(27-01-2015, 11:17)p__ schrieb: Diese "bedauerlichen Umstände" wurden erst durch das praktizierte Recht geschaffen! Ist die Kenntnis der Abstammung offen, spielen "bedauerliche Umstände" keine Rolle mehr.
Nein, die Umstände wurden durch das Recht nicht geschaffen. Die Umstände (also Schließung der Klinik, Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten) konnten nur trotz des bestehenden Rechts nicht verhindert werden (das Verbot der Tötung verhindert ja auch nicht in jedem Fall, dass dennoch getötet wird).
(27-01-2015, 11:17)p__ schrieb: Eine dritte Zeile in der Geburtsurkunde, direkt ...
Natürlich, auch das könnte gemacht werden. Auch in dem Fall wäre dann die Identität des Samenspenders preisgegeben und zwar in jedem Fall. Das wäre natürlich auch möglich. Eine derartige Maßnahme wäre aber von der Legislative zu treffen, nicht von der Judikative, welche in dem Fall nur berechtigt war zu urteilen, ob das Recht auf Kenntnis der Abstammung des Samenspendekindes durchsetzbar sein muss.