbehalt).
Immer wenn du so wenig einkommen hat, dann kannst du noch aufstocken. ERst wenn dein Bedarf + der Titulierte Betrag + der max. Freibetrag von 330.-€ überschritten wird, dann kannst du sowohl den KU bedienen, bekommst dann aber kein aufstockendes ALGII mehr.

(06-04-2016, 21:07)ultrafant schrieb: Wäre für einige Hinweise zum Titulieren von Leuten, die die Materie gut kennen, sehr dankbar, da ich schon einen Termin habe beim JA, ist aber noch etwas hin.
Das wichtigste ist : knallhart befristen! und dich nicht davon abbringen lassen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#17
(07-04-2016, 00:03)raid schrieb: Im weiteren Verlauf schreibst Du, dass Du bei einem Netto von 1.150 Euro plötzlich den titulierten Unterhalt nicht mehr bedienen könntest. Warum nicht, wenn es doch mit dem Minijob auch geht? Beantworte dir hier vllt. selbst die Frage oder nutze die Nachfragefunktion.

Sorry, ich hatte einfach nicht auf dem Schirm, dass man mit dem Einkommen immer noch aufstocken kann.

(07-04-2016, 00:03)raid schrieb: Titel sind immer zu bedienen, ansonsten laufen Schulden auf und pfänden kann man auch unter den Selbstbehalt. So viel vorweg. 

Wem gegenüber laufen dann die Schulden auf? Wenn ich es richtig sehe, doch bei der Mutter? Oder auch beim Jugendamt? Also sagen wir ich mache einen Titel über 289 €, kann aber in einem Monat nur 150 oder gar nichts zahlen, die Mutter sagt ok, damit komm ich auch mal zurecht, dann habe ich doch nur theoretische Schulden die aber nicht eingefordert werden? Wie gesagt ist die Gegenseite dort recht verständig und hat kein Interesse daran, mich auszunehmen. 
Wie ist es aber, wenn ich nicht länger nicht zahlen kann, und die Mutter dann wieder den Vorschuss in Anspruch nehmen muss, laufen dann wegen dem Titel automatisch die Schulden beim Jugendamt auf oder ist das dann wegen nicht vorliegender Leistungsfähigkeit erledigt (wovon ich ausgehe)? Die Mutter hat ja schließlich den Titel, nicht das Jugendamt.

(07-04-2016, 00:03)raid schrieb: Und nein, Du sollst nach dem aktuellen Stand der Rechts- und Gesetzeslage natürlich keinen Unterhalt in der von dir genannten Höhe titulieren, solange Du nur ein Einkommen in Höhe eines Minijobs hast.

Wenn ich den Unterhalt geringer als DDT tituliere, hat das Nachteile für das Kind, da dann das Geld ans JC und nicht an das Kind geht. Wie gesagt wird die Mutter keinen Strick drehen, sollte ich mal nicht zahlen können. In dem Fall ist es doch dann vorteilhafter, höher zu titulieren.


(07-04-2016, 00:03)raid schrieb:  Und vergiss nicht vorab mit dem Jobcenter Rücksprache zu halten.

Ganz ehrlich, vom Jobcenter erwarte ich hier keinerlei Unterstützung, es gibt eine klare Rechtslage und die werde ich per Änderungsmitteilung in Anspruch nehmen. Wenn das Recht dort wie üblich verdreht werden sollte, geht die Sache umgehend an meinen Anwalt, der dann den Rest erledigen kann. Bei den zahlreichen Sozialgerichtsurteilen die es dazu mittlerweile gibt, mache ich mir da keine Sorgen.
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#18
Zitat: Das geht - aktuell diese woche ist ein solcher Titel entstanden. Beim JA mit "Begleitschutz". Eigentlich machen wir das dauernd. ;-)    


Also sind Zicken zu erwarten beim JA? Man braucht ja ein Aufforderungsschreiben der Gegenseite, sollte da das Einverständnis mit der Befristung drin stehen? Gibt es einen Gesetzestext auf den ich verweisen kann oder sollte ich im Fall der Fälle einfach den Vorgesetzten verlangen, wie kann ich gegenüber dem Mitarbeiter argumentieren, falls er sich querstellt? Sollte ich die vorher schon informieren, dass der Titel befristet sein soll? Muss ja nicht sein dass ich dort mehrmals auflaufen muss.
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#19
(07-04-2016, 14:56)ultrafant schrieb: Also sind Zicken zu erwarten beim JA?

