18-07-2017, 13:17
(18-07-2017, 13:06)Austriake schrieb: Nein, das braucht es nicht. Es gügen zwei, drei Gefälligkeits-"Atteste" und ein paar Krankschreibungen.
Bei einer Frau.
Die Zeiten sind auch vorbei. Neulich beim BGH:
Zitat:Das OLG habe insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die (Anm: schwerbehinderte) Antragsgegnerin im Umfang von 18 Wochenstunden Pflegleistungen an ihre Mutter erbringt, was zusätzlich für ihre Erwerbsfähigkeit im Rahmen einer Geringverdienertätigkeit spreche. Diese Tätigkeit entbinde die Antragsgegnerin im Übrigen nicht von der sie im Rahmen des Kindesunterhalts treffenden Erwerbsobliegenheit. Der Antragsteller gehe der Mutter der Antragsgegnerin vielmehr im Rang vor (§ 1609 Nr. 1, 6 BGB).
https://community.beck.de/2017/02/26/ein...faehigkeit
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater