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Deutsche Ehe nach ausländischem Recht scheiden?
#9
Das mit dem gewöhnlichen Aufenthalt ist nicht so einfach, wie man es intuitiv annimmt. Wenn man umzieht, ist damit nicht sofort der gewöhnliche Aufenthalt verlagert. Die Verordnung selbst setzt eine Frist von einem Jahr, was dem anderen Ehegatten reichlich Zeit gibt, dem Vorhaben zuvor zu kommen.

Selbst , wenn es gelingt, durch Tricksereien, den gew. Aufenthalt im gewünschten Land zu sichern, muss danach auch noch das Gericht mitspielen. In meinem Fall (ging noch nach Brüssel IIa) wurde mein gew.Aufenthalt durch das Gericht selbst angezweifelt. Die haben wirklich nichts ausgelassen, um den Fall loszuwerden. Darunter: Zwei Jahre Nichtstun (also Prozessverzögerung), Befragung meines Vermieters als Zeugen, Abgabe der Klärung der Zuständigkeit durch das OLG - das Amtsgericht selbst hatte das veranlasst, ...

Man braucht einen langen Atem und viel Geld und einen fähigen Anwalt, um irgendetwas durch zu bekommen, was nicht ins Raster passt. Und selbst dann gibt es unerwünschte Seiteneffekte. ZB. das Aufbrechen des Scheidungsverbunds mit dem Ergebnis, dass zwar geschieden wird, aber der Sorgerechtsteil wieder in ein anderes Land verwiesen wird.

Mit dem Wissen von heute, hätte ich damals meine Tochter eingesackt und wäre zwei Jahre mit ihr im Nirgendwo verschwunden (das haben mir damals sogar Juristen empfohlen). Aber hinterher ist man immer schlauer ...

Der bessere Weg, der auch viel einfacher zu Ergebnissen führt, ist es, Fakten ohne Berücksichtigung der Justiz zu schaffen. Das führt einfach und schnell zu Ergebnissen und außerdem haben hinterher die Anderen die Arbeit, das selbst initiierte Chaos zu ordnen Wink
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RE: Deutsche Ehe nach ausländischem Recht scheiden? - von Petrus - 10-06-2017, 02:59

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