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Pathologisierung von Minderjaehrigen
#1
Mahlzeit!

Melde mich zurück nach 3-4 turbulenten Wochen.
Kurz vor meinem Abschied von Singapur war ich noch kurz in Melbourne. Schöne Stadt, angenehmes Klima und freundliche Menschen, aber wie wir alle wissen ist Australien leider auch fest im Griff des internationalen Feminats.

Meine Expatriation endete leider vorzeitig, aber dafür kann ich meinen Sohn jetzt (hoffentlich) öfter sehen. In Deutschland werde ich vorübergehend OFW sein bzw. eine Wohnung anmieten, bevor meine wieder frei wird.

In eigener Sache nebenbei habe ich noch eine kleine Umfrage aus "sicherer" Entfernung lanciert. Hintergrund ist die Situation "Unterhaltsbedarf wegem schwierigem Kind" oder "Wie bekomme ich mein Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils in eine Psychotherapie?".
Vorausgesetzt das gemeinsame Sorgerecht besteht, dann bremst die Berufsordnung der Kammer in den meisten Ländern die vermeintlich fürsorgliche Mutter aus. Tenor: Gemäß BGB und geltender Rechtsprechung gibt es eine Therapie nur dann, wenn beide Eltern zustimmen bzw. ein Urteil vorliegt.

Die Minderheit der psychotherapeutischen Länderkammern in der bundesrepublikanischen Peripherie läßt ihren niedergelassenen Psychologen freie Hand in dieser Hinsicht und entläßt die betroffenen Elternteile damit in die Niederungen der deutschen Jurisdiktion, vulgo: "...dann gehen sie doch vor Gericht, wenn es ihnen nicht paßt."

Der Bundesverband der Länderkammern hat dazu folgendes angemerkt: "Kammerrecht ist Länderrecht." - und ist dem damit - auch in Bezug auf Bundesgesetze - völlig Schnurz.

Anzumerken ist im speziellen noch folgender Aspekt: Da mir die Zusammenhänge bewußt wurden, mich im Zweifel im Gerichtssaal wiederzufinden (naemlich dann, wenn dem Willen der Mutter nicht entsprochen wird), habe ich die Kammer nicht wegen ihrer Mißachtung geltender Bundesgesetze in ihrer Satzung angerufen, sondern wegen der Begründung der behandelnden Psychotherapeutin, die mit nur einer Unterschrift lustig drauflostherapierte. Herhalten mußte in Frau Doktors Antwort dafür die Dringlichkeit der Behandlung (gerne genommen bei Not-OPs u.ä., aber völlig aus der Luft gegriffen bei ambulanter Psychotherapie).

Das war eine bewußt irreführende und medizinisch unzutreffende Aussage und deswegen hatte ich die Kammer dem Grunde nach angeschrieben.
Auch hier dieselbe Reaktion: "Ist uns latte, verklagen sie die Therapeutin doch.".
Interessanterweise geht es bei der PKSH offensichtlich eine eindeutige Richtung:
Keine Informationen oder Bestimmungen über das gemeinsame Sorgerecht, stattdessen fokussiert man intensiv auf die ausufernde männliche Massengewalt innerhalb der Familie und wie der Behandelnde die lästige ärztliche Schweigepflicht umgeht, so z.B. in der Broschüre "Datenschutz und familiäre Gewalt" - Hinweise und Tipps zum Datenschutz bei Kooperationen zwischen dem Jugendamt und anderen Stellen; Hrsg. Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein, Dezember 2005.

Jetzt nun zu dem Aspekt für die tfaq: Ist man sich einigermaßen sicher, daß die Ex das eigene Kind nicht zu jedem Preis pathologisiert oder gerichtlichen Prozessen aussetzen will, dann sollte man sich nicht zu sicher sein in Deutschland.
Eine kurze Autofahrt über die Landesgrenze z.B. von Niedersachsen nach Hamburg und schwupps ist das eigene Kind in der Therapie, ohne selber zugestimmt zu haben.

Vor allem für die Unterhaltszahler in den betroffenen Ländern daher folgende Übersicht (Aufstellung nach Eingang der Antwort (S.-H. und Niedersachsen ausgenommen)):

PTK / Satzungsgebunden an das Sorgerecht / Satzungsartikel / Anmerkung
===================================================
S.-H. / nein
Hamburg / nein / §4 (3) / Kindeswohl!
Niedersachsen / ja / §12 (3 und 5)
NRW / ? / Verweis auf die Hotline für Mitglieder - eher §12 (3) und ja
Hessen / ja / §14 (3)
BW / ja / §9 (3a)
OPK / ja / lt. Antwort
Rheinland-Pfalz / nein / Einzelfallentscheidung d. Arztes
Bremen / ja / §12 (2 und 3)
Bayern / nein / Hinweis §1 (2): Psychotherapie nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen
Saarland / ja / § 12 (2 und 3)
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borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
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#2
Mahlzeit nochmal,

werte Gemeinde: Was mach hiermit jetzt? Auch im Zusammenhang mit dem neuen BVerfG(Fähnchen-im-Wind-Feierabendgericht)-Urteil?

