Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 1 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Wie erfolgt Kostentragung in Verfahren zum Kindesunterhalt?
#1
Ich sehe mich mal wieder einem weiteren Verfahren ausgesetzt.

Die Alte hat mich im Namen meines Kindes durch ihren schlauen Anwalt auf eine ordentliche Erhöhung des Kindesunterhalts verklagt.

Ich zahle regelmäßig nach DDT wie ich es selbst ermittelt habe. Betrag ist auch tituliert.

Der Anwalt hat jetzt ganz heftige Ansprüche geltend gemacht, basierend auf fiktiven Einkünften und hat sämtliche Abzugsposten ignoriert. Für diesen Sinnlos-Antrag wurde auch noch Verfahrenskostenhilfe gewährt.

Jetzt zur Frage:

Antragsteller ist formal mein Kind. Nehmen wir mal an, das Verfahren endet irgendwann mit Beschluss, wobei dann z.B. 90% der Kosten der Antragsteller (= Kind) und 10 % ich zu tragen hätte.

Was bedeutet das effektiv? Gegen den Kindesunterhalt kann ich vermutlich mit meinen Kosten nicht aufrechnen; muss ich dem Kind dann das Sparbuch pfänden, weil die Alte einen Sinnlos-Antrag gestellt hat? Wäre so ein Kinder-Konto überhaupt pfändbar?

Kann ich irgendwie die Alte in die Haftung nehmen?

Der Verzicht auf Geltendmachung der Ansprüche meiner Anwaltskosten ist keine Lösung; irgendwie muss das der Alten weh tun, und wenn es indirekt durch das Kind ist.

Nur wie?
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
Zitieren
#2
Kann man die Zahlungen vorübergehend einstellen unter dem Vorbehalt der Neu-Entscheidung?

Es ist ja das Risiko der Überzahlung nicht auszuschliessen, da die Berechnungen des Anwalts grob falsch sind.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
#3
Hallo Che, wenn der Antrag sinnlos ist und die Antragsseite das Verfahren verliert, zahlt sie normalerweise auch die Kosten; und zwar auch die von Deinem Anwalt. Die Kosten muß die KM zahlen, denn von was soll das Kind denn das zahlen?

Wie ist denn die VKH ausgelegt: Volle Kostenübernahme oder "nur" Ratenzahlung?

Daß die Antragsseite VKH bekommen hat, sagt noch nichts über die Erfolgsaussichten aus, da die Hürden für VKH sehr biedrig sind.

Simon II
Zitieren
#4
(28-07-2016, 08:10)Austriake schrieb: Kann man die Zahlungen vorübergehend einstellen unter dem Vorbehalt der Neu-Entscheidung?

Es ist ja das Risiko der Überzahlung nicht auszuschliessen, da die Berechnungen des Anwalts grob falsch sind.

Meine Güte: Er zahlt ja nur den niedrigen Unterhalt, der ja tituliert ist.

Die höheren Forderungen warden ja erst verhandelt, die zahlt er ja noch gar nicht.
Zitieren
#5
(28-07-2016, 08:10)Austriake schrieb: Kann man die Zahlungen vorübergehend einstellen unter dem Vorbehalt der Neu-Entscheidung?

Nein!

Was tituliert ist, muß Du zahlen.

Außerdem verringert die bisherige Zahlungshöhe den Streitwert.


(28-07-2016, 08:10)Austriake schrieb: Es ist ja das Risiko der Überzahlung nicht auszuschliessen, da die Berechnungen des Anwalts grob falsch sind.

Überzahlung?

Warum Überzahlung? Huh

Du mußt den höheren Betrag erst zahlen, wenn Du dazu verurteilst wirst - nicht vorher.

Simon II
Zitieren
#6
(28-07-2016, 10:57)Theo schrieb: Meine Güte: Er zahlt ja nur den niedrigen Unterhalt, der ja tituliert ist.

Die höheren Forderungen warden ja erst verhandelt, die zahlt er ja noch gar nicht.

Er zahlt den Unterhalt nach DDT. Wer sagt denn, dass der niedrig sei? Niedriger als die Wünsche der KM, zweifellos, aber das wird wohl in 99,8 % der Fälle wohl so sein. Ich jedenfalls habe noch nie von einer Mutter gehört, der Ex zahle viel zu viel.....

Aber wenn es zu einer neuen Verhandlung in Sachen Kindesunterhalt kommt (und darauf deutet ja die Gewährung von VKH hin), so besteht durchaus die Möglichkeit dass ein niedrigerer Unetrhaltsbetrag festgesetzt wird. Das wäre beileibe nicht das erste Mal.

CheGuevara hat danach gefragt, wie er der KM eins auswischen kann - eine Möglichkeit wäre, eben reduziert zu zahlen mit dem Hinweis auf das ausstehende Verfahren.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
#7
(28-07-2016, 14:22)Austriake schrieb: eine Möglichkeit wäre, eben reduziert zu zahlen mit dem Hinweis auf das ausstehende Verfahren.

Da, wenn ich es richtig verstanden habe, der bisherige Unterhalt tituliert ist, gibt es darauf eine ganz klare Antwort:

NEIN!

