Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Das ist spanisches Familienrecht!
#1
Wink 
Nun schaut Euch das mal an. Ob es sowas in deutschland gibt? Ich glaube nicht Big GrinBig GrinBig Grin

Man lese bitte (und geniesst es):

KLICK MICH!


Zitat:Geteiltes Umgangsrecht und Familienwohnung

In Spanien wird im Scheidungsfall genauso wie Deutschland darüber entscheiden, wer das elterliche Sorgerecht ausübt und bei wem die Kinder im Rahmen des so genannten Umgangs- und Aufenthaltsbestimmungsrechts verbleiben sollen. In der Regel wird das Sorgerecht – also die Entscheidung über wichtige Fragen der Erziehung und Entwicklung des Kindes – beiden Eltern gemeinsam übertragen. Inzwischen ist es allerdings auch „in Mode gekommen“, das Umgangsrecht nicht mehr statisch einem Elternteil zuzuordnen sondern beiden Eltern abwechselnd, sodass das Kind dann jeweils eine Zeit mit dem Vater und eine Zeit mit der Mutter verbringt. Diese Lösungen führen aber dann rechtlich zu einer Reihe von Verwicklungen wie ein kürzlich von dem Berufungsgericht in Madrid entschiedenes Urteil zeigt.

Ein Ehepaar hatte zwei minderjährige Kinder und ließ sich scheiden. Beide Eltern „kämpften“ darum, dass sie das Umgangsrecht mit den Kindern erhalten wollten. Das Gericht traf eine vermeintlich salomonische Entscheidung und sprach ein Kind der Mutter und das andere dem Vater zu.

Nun stellte sich aber auch die Frage, ob es dem Wohl der Kinder entspricht, wenn sie von einander getrennt werden. Dies löste das Gericht, indem es anordnete, dass die Kinder abwechselnd jeweils bei einem Elternteil gemeinsam das Wochenende und die Ferien verbringen, um sich nicht aus den Augen zu verlieren.
Das Zivilgesetzbuch sieht nun aber weiter vor, dass demjenigen Elternteil, dem der Umgang mit den Kindern zugesprochen wird auch die bisherige eheliche Wohnung zur Benutzung zugewiesen wird. Einen Fall, dass jeder Elternteil ein Kind „erhält“, hatte der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Daher musste das Gericht mit seinem salomonischen Ausgangspunkt nun auch eine kreative Lösung für diese Frage finden und entschied, dass die eheliche Wohnung jährlich abwechselnd von der Muter mit dem einen Kindern und dann im Folgejahr von dem Vater mit dem anderen Kind genutzt werden kann. Am meisten dürften sich über dieses Urteil demgemäß die örtlichen Umzugsunternehmer freuen. Ob diese Lösung wirklich das Optimale für die Kinder ist, wie es im Gesetz verlangt wird, mag jeder für sich selbst entscheiden. (Audiencia Provincial Madrid Urt. v. 2.11.2007)

Ich habe noch ne Menge solcher Urteile.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
Zitieren
#2
Was das Gericht da ausgesprochen hat, ist eine Kombination aus Wechsel- und Nestmodell. Den skeptischen Satz am Schluss sollten die Kinder selbst beantworten, wenn sie es kennengelernt haben. Ob gut oder schlecht - die Gericht in D sind Lichtjahre von solchen Entwicklungen entfernt. Und es stellt sich auch keiner die Frage, ob denn der übliche (und nicht durchgesetzte) dem Kindeswohl entspricht?
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste