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Nachehelicherunterhalt wegen Betreuung
#2
Es kommt auf die Dinge an, die nicht gesagt worden sind: Wie wird der Unterhalt begründet, abgesehen vom Kindesalter? Denn das Kindesalter oder die Klassenstufe allein begründet keinen Ehegattenunterhalt. Was hat die Gegenseite da noch genannt in ihrem Antrag als Begründung? Was sagt der Richter? Werden Entwicklungsstörungen, dauerhafte Erkrankung oder eine Behinderung genannt? Der BGH sagt in Az. XII ZR 134/08 am 21. April 2010, Kindesalter oder Klassenstufe dürfen nicht pauschal als Begründung herangezogen werden, es hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen.

Eine pauschale Garantie bis zur vierten Klasse würde ich ablehnen. Grundschulen habe heute alle Ganztagesbetreuung. Der unterhaltsbegehrende Elternteil muss ab DREI Jahren Kindesalter NACHWEISEN, dass in dem konkreten Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarf besteht, der durch Institutionen wie Kindergarten, Schule, Betreuungsgruppen usw. nicht abgedeckt werden kann. Er kann sich nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen, wenn und soweit das Kind eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte. Es geht also auch nicht, deshalb Unterhalt zu fordern, weil man sich einfach eine Schule ausgesucht hat, die keine Nachmittagsbeteruung anbietet, wenn andere in der Nähe sind, die das bieten.

Einen Vergleich solltest du generell ablehnen, sieht er auch noch so vorteilhaft aus. Die damit eingegangene freiwillige (!) Verpflichtung ist viel bindender wie nach einem Beschluss. So wirst du etwa Schwierigkeiten haben, vom Unterhalt runterzukommen, wenn andere Gründe aufpoppen, die ein Unterhaltsende bedeuten, etwa eine neue Partnerschaft der Mutter.
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RE: Nachehelicherunterhalt wegen Betreuung - von p__ - 17-07-2023, 17:01

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