16-08-2010, 13:01
Moin.
Richtig ist, dass nach dem BVerfG du das GSR b isher nur bekommen kannst, wenn das dem Kindeswohl dienlich ist.
Dir bleiben aus meiner Sicht 2 Argumentationsgrundlagen um das zu begründen:
1. Es dient generell dem Kindeswohl, wenn das kind 2 sorgende Eltern hat und du nicht irgendwas schlimmes angestellt hast.
2. Das fehlende GSR hat dich bisher dabei behindert, das Umgangsrecht so auszuüben, wie es deinem Kind zusteht.
Ob du damit durchdringst oder nicht kann wohl noch keiner sagen.
Auch nicht ob die Kristallkugel deines RA besser funktioniert und er einen klareren Blick in die Familienrechtshölle hat.
Ich würde vermuten, dass du mit einem frühen Versuch einfach einen Schuss mehr hast, da die, durch ein neues Gesetz geänderte Rechtslage dir vielleicht eine 2. Klagechance eröffnet.
Mit einem RA an der Seite, der selbst nicht dazu steht ist das aber wohl nicht einfach.
Richtig ist, dass nach dem BVerfG du das GSR b isher nur bekommen kannst, wenn das dem Kindeswohl dienlich ist.
Dir bleiben aus meiner Sicht 2 Argumentationsgrundlagen um das zu begründen:
1. Es dient generell dem Kindeswohl, wenn das kind 2 sorgende Eltern hat und du nicht irgendwas schlimmes angestellt hast.
2. Das fehlende GSR hat dich bisher dabei behindert, das Umgangsrecht so auszuüben, wie es deinem Kind zusteht.
Ob du damit durchdringst oder nicht kann wohl noch keiner sagen.
Auch nicht ob die Kristallkugel deines RA besser funktioniert und er einen klareren Blick in die Familienrechtshölle hat.
Ich würde vermuten, dass du mit einem frühen Versuch einfach einen Schuss mehr hast, da die, durch ein neues Gesetz geänderte Rechtslage dir vielleicht eine 2. Klagechance eröffnet.
Mit einem RA an der Seite, der selbst nicht dazu steht ist das aber wohl nicht einfach.