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Titel soll nicht mehr bis zur Volljährigkeit befristet sein
#8
(15-06-2017, 05:10)Absurdistan schrieb: Du kannst sagen das die Nicht-Beachtung der Bedürfnisse deiner Kinder die in deinem Haushalt leben deren Wohl und die gesamte Existenz der Familie gefährdet. Der Selbstbehalt berücksichtigt nur die Bedürfnisse des Vaters. 

In der Tat müssen wir jetzt schon sehr sparsam leben. Ich stelle eine Wohnung für die Jüngs bereit, Miete, Strom, Gas. Fahre die Jungs hin und her, besorge Nahrungsmittel, Kleidung, Spielsachen, Bücher. Wir sind auch viel draussen in der Freizeit - im Schwimmbad, Zoo, Kino. All das belastet mich finanziell und entlastet die Mutter. Ich schaue trotzdem, dass den beiden an nichts fehlt wenn sie bei mir sind. Ich muss aber in allem anderen aufs absolute Minimum bleiben. Und das betrifft sie dennoch. Als mein altes Auto kaputt ging, hatte ich ein riesen Problem, ohne Geld für die Reparatur. In den Sommerferien sind sie hälftig bei mir, aber irgendwo in Urlaub weg zu fahren ist nicht möglich.

(15-06-2017, 05:10)Absurdistan schrieb: Somit schweben die Kinder latent an der Armutsgrenze und im Falle von Krankengeldbeziehung sogar deutlich drunter. Den Kindern steht dann nicht mal das sozialrechtliche Existenzminnimum zur Verfügung. Das dient nicht dem Kindeswohl. 

Was bedeutet Krankengeldbeziehung - wenn ich krank werden würde und statt Gehalt dann auf Krankengeld angewiesen wäre? Sozialrechtliches Existenzminimum für Kinder? Die Mutter könnte das als "schlechte Basis beim Vater" nehmen und argumentieren dass es den Jungs bei ihr an nichts fehlen würde, ergo sollen sie zu ihr. Das aktuelle Betreuungsmodell ist ihr ein Dorn im Auge. 

(15-06-2017, 05:10)Absurdistan schrieb: Dann alle Kosten für die Kinder auflisten was dem Bescheid einer temporären Bedarfsgemeinschaft entspricht. Vielleicht muss man die darauf hinweisen das die Bedürfnisse der Kinder real und tatsächlich sind und nicht fiktiv.

Was bedeutet temporäre Bedarfsgemeinschaft? Gibt es dafür eine beispielhafte Auflistung der Kosten, die ich angeben könnte? Oben habe ich nur die Kosten aufgelistet, die mir auf Anhieb einfallen.

(15-06-2017, 06:15)Bitas schrieb: Du bist sehr nah an der 50/50 Reglung, vielleicht macht es Sinn diese gerichtlich durchzusetzen?

Wie gesagt, ich will die Kinder nicht in diesem Streit um die Kohle einwickeln. Und die Mutter ist absolut gegen eine 50/50 Betreuung. Deswegen vor Gericht gehen kommt für mich nicht in Frage.

(15-06-2017, 06:15)Bitas schrieb: Bist Du mit Deinem Anwalt zufrieden?

Etwas enttäuscht. Mein Anwalt hat sich sehr stark auf den Trennungsunterhalt konzentriert. Für mich ist jedoch der Kindesunterhalt wichtiger, weil er viel länger gilt. Weiterhin hatte ich das Gefühl, dass der gegnerische Anwalt in der Verhandlung viel mehr Redezeit hatte. Letztendlich hat mich mein Anwalt auch stark ermutigt den Vergleich der Gegenseite anzunehmen. Ich habe dann Zweifel entwickelt, ob mein Anwalt bis zum Ende für meine Sache kämpfen würde, oder den Fall hinter sich haben wollte.

(15-06-2017, 10:04)p__ schrieb: Bisschen spät, wie meistens. Betreuungsmodell ist festgezurrt (viel zu spät, da jetzt noch Änderungen zu erzwingen), Titulierung ist durch, Klage ist eingereicht, Anträge sind geschrieben, sogar der Gerichtstermin hat stattgefunden samt den "Nahelegungen" des Richters. Jetzt gibt es kaum mehr Handlungsspielräume für dich. Die hätte es schon gegeben, aber jetzt ist die Sache ja schon praktisch durch. 

Danke für diese nüchterne Einschätzung, Pointer. Nur aus Neugier - wie hätte ich mich geschickter verhalten können, damit der Lauf der Dinge besser wäre? Das würde mich wirklich interessieren.

(15-06-2017, 10:04)p__ schrieb: Die Befristung ist jetzt nicht mehr zu halten. Gib diesen Punkt auf. Aber nicht in Form der Zustimmung zu einem Vergleich, sondern lass den Richter drüber beschliessen. 

