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Höherstufung bei Berechnung Kindesunterhalt
#1
Weiß jemand, wie die Familiengerichte folgende Situation bei der Berechnung von Kindesunterhalt bewerten:

Vater zahlt für ein Kind Unterhalt, ein weiteres Kind wird im Wechselmodell 50:50 betreut.

Um wieviele Stufen höher kommt Mann, wenn nur für ein Kind Unterhalt bezahlt wird (kein Ehegattenunterhalt)?

Wirkt sich das im Wechselmodell 50:50 betreute Kind bei der Unterhaltsberechnung in der Höherstufung aus oder nicht? Es werden ja sog. Naturalleistungen erbracht.
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#2
Ob Natural- oder Barunterhalt spielt keine Rolle. Das Wechselmodell-Kind ist ein Unterhaltsberechtigter mehr und verringert die Höherstufung entsprechend.
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#3
richtig. selbst wenn das kind 100 %ig von dir betreut würde, verteilt sich der unterhalt, den du bezahlen kannst auf beide kinder entsprechend der altersstufe.
wenn alle das täten, was sie mich könnten, käme ich nie zum sitzen
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#4
(18-05-2009, 13:57)stafford schrieb: selbst wenn das kind 100 %ig von dir betreut würde, verteilt sich der unterhalt, den du bezahlen kannst auf beide kinder entsprechend der altersstufe.

Aber Vorsicht, wenn es um die Unterhaltshöhe für ein weiteres Kind geht, versuchen Richter gerne, ein selbst betreutes Kind aussen vor zu lassen. Dies vor allem in dem Szenario, wenn der Pflichtige in neuer Partnerschaft ist und die neue Partnerin verdient. Dann heisst es, der Unterhalt für dieses Kind würde doch von einem Dritten gedeckt, deshalb könne es nicht in Berechnung mit einfliessen.

In so einem Fall genau wie in allen anderen Fällen niemals zu einem Vergleich bequatschen lassen, sondern ein Urteil verlangen und damit eine Instanz höher gehen.
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#5
Danke p!

Stand des Verfahrens ist, dass die Klage mir am 9.5.09 zugestellt wurde. Ich muss dann am besten bis Freitag 22.5. den Titel bei Gericht vorlegen.

Das heißt für die Höherstufung: In der Düsseldorfer Tabelle wird von drei möglichen Unterhaltsempfängern ausgegangen. Die Ex bekommt nichts, da sie im Amt arbeitet. Für das Wechselmodell-Kind erbringe ich den Unterhalt bereits.

Demnach kann ich beim Unterhalt für das bei der Mutter lebende Kind höchstens eine EinkommensGruppe höher gestuft werden. Und nicht zwei, wie die Anwältin es gern hätte.

Es klagt ja meine Tochter gegen mich, aber was ich dabei merkwürdig finde: Sie wird direkt von der Anwältin vertreten, die Kindsmutter taucht in der Klageschrift garnicht auf. Dachte, sie müsste da auch als deren Vertreterin genannt werden.
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#6
Genau hab ichs jetzt nicht mehr im Kopf, aber soweit ich weiss kommen je nach OLG-Bezirk eine oder zwei Stufen in Betracht. Früher waren es immer zwei Stufen bei nur einem Unterhaltsberechtigten. Es könnte also auch sein, dass in deinem Fall gar nichts anders eingruppiert wird. Sieh dir mal die Leitlinien für dein OLG an. Hier: http://www.famrb.de/unterhalt.htm
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#7
Hallo p,

danke für den Hinweis, ich kannte bisher nur die "Süddeutschen Leitlinien". Muss mich heute mal hinsetzen und vergleichen, OLG Stuttgart ist bei mir zuständig.
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