Ja, leider, dagegen sollte man sich wappnen. Wie, steht in der faq. Unerfahrene Väter, die da aufkreuzen fallen sonst auf die Lügen herein, die ihnen im Jugendamt präsentiert werden. "Befristung geht nicht", "Sie sind verpflichtet, ....", "Werde das Formular wegen ihnen nicht ändern" und so weiter.
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#20
(08-04-2016, 11:52)raid schrieb:  deshalb schadet es nicht, wenn man vorab auf Nummer Sicher geht. Grdsl. darf man nicht, wenn man bereits bedürftig ist, eine noch größere Bedürftigkeit herbeiführen.

Vielen Dank Raid, für deine bedenkenswerten Ausführungen. Trotzdem hier noch einige Gedanken von mir dazu. Wenn man das grundsätzlich nicht darf, wird das JC auch keine Zustimmung dazu geben. In dem von mir weiter oben verlinkten Urtel des LSG Schleswig heißt es ausdrücklich 

"...genügt die Titulierung  eines Unterhaltsanspruches. Ob die titulierten Unterhaltsansprüche im konkreten Fall erfolgreich gepfändet werden könnten oder ohne die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II realisierbar wären, ist für die Berücksichtigung als Absatzbeträge „irrelevant“". Sollte das JC noch weitere fragen haben, muss meine RSV ran.

Den Unterhalt tituliere ich, weil  ja, wie man immer überall hört, das Kind einen Anspruch darauf hat und um der Mutter Rechtssicherheit zu geben und weil es ja nunmal die Vorraussetzung ist, um das angerechnet zu bekommen. Schade dass hier niemand ist, der aktuell Erfahrungen dazu hat. Sorglos hat oben angedeutet, dass er oft bei den Beurkundungen dabei ist, vielleicht könnte er nochmal einen Erfahrungswert mitteilen, ich kann doch nicht der erste sein, der Unterhalt nach DDT titulieren läßt. Auf jeden Fall klar ist, dass ich den Titel auf 12 - 18 Monate befristen lasse.

(08-04-2016, 11:52)raid schrieb:  Solange das Jugendamt Unterhaltsvorschuss leistet, werden sie natürlich von dir den Unterhaltsvorschuss zurückverlangen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UhVorschG).

Fordern könne Sie ja lange, bei nicht vorliegender Leistungsfähigkeit. Dann geht zwar das 20 Bewerbungen im Monat Spiel wieder los, aber nen 450 € Job findet man schnell wieder und der Unterhalt kann dann gleich wieder bedient werden. Tja, JA.

(08-04-2016, 11:52)raid schrieb:
Wobei ich davon ausgehe, dass sie vermutlich auch ALG2 erhält und folglich selbstredend nicht autark entscheiden kann, ob sie nun auf den Unterhalt verzichten darf oder nicht. 

 Sie ist nicht auf Alg 2, aber das kann natürlich schon irgendwann auch der Fall sein. Wenn ich dann nicht zahlen kann, muss sie UV nehmen und ich mich fleissig bewerben. 

Zitat:
 **Spätestens jetzt wird dein Engagement in Ehren zu einem Fauxpas**. Angenommen sie ist wirklich so gutmütig und verzichtet auf den Unterhalt freiwillig, dann haben sie jetzt wirklich zu wenig zu essen, da dein freiwillig titulierter Unterhalt von eg 289 Euro natürlich einen deutlich größeren mtl. Fehlbetrag generiert als der UVG-Satz von 194 Euro. 


Würde JC dann von ihr verlangen können, den Titel einzuklagen oder würden sie lediglich zur Beanspruchung UVG auffordern? Mir ist klar, das kann wohl keiner sicher beantworten, ich schreibe hier meine Gedanken auch auf, um mich selbst etwas zu ordnen.

(08-04-2016, 11:52)raid schrieb: Du musst die Situation genau einschätzen und dann entscheiden. 

Eine Frage ist mir wichtig zum entscheiden, vielleicht kannst Du mir eine Antwort geben darauf oder jemand anderes hier. Wenn ich den Titel nicht zahlen kann (meinetwegen wegen Verlust des Jobs oder geringer Einnahme, sie beantragt dann Unterhaltsvorschuss, habe ich dann wegen dem Titel automatisch Schulden beim JA oder eben wegen fehlender Leistungsfähigkeit nicht? Kann das JA sie dann anweisen zu pfänden? Kann das hier jemand beantworten?

Viele Grüße an alle hier, das macht doch alles ganz schön fertig irgendwie....
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