21-02-2016, 20:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-02-2016, 20:40 von Einszweidrei.)
Ich hab mal in den OLG Richtlinien gelesen. OLG Braunschweig formuliert folgendermaßen.
Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraft-fahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG [font=Times New Roman,Times New Roman][font=Times New Roman,Times New Roman]7 [/font][/font]
anzuwendende Betrag (seit 1.01.2007: 0,30 € / für die Zeit davor: 0,26 € pro gefahrenen Kilometer) angesetzt werden; damit sind in der Regel die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug erfasst. Werden die Raten für einen zur Anschaffung aufgenommenen Kredit berücksichtigt, so verrin-gern sich die anrechnungsfähigen Fahrtkosten; bei langen Fahrstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann der Kilometersatz für die Mehrkilometer im angemessenen Rahmen nach unten korrigiert werden (in der Regel auf 0,20 €).
Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten wegen einer weiten Entfernung zum Arbeitsplatz kommt im Rahmen der Zumutbarkeit auch die Oblie-genheit zu einem Wohnortwechsel in Betracht.
Ich verstehe es so, dass entweder eine Rate für ein KFZ angerechnet wird oder die vollen Kilometer? Oder was meint ihr?
Ich hab noch ein Urteil von Tochter wo mir 550 € angerechnet wurden
Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraft-fahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG [font=Times New Roman,Times New Roman][font=Times New Roman,Times New Roman]7 [/font][/font]
anzuwendende Betrag (seit 1.01.2007: 0,30 € / für die Zeit davor: 0,26 € pro gefahrenen Kilometer) angesetzt werden; damit sind in der Regel die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug erfasst. Werden die Raten für einen zur Anschaffung aufgenommenen Kredit berücksichtigt, so verrin-gern sich die anrechnungsfähigen Fahrtkosten; bei langen Fahrstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann der Kilometersatz für die Mehrkilometer im angemessenen Rahmen nach unten korrigiert werden (in der Regel auf 0,20 €).
Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten wegen einer weiten Entfernung zum Arbeitsplatz kommt im Rahmen der Zumutbarkeit auch die Oblie-genheit zu einem Wohnortwechsel in Betracht.
Ich verstehe es so, dass entweder eine Rate für ein KFZ angerechnet wird oder die vollen Kilometer? Oder was meint ihr?
Ich hab noch ein Urteil von Tochter wo mir 550 € angerechnet wurden