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Akteneinsicht, Amtsvormundschaft
#1
Hallo zusammen,
hier ist eine Kurzbeschreibung meiner Situation: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...=chuloralf

Das Ja hat kürzlich ein Verfahren gegen die KM initiiert, mit der Anregung einen Amtsvormund für meine Tochter zu bestimmen, "für die Bereiche Aufentahltsbestimmungsrecht und um Anträge für Hilfen zur Erziehung zu stellen."

Ich habe von diesem Verfahren erfahren, weil ich zuerst geladen war. Ich wurde aber ohne für mich ersichtlichen Grund wieder entladen.

Ich habe beim JA Akteneinsicht für das Verfahren beantragt. Dies wurde mir verweigert. Begründung: "gem. § 25 SGB X hat die Behörde den Beteiligten eines laufenden Verwaltungsverfahrens Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit Kenntnis zur Geltendmachung  oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Sie sind nicht Beteiligter in dem von uns angeregten Verfahren."

Wie kann ich Akteneinsicht bekommen?
Ist dies ein erfolgversprechender Weg: https://de.wikipedia.org/wiki/Akteneinsi...sverfahren
"In Sozialgerichtsprozessen ist die Akteneinsicht beim Gericht, die Übersendung an andere Behörden und die Übersendung an Rechtsanwälte üblich. Eine Verweigerung von Akteneinsicht durch ein Sozialgericht ist bisher nicht bekannt. Somit kann bei Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Sozialbehörde (siehe unten) Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht gestellt werden. Wird die Akte in einem Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz an das Gericht übersandt, kann Akteneinsicht direkt über das Gericht gewährt werden. Verweigert die Behörde auch die Übersendung der Akte an das Gericht, muss auf der Einstweiligen Anordnung bestanden werden. Die Einstweilige Anordnung kann dann zugestellt werden. Bei weiterer Zuwiderhandlung kann die Einstweilige Anordnung vom Sozialgericht für vollstreckbar erklärt werden und der Beteiligte kann beim Amtsgericht, notfalls unter Gewährung von Prozesskostenhilfe, Vollstreckungsmaßnahmen beantragen, indem der Gerichtsvollzieher bei der Behörde die Akte sucht. Scheitert auch dies, so ist als weiterer Schritt Zwangshaft gegen den Geschäftsführer oder Behördenleiter beantragbar und vollstreckbar."

Gruß
c
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#2
Leider stimmt das. Du bist nicht Beteiligter. Jugendamt klagt gegen Ex, nicht gegen dich.
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#3
Akteneinsicht wird es wohl nicht, aber das Ganze nochmals in einen gerichtlichen Auskunftsanspruch, ggf. wegen sich abzeichnender Notlage das gemeinsame Sorgerecht beantragen, wäre eine Alternative.

Diejenigen, die bisher die Blockade unterstützt haben, sollten ruhig mit den Konsequenzen Ihres Tuns konfrontiert werden.

Gegenstandswert 3000 EUR für ein Sorgerechtsverfahren, Du brauchst keinen Anwalt.
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#4
Nur: Mit welcher Begründung soll er die gemeinsame Sorge beantragen? Eine Idee wäre es auch, sich mit einer Klage zum Verfahrensbeteiligten zu machen, aber er kann sich an die Jugendamtsklage jetzt nicht einfach ankoppeln.
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#5
Hallo zusammen,

zur Frage Beteiligter oder nicht:

https://de.wikipedia.org/wiki/Beteiligter
https://de.wikipedia.org/wiki/Beiladung

Ich war ursprünglich geladen, also bin ich auch (aus meiner Sicht) Beteiligter.

Gruß
c
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#6
Naja, jetzt leider nicht mehr. Du darfst am Verfahren nicht teilnehmen, auch wenn du willst.
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#7
Das war nur ein Irrläufer und nicht für dich gedacht!

Was spricht gegen gemeinsame elterliche Sorge?

Der Antragsteller hat durch Schreiben JA Kenntnis von Problemen erhalten und ist gerne bereit, seine Ressourcen und seine Zeit dem gemeinsamen Kind zur Verfügung zu stellen.

Es wäre nicht im Sinne des Kindeswohls, wenn Fremdbetreuung der Betreuung durch den leiblichen Vater vorgezogen würde!
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(Donovan)
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#8
Dass ein Vater die gemeinsame Sorge gegen den Willen der Mutter erhält für ein Kind, das er noch nie gesehen hat, wäre eine Novität. Zumal das Kind in diesem Alter auch noch gefragt werden würde.

Die Helferindustrie wird einen Teufel tun, sich noch eine weitere Person zu holen, die auch noch mitmischt.

Zitat:Es wäre nicht im Sinne des Kindeswohls, wenn Fremdbetreuung der Betreuung durch den leiblichen Vater vorgezogen würde!

Gemensame Sorge wird vergeben, wenn gemeinsam Entscheidungen getroffen werden können und sollen. Schon den Antrag damit zu begründen, dass man der Mutter das Kind wegnehmen will, wird als Begründung nicht weit reichen.
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#9
@chuloralph

Wenn Du starke Nerven, ein gefülltes Portemonnaie und viel Zeit hast, kannst Du Dich auf MRK Art.8 berufen. Dazu aus dem Görgülü-Urteil:

"Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es dem Wohl
des Kindes dient, seine Familienbande aufrechtzuerhalten, denn solche Bande zu
zerschneiden bedeutet, ein Kind seiner Wurzeln zu berauben, und dies kann nur unter sehr
außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sein"

Es würden ungefähr fünf bis sieben Jahre vergehen, bis Du ein Urteil hast (alle innerstaatlichen Urteile werden gegen Dich ausgesprochen). Aber es kann auch passieren, dass das Verfahren nie zu einem Spruch führt.

----

Die Akteneinsicht steht Dir in Bezug auf Dein Kind selbstverständlich zu. Und das auch dann, wenn Du nicht sorgeberechtigt bist und das Kind nie gesehen hast. Könnte aber sein, dass auch hier ein Gang zum BVG oder EMRK notwendig wird.
https://t.me/GenderFukc
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#10
@petrus

Ja, das bis zum EUGH MR ist ein langer Weg.

Die Motivation dazu kommt oder kommt nicht, wenn man den ersten und den zweiten Schritt gegangen ist.

Die Verläufe solcher Verhandlungen sind so gaga, dass Mann zum Ergebnis kommen kann, das ist es noch nicht gewesen.

Da maßen sich dann Duschla.. in schwarz Aussagen an, du würdest deinem Kind nicht gut tun und ein OLG macht im besten Freisler-Stil kurzen Prozess.

@chuloralf:

Ich kann mir in etwa vorstellen, welche Machtlosigkeit hier um sich greift.

Es ist vermutlich zum die Wände hoch gehen ...
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(Donovan)
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#11
Mehrbedarfsforderungen machen noch keinen Beteiligten aus ihm.
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