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Umgangsverweigerin obsiegt
#1
Umgangsverweigerin obsiegt

Zusammenfassung: Vater-Kind Beziehung wird als positiv gesehen. Da aber die Mutter offen vor dem Kind die Ablehnung des Vaters zur Schau stellt, sieht man das Kindeswohl durch einen Loyalitätskonflikt gefährdet... und schließt den Umgang aus.

Der Vater schreibt auf Facebook:
Zitat:Einstweilige Anordnung, daher keine Beschwerdeinstanz, aber über die Anhörungsrüge will der Richter nicht entscheiden. Verfassungsbeschwerde schon im allgemeinen Register.
Ein Kommentar:
Zitat:Da kann dem Vater kein Vorwurf gemacht werden UND das Kind möchte den Kontakt, trotzdem aber sehen die Richter eine Kindeswohlgefährdung, weshalb sie vollmundig und offenkundig nicht bei vollem Bewusstsein, derjenigen in die Hände spielen, die für die Kindeswohlgefährdung ursächlich ist: Der Mutter....
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#2
So ist das eben im Familienrecht. Es geht nicht um Fehlverhalten eines Elternteils, sondern um den Kunstbegriff eines juristisch zurechtgeschnitzten Kindeswohls. Dagegen hilft auch keine Verfassungsbeschwerde.
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#3
Gibt es das irgendwie als normalen Link und nicht als komische Fratzenkladde Mobilversion?
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#4
Vielen Dank für den Link!

Selten so etwas bescheuertes gelesen. Bleibt die Hoffnung, dass die Halbwertszeit des Richters in diesem Stadium der Hirnerweichung nicht mehr besonders hoch ist.

Klar ist von deutschen Gerichten nichts anderes zu erwarten, die Reise kann nur nach Straßburg gehen.
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#5
(07-06-2016, 21:14)kay schrieb: Gibt es das irgendwie als normalen Link...?

Tut mir leid. Wüsste nicht wie. Hab es auf Handy bekommen. Aber auf meinem Handy lässt sich das Dokument (Urteil Seite 6 und 7) besser lesen als auf meinem Computer.

Presse scheint dran zu sein... Ist ganz frisch...
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#6
Da würde ich als Vater nicht ein halbes Jahr den Ausschluss abwarten.
Mit dem Beschluss würde ich zur Staatsanwaltschaft gehen und Strafantrag nach § 171 StGB "Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht" stellen.
Gleich gegen den Richter als Mittäter mit, weil er der kindeswohlgefährdenden Mutter das Kind weiter aussetzt.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#7
(07-06-2016, 21:08)p__ schrieb: ... sondern um den Kunstbegriff eines juristisch zurechtgeschnitzten Kindeswohls. Dagegen hilft auch keine Verfassungsbeschwerde.

Dass die sich noch die Mühe des Anscheins von Legalität geben...
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#8
(07-06-2016, 22:32)Gualterius schrieb: Aber auf meinem Handy lässt sich das Dokument (Urteil Seite 6 und 7) besser lesen als auf meinem Computer.

Habe übersehen, dass man auf "in Originalgröße anzeigen" klicken kann. Unterm Bild. Dann ist es besser lesbar als auf dem Handy...
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