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Keine Unterhaltspflicht mehr, und der Titel?
#13
Also,

ich habe mich mal ein bisschen informiert. In meinem eigenen Fall sieht es so aus:

Kind wurde 1996 (November) geboren, ich wurde aber erst 2002 überhaupt darüber informiert, das ich der Erzeuger eines Kindes bin, dann wurde vaterschaftsfeststellungklage erhoben (schon vorher, 2001), das ging dann alles lange hin und her (Gutachten usw.), ich wurde dann im Jahre 2004 RÜCKWIKEND AB GEBURT zum Unterhalt dieses Kindes verurteilt.

Die Unterhaltsbeträge wurden in diesem Urteil also von 1996 an benannt, diese Beträge bis 2004 sind demnach 30 Jahre gültig.
Die Unterhaltsbeträge, die NACH dem Urteil dort hineingesetzt wurden, also ab dem Urteil von 2004 für die Zukunft sind, sind schon nach drei Jahren verjährt wenn nicht immer wieder mal ein Vollstreckungsversuch angestrengt wurde.
Das gilt auch für das Ausland! Dabei ist es egal, ob die Adresse bekannt ist oder nicht. Man kann dann die Vollstreckung versuchen und angeben, das die Adresse des Schuldners nicht bekannt ist. Das SOLL schon reichen. Ob es so ist, weiss ich allerdings nicht. Dann gilt die Verjährungsfrist wieder von vorn.

Wird aber nicht ein einziger Vollstreckungsversuch unternommen und in 25 Jahren vielleicht mal versucht zu vollstrecken, dann sind die ab Urteil (in meinem Fall 2004) aufgelaufenen Beträge verjährt bis drei Jahre vor dem Vollstreckungsversuch! Die davor festgelegten Unterhaltsbeträge (also vor 2004) sind noch nicht verjährt.

Jetzt ist die Sache bei meinem Bekannten aber anders:

Sein Urteil wurde schon 1995 festgelegt als er noch in Deutschland war und danach ist er erst auf die Kanaren ausgewandert. Da wurde kein rückständiger Unterhalt festgesetzt, sondern nur der zukünftige Betrag.
Jetzt hat mein Bekannter sich auch informiert und ein deutscher Anwalt hat ihm geraten, das er solang warten soll, bis seine Tochter 21 Jahre alt ist weil es ein Gesetz gibt, das alle Unterhaltsbeträge bis zum 21 Lebensjahr des Kindes der Verjährung "gehemmt" sind.
Es sei zwar so, das die Hemmung nur in der Minderjährigkeit eines Kindes zu brücksichtigen sei, aber man muss ja noch die dreijährige "Zwischenzeit" beachten, damit für den Schuldner alles in "trockenen Tüchern" ist.
Mein Bekannter muss also noch 2 Jahre warten, dann kann man ihm nur noch die letzten drei Jahre aus diesem Titel eventuell vollstrecken. Alles andere ist dann verjährt.

In meinem Fall würde es so aussehen:

Das Kind, das von mir gezeugt wurde, würde im Jahre 2017 dann 21 Jahre alt werden. Würde er dann versuchen zu vollstrecken, sieht es bei mir so aus:

Die Unterhaltsbeträge von 1996 bis 2004 sind NICHT verjährt.
Die Unterhaltsbeträge 2005 bis 2014 sind verjährt.
Die eventuellen Unterhaltsbeträge ab 2014 bis 2017 sind nicht verjährt.

jetzt raucht mir zwar der Kopf, habe es aber verstanden.

Ihr auch?

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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RE: Keine Unterhaltspflicht mehr, und der Titel? - von gleichgesinnter - 16-11-2009, 13:31
RE: Keine Unterhaltspflicht mehr, und der Titel? - von Exilierter - 16-11-2009, 14:19
RE: Keine Unterhaltspflicht mehr, und der Titel? - von Shalom Aleichem - 25-01-2011, 19:19
RE: Keine Unterhaltspflicht mehr, und der Titel? - von Hasserfuellter - 25-01-2011, 20:44
RE: Keine Unterhaltspflicht mehr, und der Titel? - von Shalom Aleichem - 25-01-2011, 20:48
RE: Keine Unterhaltspflicht mehr, und der Titel? - von Hasserfuellter - 26-01-2011, 20:34

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