(12-02-2010, 00:20)p schrieb: Am 3. Geburtstag des Kindes gibt es eine offizielle Beweislastumkehr. Die ersten drei Jahre lang muss ohne Wenn und Aber bezahlt werden, egal wie lang das Kind irgendwo betreut wird. Danach muss die Mutter nachweisen, dass sie weiter Unterhalt benötigt, was ihr nach der Vorarbeit der OLGs und des BGHs aber sehr leicht fällt. Kurioserweise wird der dann ausgeurteilte Unterhalt ausdrücklich nicht befristet, was wieder auf eine Beweislastumkehr zuungunsten des Pflichtigen hinausläuft. Der muss nämlich von selbst aufstehen, einen Anwalt nehmen, vor Gericht gehen und sagen "Der gar steht gar kein Unterhalt mehr zu! Begründung: ... "
dieser fakt ist mit bekannt, war ich doch der auffassung dass es eben so sein sollte, man befristet das ganze und dann sieht man weiter was überhaupt notwendig ist - war aber nach auffassung des richters nicht im rechtlichen spielraum drin, somit unbefristet.
für mich allerdings ganz klar immer noch das falsche signal, eine frau die erstmal 3 jahre alles zugesprochen bekommen hat und danach nicht weiss ob ja/nein - agiert ganz anders und befasst sich ggfs mit dem gedanken in den alten job zu gehen etc pp - jemand der erstmal "ausgesorgt" hat, denkt auch weiter so ...
noch mal zu meiner ursprünglichen frage:
wenn es doch eigentlich nur noch einzelfälle sein sollten in denen der bedarf gebilligt wird, dann muss doch die gesezteslage im grunde dahingegend geändert werden um das auch zu unterstreichen. wird es aber nicht und ich frag mich "warum" ...
gruß
malko
malko