Gemeinsame Sorge gut und schön, aber was, wenn organisierte Banden, wie hier im o.g. Beispiel Psychologen, sich unsanktioniert Satzungen geben, die die gemeinsame Gesundheitssorge offensiv unterlaufen (S.-H., Hamburg, R.-P. und Bayern).

Wen haue ich damit mal an und Frage mal nach Ihrer Meinung?

Gruss,
Master Chief
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#3
Ein schwieriges und indifferentes Feld, auf dem das Kind und man selber alles verlieren oder alles gewinnen kann. Was du brauchst, ist fachlich qualifizierte Unterstützung, wie du ja selbst sagst. Hast du schon nach Betroffenen-Foren recherchiert? Vielleicht gibt es auch Berufsverbände von Psychologen, die nicht nur dem Männer-Gewalt-Wahn hinterherhecheln? Vielleicht sind auch bei den Krankenkassen Kenntnisse vorhanden, schliesslich müssen die den mütterlichen Psycho-Wahn bezahlen und müssten ein Interesse daran haben, solche sinnlosen Ausgaben zu bremsen?
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#4
Ich habe mir das Problen mal vor Jahren zur Brust genommen.

Wenn man da rangeht, dann sollte man sehr streng Verfahrens- und medizynische Aspekte trennen.
Denn eigenmächtiges Handekn kann gegen sorge- bzw. berufsrechliche Regelungen versoßen, aber dennoch dem Kinde zugute kommen, wenn es wirklich Hilfe benötigt.
Schnell kann Mann sonst an der Wand stehen, weil einem das Wohl des Kindes nicht so wichtig sei usw. usf.

Leichter wird es, wenn Rechts-, Sachwidrigkeit oder Unverhältnismäßigkeit gleichzeitig vorliegen.
Das muß aber erstmal nachgewiesen werden.

Auch ein Bollwerk, an das schwer ranzukommen ist.
Ich habe letztlich die Finger davon gelassen, weil Aufwand und Nutzen in meinem Fall in keinem Verhältnis standen.

Was Psychotherapie durch Ärzte betrifft, so muß bedacht werden, daß sie in aller Regel auch kaum schadet... und wer sie nicht mag, der hat sie oft umso nötiger.

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#5
Danke für das Feedback, allerdings etwas an meinem sujet vorbei.

Die grundsätzliche Frage, die ich mir stelle, versuche ich an einem anderen Beispiel zu erklären:

Es gibt theoretisch gesprochen einen Landesverband der Steuerberater, dieser legt eine Satzung auf, die seine Mitglieder davon freistellt, die geltende Steuergesetzgebung zu achten und so z.B. Steuerhinterziehung über ausländische Treuhandgesellschaften zu fördern bzw. dieses indirekt billigt, in dem diese Tätigkeit keinen Verbandsausschluß zur Folge hat.

Das ist das, was in etwa die lückenhafte Formulierung in den Satzungen der genannten Psychotherapeutenkammern hervorruft:
Ein Unterlaufen der geltenden Rechtsprechung nach BGB § 1626 (1) - gemeinsame Sorge - denn es stellt keinen Satzungsverstoß dar, sich bei der Behandlung Minderjähriger nicht daran zu halten.

Stellen wir uns nun den Steuerberaterverband oder gar den Bankenverband vor, sollten seine Mitglieder Methoden zur Steuerhinterziehung unsanktioniert verbreiten und willkommenes Mitglied bleiben, so sie dies denn tun. Die Reaktion in der Öffentlichkeit und im BMF kann ich mir lebhaft vorstellen.

Die Psychotherapeutenkammern in den genannten Ländern machen ähnliches mit Grund- bzw. Menschenrechten. Da es nur Väter betrifft, kennen wir die Auswirkungen: gesellschaftlich irrelevant.

Im nächsten Schritt male ich mir dann folgendes aus:
Der Verband der Einzelhändler stellt seinen Mitgliedern frei, sich an Ladenschlußgesetze zu halten oder nicht - Mitglied bleibt es trotzdem und der Schutz des Dachverbandes ist ihm somit sicher.

Was hätte dies für ordnungspolitische Auswirkungen und wer tritt auf den Plan?

Gruss,
Master Chief
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