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OLG Oldenburg 1 Ss 91/09: Unterhaltspflichtverletzung erfordert konkrete Feststellung
#1
Beschluss vom 8.06.2009

An die Feststellung einer Unterhaltspflichtverletzung werden hohe Anforderungen gestellt:

"Bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hat der Tatrichter zahlenmäßig darzulegen, welche Unterhaltsleistungen der Angeklagte in welchen Zeitabschnitten hätte erbringen können.
Das gilt umso mehr, wenn es sich wegen eines Selbstbehaltes ... keineswegs von selbst versteht, dass bzw. inwieweit eine Unterhaltszahlpflicht bestand.

Im Übrigen erfordert eine am Tatunrecht orientierte Strafzumessung die Feststellung, in welcher Höhe ein der Unterhaltspflichtverletzung verurteilter Angeklagter seine Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllte. Die hier von der Strafkammer nur gebrauchte pauschale Angabe, der Angeklagte sei "wenigstens zu Teilleistungen" in der Lage gewesen, reicht nicht aus. Sie lässt das konkret dem Angeklagten Vorzuwerfende und damit das zu ahndende Tatunrecht in unzulässiger Weise offen."

http://openjur.de/u/30979-1_ss_91-09.html
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#2
(29-06-2009, 22:33)borni schrieb: Beschluss vom 8.06.2009

An die Feststellung einer Unterhaltspflichtverletzung werden hohe Anforderungen gestellt:

"Bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hat der Tatrichter zahlenmäßig darzulegen, welche Unterhaltsleistungen der Angeklagte in welchen Zeitabschnitten hätte erbringen können.
Das gilt umso mehr, wenn es sich wegen eines Selbstbehaltes ... keineswegs von selbst versteht, dass bzw. inwieweit eine Unterhaltszahlpflicht bestand.

Im Übrigen erfordert eine am Tatunrecht orientierte Strafzumessung die Feststellung, in welcher Höhe ein der Unterhaltspflichtverletzung verurteilter Angeklagter seine Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllte. Die hier von der Strafkammer nur gebrauchte pauschale Angabe, der Angeklagte sei "wenigstens zu Teilleistungen" in der Lage gewesen, reicht nicht aus. Sie lässt das konkret dem Angeklagten Vorzuwerfende und damit das zu ahndende Tatunrecht in unzulässiger Weise offen."

http://openjur.de/u/30979-1_ss_91-09.html

Ich muß hier dem OLG Oldenburg recht geben, da es sich um das Zivilstrafrecht geht und nicht um Unterhaltlsrecht! Ich glaube da hat jemanden einen richt mitgeben wollen weil er nicht den Unterhalt von 192€ zahlen wollte. Zur Berechnungsgrundlage lagen 7.130,26 € Nettoeinkommen auf 8 Monate, ergibt ein Monatliches nettoeinkommen von 891,25€. Bei Abzug von 192€ Kindesunterhalt bleibt ein Selbstbehalt von 699,28€. Somit kann er nicht den den vollen Unterhalt zahlen und es wird eine Mangelbedrafsrechnung erstellt! So würde es im Unterhaltsrecht gemacht. Da er aber nicht der Zahlung von 192€ nach kam, hat sich einer gedacht wir machen das zum Unterhaltsbetrug und das kommt vor einen Zivilstrafgericht. Und das hat auf annahmmen entschieden was gegen den Angeklagten spricht und nicht im Zweifelfall für den Angeklagten. Mit einer Freiheitsstrafe wäre er Vorbestraft, eine Beugehaft oder Sozialstunden würde nicht Polzeilichenführungszeugniss auftauchen.

Somit tippe ich mal darauf bei den Einkommen und Vorgehenweise das der Unterhaltszahler im Wach- & Schielßdienst beschäfftig ist. Die Berechung ist nur über den Daumen. Ich sehe es nur als Scheidungskampf an, den anderen bei jeder Möglichkeit die sich ergibt vor Gericht zu schleppen und das Amtsgericht Lingen hat sich richtig aufs glatteis führen lassen!

PS. Das benannte Amtsgericht spricht schon das Recht "seltsam" aus!
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#3
vom 13.03.2014

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...40313.html

hier hat das Gericht eine fundierte Beweislastumkehr angeordnet.

Wenn die Unterhaltsberechtigte bzw. deren gesetzliche Vertreterin schon behauptet, der Unterhaltspflichtige mache sich nach § 170 StGB der Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar, muss sie es beweisen. Einfach bloß in den Raum stellen dass er mehr verdienen könnte, wenn er nur wollte, genügt nicht als Grund die Restschuldbefreiung bei privater Insolvenz zu versagen.

Hier

http://www.soziale-schuldnerberatung-ham...chuldners/

ausführlich und verständlich erklärt.

Der Beschluss ist aber noch nicht rechtskräftig. Der BGH führt die Sache unter dem Aktenzeichen XII ZB 176/14

LG

Robert 
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#4
(12-12-2014, 20:23)Camper1955 schrieb: vom 13.03.2014

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...40313.html

hier hat das Gericht eine fundierte Beweislastumkehr angeordnet.
eben nicht!
OLG Hamm schrieb:Insoweit gelten die allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Beweislast.


Camper1955 schrieb:Wenn die Unterhaltsberechtigte bzw. deren gesetzliche Vertreterin schon behauptet, der Unterhaltspflichtige mache sich nach § 170 StGB der Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar, muss sie es beweisen. Einfach bloß in den Raum stellen dass er mehr verdienen könnte, wenn er nur wollte, genügt nicht als Grund die Restschuldbefreiung bei privater Insolvenz zu versagen.
darum ging es nicht!

Der Antragsgegner wollte erreichen, dass die von ihm geltend gemachte Unterhaltsforderung wegen unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) nicht in die Insolvenzmasse geht und ihm als Forderung weiterhin zur Verfügung steht. Dann muss er ganz normal die unerlaubte Handlung beweisen. Es genügt nicht, sich auf das Unterhaltsurteil zu berufen, durch das der Unterhaltschuldner v zu Unterhalt verdonnert wurde, weil er seine Obligenheitspflichten verletzt hatte.
Der Antragsgegner kann -auch- nicht einfach behaupten, wegen der fiktiven Einkommensfeststellung sei der Straftatbestand des 170 erfüllt und deswegen unterfalle seine Forderung nicht der Insolvenz.

Eine Beweislastumkehr ist schon eher darin zu sehen, dass der Unterhaltsschuldner im Unterhaltsverfahren beweisen muss, dass er alles ihm Zumutbare getan hat, um leistungsfähig zu sein.

(Anders hat der BGH im Falle der Zwangsvollstreckung bei überjährigen Unterhaltsschulden entschieden. Um privilegiert pfänden zu können, genügt die Behauptung des Gläubigers, der Unterhaltsschuldner habe seine Unterhaltspflicht absichtlich verletzt. Hier ist der Unterhaltspflichtige als Schuldner und Anspruchsgegner beweislastig und man könnte insoweit von einer -blödsinnigen- Beweislastumkehr sprechen.)

Weiter oben folgt die Beweislast aber ganz normalen Regeln!
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