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BVerfG vom 11.03.2010 zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit
#1
BVerfG vom 11.03.2010 Az. 1 BvR 3031/08 zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Volltext: http://www.dnoti.de/DOC/2010/1bvr3031_08.pdf

...darf von dem Unterhaltspflichtigen auch im Rahmen seiner gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten Erwerbsobliegenheit nichts Unmögliches verlangt werden. Handelt es sich um einen Unterhaltspflichtigen ohne Ausbildung und dazu um einen Suchtabhängigen, dürfen keine unrealistischen fiktiven Stundenlöhne zugrunde gelegt werden.

Urteile zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit kommen fast monatlich vom BVerfG. Jedes OLG muss offenbar seine Rechtsbrüche einzeln korrigiert bekommen.

Siehe auch: BVerfG in Az 1 BVR 2076/03, BVerfG in Az 1BvR 2236/06 vom 14.12.2006 sowie BVerfG Beschluss vom 29.10.2009, Az. 1 BvR 443/09 - alle grenzen den OLG- und BGH-Wahnsinn vom fiktiven Einkommen ein.
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#2
Auch der BGH dreht permanent an der gesteigerten Erwerbsobliegenheit.

Urteil vom Januar 2014, XII ZB 185/12, Volltext: http://openjur.de/u/677932.html

Türkischer Kurde ohne Berufsausbildung macht sich 2001 nach Deutschland auf. Er jobbt geringsfügig, bekommt eine Fortbildung spendiert, dann jobbt als Aushilfe in einem Kebab-Haus und einem Cafe. Mit dem Kinder machen klappts besser, Kind 1 kommt im Oktober 2004, Kind 2 2008. Bis zum heutigen Tag hat er keine ausreichenden Sprachkenntnisse. Zahlen tut er nichts. Geklagt wird von Kind 1 bzw. dessen Vertreterin. "Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner sich ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat und ob er bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein anrechnungsfreies Einkommen für den Kindesunterhalt einsetzen muss."

Amts- und Oberlandesgericht sagen: Nö, muss er nicht. Soviel verdienen kann er eh nicht. Ausserdem, die Berücksichtigung titulierter Unterhaltsverpflichtungen gelte nur für bereits vorhandene, nicht aber für noch zu erstellende Unterhaltstitel.

Der BGH sieht das mit dem Unterhalt anders. "Auch die bisherige Tätigkeit des Unterhaltsschuldners etwa im Rahmen von Zeitarbeitsverhältnissen ist noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass es ihm nicht gelingen kann, eine besser bezahlte Stelle zu finden. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige überwiegend im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV gearbeitet hat. Zu den insbesondere im Rahmen von § 1603 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen gehört es schließlich auch, dass der Unterhaltspflichtige sich um eine Verbesserung seiner deutschen Sprachkenntnisse bemüht (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 784 mwN). (...) Etwa unzureichende Sprachkenntnisse können den Antragsgegner nicht mehr ohne weiteres entlasten, nachdem seine Unterhaltspflicht mit der Geburt des Antragstellers bereits 2004 einsetzte."

Sich dumm stellen und sich wesentlichen Voraussetzungen für die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu verweigern klappt also hinsichtlich von Unterhaltspflichten nicht über viele Jahre hinweg dauerhaft. Offenbar soll hier das Unterhaltsrecht reparieren, was die Einwanderungspolitik nicht interessiert.
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#3
Zitat:Zu den insbesondere im Rahmen von § 1603 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen gehört es schließlich auch, dass der Unterhaltspflichtige sich um eine Verbesserung seiner deutschen Sprachkenntnisse bemüht

Hmm, wo steht denn das in diesem Gesetzestext? Kann das nicht finden, das er sich um Deutschkenntnisse bemuehen muss.
Ich als Tuerke wuerde denen was erzaehlen wenn die meinen in meine Privatsphaere eindringen zu muessen und mir vorzuschreiben, was ich zu erlernen habe und was nicht? Na, soweit kommts noch!

Aus dem Gesetzestext kann man sich dann auch Fantasien ertraeumen, das er sich als Versuchskaninchen im Medizinsektor oder der Kosmetikindustrie zur Verfuegung zu stellen hat...

Merkt ihr was?

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#4
(12-05-2014, 17:41)p schrieb: Offenbar soll hier das Unterhaltsrecht reparieren, was die Einwanderungspolitik nicht interessiert.
Er ist doch bereits wunderbar integriert! Man wird ihm die Spielregeln in Landessprache geflüstert haben. Arbeite nur so viel und ausdauernd wie es dein Selbstbehalt zulässt. Den Rest bekommste Cash op Täsch, dat machen die anderen ooch wa.

Schade das ich kein Immigrànt bin. Nur zu gerne möchte ich auf Urteil "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" damit antworten: Wat sacht der? Ik versteh dem nich! Wat will der Habibi von mir?

Das Urteil des BGH wird dem Delinquenten zu allem Übderdruss noch 1zu1 übersetzt worden sein. Vl hat er wie folgt geantwortet. Geht klar digga, ik geh mir jetze mal als Integrationshelfer bewerben wa - in ßeitarbeit.
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#5
(13-05-2014, 08:42)gleichgesinnter schrieb: Aus dem Gesetzestext kann man sich dann auch Fantasien ertraeumen, das er sich als Versuchskaninchen im Medizinsektor oder der Kosmetikindustrie zur Verfuegung zu stellen hat...

Merkt ihr was?

gleichgesinnter

Oder man unterstellt dem Vater dass er bei genügend Fleiß schon längst Richter am Bundesgerichtshof wäre und geht von diesem Einkommen aus.

Robert Stegmann
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#6
(12-05-2014, 17:41)p schrieb: Sich dumm stellen und sich wesentlichen Voraussetzungen für die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu verweigern klappt also hinsichtlich von Unterhaltspflichten nicht über viele Jahre hinweg dauerhaft.

Ähm, ja doch! Er jpbbt doch nach wie vor
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
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