Ganz im Gegenteil spielt er der KM in die Hände, da die ihn sofort pfänden lassen wird.

Was für eine Freude und Genugtung für sie, ihm auf diese Weise eins auswischen zu können!

Die einzige Möglichkeit, die ich sehe, um die KM zu ärgern, ist die konsequente Verweigerung der geforderten zusätzlichen Zahlungen.

Simon II
Zitieren
#8
Habe die Sache noch etwas weiter gedacht ...

Es geht mir darum, dass die Alte überzogen hat. Sie lässt mich gerade wegen einer Unterhaltsforderung vor Gericht antreten, die jenseits aller vernünftigen und realistischen Größenordnung liegt.

Folglich müsste Gericht den Anspruch zumindest in wesentlicher Größenordnung abweisen. Wenn es dann nicht zu einer Kostenaufhebung kommt, dann habe ich Anspruch auf Erstattung meiner Anwaltskosten.

Diese (meine) Anwaltskosten werden nicht durch VKH abgegolten sondern die unterlegene Partei muss bezahlen.

Diese unterlegene Partei ist dann mein Kind. Insofern müsste/könnte ich den Kostenfestsetzungsbeschluss gegen mein Kind vollstrecken. Die Alte, die den Dummfug angezettelt hat, haftet mir gegenüber - zumindest nach meinem Verständnis- nicht. Ein besseres Beispiel für Familienrecht als Realsatire ist kaum vorstellbar.

Ich kann meine Frage präzisieren:

Könnte dann mein Kind, das von mir gepfändet wurde, dann Regress bei Mutter und/oder Anwalt für erkennbar unnötige Anwaltskosten nehmen? Ich denke ja.

Dazu müsste dann das Gericht vermutlich einen (Vermögens-) Betreuer für das Kind bestellen oder ich würde für mein Kind die Ansprüche durchholen.

Was habe ich übersehen?
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
Zitieren
#9
Du hast übersehen das das Kind nicht geschäftsfähig ist. Dazu kommt das ich auch noch nie davon gehört habe das man sich, wie in deinem Fall, das Geld vom Kind zurück holen kann.
Bei mir wurde übrigens einmal VKH abgelehnt weil ohne Erfolgsaussichten, und 2 Jahre später erteilt weil gute Erfolgsaussichten. Die VKH wird nämlich sehr wohl ab und an richtig geprüft.

Also stellt sich die Frage bezahlst du bisher zu wenig, oder hat sich bei dir etwas entscheidend geändert? Oder will man dir ein fiktives Einkommen anhängen? Was ab und an durchgeht und du den Prozess verlieren wirst, oder du dich auf einen Vergleich einläßt
Zitieren
#10
Alte/Anwalt versuchen fiktives Einkommen durchzusetzen und haben sämtliche Abzugsbeträge weggelassen.


Zahle als gesundheitlich angeschlagener Teilzeit-Arbeiter Mindestunterhalt (100% DDT)!

Vergleich wird es keinen geben, egal wie es ausgeht, ich bestehe auf einen Beschluss!
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
Zitieren
#11
(28-07-2016, 11:20)Simon ii schrieb: Außerdem verringert die bisherige Zahlungshöhe den Streitwert.
Das war wohl mal so. Nach dem was ich irgend wo vor einiger Zeit gelesen habe ist das angeblich nicht mehr so. Ich glaub das ergab sich aus irgend einem Urteil.
--
3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
Zitieren
#12
Wie immer: Kommt drauf an. Wenn zum Beispiel eine statische Titulierung oder eine zeitbeschränkte Titulierung angegriffen wird, ist der volle Unterhaltsbetrag x 12 als Streitwert fällig.

Die vereinigten Kräfte von Juristen vor der Richterbank und Juristen hinter der Richterbank "optimieren" absolut jedes Detail in ihrem Sinne. Der neue BMW muss ja schliesslich bezahlt werden.... http://de.toonpool.com/cartoons/Familie%...40794#img9
Zitieren
#13
(28-07-2016, 14:56)Simon ii schrieb: Ganz im Gegenteil spielt er der KM in die Hände, da die ihn sofort pfänden lassen wird.

Kann so eine Pfändung ohne vorherige Aufforderung (den höheren Betrag zu zahlen) erfolgen?
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
Zitieren
#14
(01-08-2016, 13:27)L3NNOX schrieb:
(28-07-2016, 14:56)Simon ii schrieb: Ganz im Gegenteil spielt er der KM in die Hände, da die ihn sofort pfänden lassen wird.

Kann so eine Pfändung ohne vorherige Aufforderung (den höheren Betrag zu zahlen) erfolgen?

Nein, natürlich nicht. Der höhere Betrag kann erst gepfändet warden, nachdem er tituliert ist, also nachdem es ein entsprechendes Urteil gibt.

Aber die KM kann natürlich den alten Unterhalt sofort (ohne Aufforderung/Verwarnung) pfänden lassen, wenn Du den Titel nicht bedienst.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Verfahren über Kindesunterhalt Revolution 97 84.201 08-12-2012, 20:32
Letzter Beitrag: Revolution

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste