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Wiederaufnahme Umgang nach Umgangsausschluss
#41
Hallo Zusammen,

wollte mal kurz Nachricht geben, was aus den Versuchen geworden ist, mit meinem Sohn in Kontakt treten zu wollen. Hier der Beschluss dazu:

wegen einstweiliger Anordnung elterliche Sorge, § 1666 BGB

ergeht durch das Amtsgericht XY die Richterin am Amtsgericht am 33.13.99 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 32.13.99 aufgrund des Sachstands vom 31.13.99 im Wege der einstweiligen Anordnung folgender 

Beschluss
1. Dem Vater wird verboten,
- das Kind, geboren am 88.88.91, zu belästigen oder ihm aufzulauern,
- sich im Umkreis von 100 Metern von der Wohnung des Kindes (...) aufzuhalten,
- sich der Wohnung der Großeltern mütterlicherseits des Kindes (...) auf eine Entfernung von weniger als 100 Meter zu nähern,
- sich der Schule des Kindes (...) auf eine Entfernung von weniger als 100 Meter zu nähern,
- sich dem Praktikumsplatz des Kindes. (...) auf eine Entfernung von weniger als 100 Meter zu nähern,
- sich dem Verein des Kindes (...) auf eine Entfernung von weniger als 100 Meter zu nähern,
- in irgendeiner Form Verbindung zu dem Kind aufzunehmen etwa durch Ansprache, Telefonat, E-Mail, SMS oder über soziale Netzwerke - dies gilt auch für indirekte Kontaktversuche, z.B. über die Schule oder den Verein,
- sonst ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen und sich dem Kind auf weniger als 100 Meter zu nähern bzw. bei einem zufälligen Zusammentreffen diesen Abstand nicht sofort wieder herzustellen.
2. Die Dauer der Anordnung wird befristet bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes also bis einschließlich 30.13.99.

3. Dem Vater wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend aufgeführten Unterlassungsverpflichtungen die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, angedroht.
4. Es wird angeordnet, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist. Die einstweilige Anordnung wird mit ihrem Erlass wirksam.
5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Vater.
6. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt

Weiterhin habe ich eine Strafanzeige wegen Nötigung und Nachstellen erhalten, eine Gefährderansprache von der Polizei ist erfolgt.

Ich wollte ja eigentlich nur kurz Hallo sagen und mit ihm die nächstes Jahr anstehende Themen regeln, wie zwischen zwei vernünftigen Menschen. Offenbar sind die Kinder so evident gegen mich eingestellt, das jegliche Versuche sie zu treffen nur noch teuer werden können.

Vermutlich darf ein Vater seine Kinder niemals in seinem Leben wiedersehen, so die Kindsmutter die Kinderlein gegen den Vater einstellt...

Es scheint so, das sie offensichtlich zu nicht mehr selbständig denkenden Wesen mutiert sind. Was ich von den Anwesenden nach 10 jähriger zwanghafter Kinderabstinenz hörte, klang letztlich wie wie Hohn. Ein 17 jähriger muss nun zur Ruhe kommen, der Vater bedroht das Kindeswohl durch vier Briefe die er innerhalb eines halben Jahres an das Kind schrieb...

Der ganze Club vom Jugendamt und der äußerst bissige Verfahrensbevollmächtigte, dessen Verhörmethoden gegenüber dem Vater als reiner Nazi- Jargon ertönte, dessen üble Machenschaften ich nach 10 Minuten durch verlassen der Verhörraumes jäh unterbrach. 

Wer sich das als Vater antut muss verrückt sein...  

Viele Grüße,
H2000

P.S.: Ein Schwerverbrecher wird von unserer Justiz besser behandelt als ein Vater der seine Kinder nun nach fast 10 Jahren sehen möchte...
Dieses Land gehört dringend durch Einwanderer egal woher komplett verdrängt zu werden.
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