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MANNdat Betrachtungen - Zahlesel Vater
#1
Seit Anfang des Jahres gibt es erhöhte Sätze der Düsseldorfer Tabelle. Deren Steigerungen wurden mit der Erhöhung des sächlichen Existenzminimums für Kinder begründet. Doch geändert wurde noch weit mehr als nur die bloßen Unterhaltssätze. Eine ausführliche Stellungnahme zu den neuen Unterhaltsrichtlinien veröffentlichen wir hier mit freundlicher Genehmigung des "Trennungs-FAQ-Forums".

Zusätzlich stellt MANNdat noch einige grundsätzliche Betrachtungen an und fragt, wie der Staat die Sache mit dem Unterhalt sieht, wenn er selbst einmal auf der Geberseite steht.


http://manndat.de/fileadmin/Dokumente/Za..._Vater.pdf

Ich habe das Thema auch in meinem Blog eingestellt http://femokratieblog.wgvdl.com/manndat-...r/01-2010/
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#2
Darf ich diese Ausarbeitung fuer meine Webpage www.deutschlandflucht.net verwenden?
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#3
(21-01-2010, 12:53)Exilierter schrieb: Darf ich diese Ausarbeitung fuer meine Webpage www.deutschlandflucht.net verwenden?

Ja klar, wenn die Quelle benannt wird [Bild: augenzwinkernd.gif]
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#4
Klar. Wenns zu den sonstigen Inhalten passt. Kannst es auch kürzen oder anpassen. Es scheint ohnehin die Runde zu machen, kürzlich hab ichs im Kommentarbereich eines Amtsgerichtsdirektors gesehen, der für den Beck-Verlag in einem Blog mitschreibt: http://blog.beck.de/2009/12/11/neu-duess...ment-21869
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#5
(21-01-2010, 14:35)p schrieb: [...], kürzlich hab ichs im Kommentarbereich eines Amtsgerichtsdirektors gesehen, [...]

@p: Du meinst den Blog-Direktor hier?:
Zitat: Hans-Otto Burschel
Direktor des Amtsgerichts
22.12.2009, 12:12 Uhr
@ Vater
1. Die Steigerung der Arbeitszeit von 40 auf 50 Stunden ist überobligatorisch. Sie sind nicht verpflichtet, 50 Stunden/Woche zu arbeiten.
2. Der Versuch der Monetarisierung des Betreuungsunterhalts ist untauglich
3. KiTa-Kosten sind Mehrbedarf. Sie sind daher von beiden Eltern anteilig zu tragen

Kapitaler Xxxxxhirsch oder Direktor am Amtsgericht für Propaganda?
Fragt sich der

Master Chief

-------------------------------------
Inquisitors Kommentar: Es bedarf der Phantasie nicht viel, zu wissen was Xxxxx sagen will!
Seine Fans über ihn

borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
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#6
1. 50 Stunden ist richtig die Grenze liegt bei 48 Stunden. Wegen der Arbeitszeitverordnung, nicht wegen dem Unterhaltsrecht. Wäre die Arbeitszeitverordnung nicht, würde im Unterhaltsrecht sofort 60 oder 80 Stunden obligatorisch sein, schliesslich gibt es ja Menschen die so viel arbeiten und es kann ja wohl von einem Pflichtigen den Beweis verlangt werden, dass er das nicht kann.
2. Juristenansicht und im Juristenkosmos nicht falsch
3. Dank der neuen BGH-Rechtssprechnung ebenfalls so.
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#7
(22-01-2010, 08:46)p schrieb: 3. Dank der neuen BGH-Rechtssprechnung ebenfalls so.

Na, Gott sei Dank!
Und ich dachte schon
Zitat:Ferner gilt: Verdient der betreuende Elternteil weniger als 1100 Euro im Monat, ist der Unterhaltspflichtige generell zur Übernahme des gesamten Mehrbedarfs verpflichtet.

Master Chief
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#8
(22-01-2010, 15:37)Master Chief schrieb:
Zitat:Ferner gilt: Verdient der betreuende Elternteil weniger als 1100 Euro im Monat, ist der Unterhaltspflichtige generell zur Übernahme des gesamten Mehrbedarfs verpflichtet.

Wo kommt das denn nu wieder her?
Ein weiteres Personenbezogenes Sonderrecht?
Ich gehe mal davon aus, dass es für den Pflichtigen keine solche Grenze (nach unten) gibt richtig?
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#9
(21-01-2010, 14:24)ChrisTine schrieb:
(21-01-2010, 12:53)Exilierter schrieb: Darf ich diese Ausarbeitung fuer meine Webpage www.deutschlandflucht.net verwenden?

Ja klar, wenn die Quelle benannt wird [Bild: augenzwinkernd.gif]

ich hab mich auch mal "fleissig" bedient - danke dafür! ich denke mal um so häufiger es im netz steht umso besser ...
gruß
malko 
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#10
(22-01-2010, 16:10)beppo schrieb: Ich gehe mal davon aus, dass es für den Pflichtigen keine solche Grenze (nach unten) gibt richtig?

Für den wird - bei entsprechend ausgeurteiltem Unterhalt - das JA einspringen.
Mit den entsprechenden Konsequenzen für die Höhe seines Schuldenbergs.
Die Frage ist, wie die Richterschaft es handhaben wird, wenn von Anfang der Mangelfall feststeht.
Im Grunde ist es aber wiederum nur eine Frage des Zeitpunktes, wann der Unterhaltspflichtige zahlungsunfähig wird und nicht ob.

Unterhaltspflicht und Untergrenzen stehen sich wie immer diametral gegenüber.
Daß dabei Mütter nicht zu den Unterhaltspflichtigen gehören, kann man an 100 Stellen in der Urteilsdatenbank sehen.

Mahlzeit!
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