01-04-2011, 21:29
(01-04-2011, 21:15)Profiler schrieb: Ich jedenfalls werde den Teufel tun, mit so einer Erklärung Rechtsauffassungen zum Antragsmodell zu stützen.Kann ich verstehen. Aber wenn man jetzt mal den neuesten Beschluss des BGH mit dem Leitsatz:
a) Sorgeerklärungen können formwirksam gemäß § 1626 d BGB auch in Form einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung erfolgen.
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=4225
liest, könnte man dieses auch entsprechend interpretieren. Liege ich hier völlig falsch?