Das ist auch mein Bauchgefühl gewesen.

(15-06-2017, 10:04)p__ schrieb: Die 100% statt 115% sind meiner Ansicht nach der Punkt, bei dem es noch etwas zu gewinnen gibt, aber ich vermute stark dass dieser Richter Unrecht spricht und du in die nächste Instanz musst. Du hast jetzt die wirklich allerletzte Möglichkeit, dafür die Grundlage zu schaffen. Neues vorbringen kannst du in der nächsten Instanz nämlich nicht, dort wird nur aufgrund bereits vorgebrachter Tatsachen beschlossen. 

Gut zu wissen. Und ja, einige wenige Prozent sind von Bedeutung. Auch wenn es nur 5% sind, diese fehlen dann, wenn die Kinder bei mir sind.

(15-06-2017, 10:04)p__ schrieb: Dein Hebel ist das Betreuungsmodell, der BGH hat in seinem unseligen Wechselmodell-Unterhaltsurteil (das so überrissen war, dass sie sogar Gegenreaktionen von Politikern bekommen haben) zwar nur 50:50 Betreuung als Wechselmodell anerkannt, aber bei einem Fast-Wechselmodell nur die Herabstufung von Tabellenstufen der Düsseldorfer Tabelle anempfohlen. Genau das greift hier. Es gibt dazu noch andere Urteile, es wäre der Job deines Anwalts gewesen, die zusammenzusuchen. Bleibe also bei den 100%, schiebe aber Begründungen nach. 100% sind angesichts deiner Betreuungsleistung angemessen, dir fiktives Einkommen zu unterstellen kommt nicht in Frage, schon weil du bei 43% Betreuung keine Zeit dafür hast. Bringe den Begriff "Betreuungsbonus", der verwirrt die ein bisschen, denn dafür gibts verschiedene Deutungen :-)

Das Betreuungsmodell war für mich auch ein Kernpunkt, der aber im Verfahren nicht sehr viel Raum fand. Mein Anwalt hat sich dazu kaum auf Referenzen beruht. Viel krasser ist aber, dass das Betreuungsmodell nirgendwo explizit im Gerichtsprotokoll beschrieben wird:

"Bezüglich der Frage wie hoch der Kindesunterhalt zu titulieren ist, könne das Gericht durchaus die Argumentation des Antragsgegners nachvollziehen, dass dieser sich als Elternteil stärker in der Betreuung einbringen wolle. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Kindesunterhalt auch mit reduzierten Einkünften des Antragsgegners in die vierte Einkommensstufe falle, jedenfalls dann, wenn man den Kindergartenbetrag als Mehrbedarf nicht bereits vorweg abzieht."

Es wird nicht beschrieben zu welchem Umfang ich betreue. Lediglich wolle ich mich "stärker in der Betreuung einbringen", aber ich tue das bereits, steht nicht drin. Wie kann ich hier erreichen, dass meine Betreuung ins Protokoll aufgenommen wird?

(15-06-2017, 10:20)CheGuevara schrieb: Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gibt es nur beim Kindesunterhalt, nicht bei Trennungsunterhalt.

Danke für den Hinweis.

(15-06-2017, 10:20)CheGuevara schrieb: Gehört die Wohnung, wo Ex wohnt euch oder gemietet? Da käme noch Wohnwert drauf.

Es ist eine Mietswohnung.

(15-06-2017, 10:20)CheGuevara schrieb: Wegen deiner 2.300, da gehen vermutlich noch Fahrtkosten und sonstiges und Kindesunterhalt sowie Erwerbstätigen-Bonus weg, da bleibt nicht viel auszugleichen - 300 EUR vermutlich nicht.

Darauf hoffe ich extrem, sonst dauert es nicht lange bis ich in die Schulden  absinke.

(15-06-2017, 10:20)CheGuevara schrieb: Es ist durchaus zu erwägen, die Betreuung auf das Residenzmodell zu reduzieren und dabei die Mutter mit den Kindern ihr Waterloo erleben zu lassen.
Du kannst den Jungs anbieten, die können voll bei Dir bleiben.

Wie gesagt, ich möchte das aktuelle Betreuungsmodell nicht in den Geldfragen einwickeln. Es hat sich bis jetzt bewährt und tut unseren Kindern gut.

(15-06-2017, 13:38)Pfanne schrieb: Wie schon angesprochen, trag all deine Kosten (Fahrtkosten, Berufsausgaben etc.) akribisch zusammen. Schau deine Kontoauszüge durch. Evtl. findest du noch den ein oder anderen Kostenpunkt.

Danke für den Tipp. Gibt es diesbezüglich Beispiele möglicher Betreuungskosten?
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RE: Titel soll nicht mehr bis zur Volljährigkeit befristet sein - von Sorino - 15-06-2017, 14:31

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