03-01-2011, 12:30
Hallo Jo-hn,
du solltest keinesfalls einen Titel unterzeichnen, der einen Betrag über deiner Leistungsfähigkeit ausweist.
Bei einem solchen Titel laufen dann tatsächlich alle Differenzbeträge als Schulden auf, die unterhalb des titulierten Betrages liegen.
Dem Rat den Mindestkindesunterhalt nach 1612a zu titulieren würde ich nicht folgen.
Fiktives Einkommen kann vom Gericht auch nicht beliebig unterstellt werden.
Zum Einen kommt es darauf an, inwieweit du derzeit beruflich belastet bist, zum Anderen muss das unterstellte Einkommen auch tatsächlich erzielbar sein.
Was jedoch stimmt ist, dass du Bemühungen um eine besser bezahlte Tätigkeit nachweisen musst. Tust du das und kannst kein höheres Einkommen erzielen, bist du deiner erhöhten Erwerbsobliegenheit nachgekommen.
Deine Leistungsfähigkeit wird dann nach deinem tatsächlichen Einkommen berechnet.
Das heißt bei einem unterhaltsrelevanten Einkommen von 1000,-€ müsstest du 50,-€ an Kindesunterhalt zahlen. Einen höheren Betrag musst du nicht titulieren lassen.
Im Falle von vorübergehender Arbeitslosigkeit ändert sich am Titel nichts. Du musst ihn weiter bedienen. Ist jedoch abzusehen, dass die Arbeitslosigkeit längerfristig ist, hast du die Möglichkeit, entweder den Unterhaltsgläubiger zu einem Vollstreckungsverzicht zu bewegen oder auf Abänderung zu klagen.
Jedoch auch in diesem Fall wirst du deine ausreichenden Bemühungen um eine bezahlte Tätigkeit nachweisen müssen. Die Rechtsprechung geht hierbei von bis zu 30! Bewerbungen monatlich aus (illusorisch!?).
Also ich an deiner Stelle würde allein schon aus taktischen Gründen, den unstrittigen Kindesunterhalt titulieren lassen. Das muss nicht beim Jugendamt sein, das macht auch jeder Notar. Das kostet da auch nur eine Schreibgebühr. Vorteil ist, dass der Notar nur das tituliert, was du auch möchtest. Außerdem müsste er dich noch auf die aus der Titulierung entstehenden rechtlichen Folgen hinweisen.
Gruß
du solltest keinesfalls einen Titel unterzeichnen, der einen Betrag über deiner Leistungsfähigkeit ausweist.
Bei einem solchen Titel laufen dann tatsächlich alle Differenzbeträge als Schulden auf, die unterhalb des titulierten Betrages liegen.
Dem Rat den Mindestkindesunterhalt nach 1612a zu titulieren würde ich nicht folgen.
Fiktives Einkommen kann vom Gericht auch nicht beliebig unterstellt werden.
Zum Einen kommt es darauf an, inwieweit du derzeit beruflich belastet bist, zum Anderen muss das unterstellte Einkommen auch tatsächlich erzielbar sein.
Was jedoch stimmt ist, dass du Bemühungen um eine besser bezahlte Tätigkeit nachweisen musst. Tust du das und kannst kein höheres Einkommen erzielen, bist du deiner erhöhten Erwerbsobliegenheit nachgekommen.
Deine Leistungsfähigkeit wird dann nach deinem tatsächlichen Einkommen berechnet.
Das heißt bei einem unterhaltsrelevanten Einkommen von 1000,-€ müsstest du 50,-€ an Kindesunterhalt zahlen. Einen höheren Betrag musst du nicht titulieren lassen.
Im Falle von vorübergehender Arbeitslosigkeit ändert sich am Titel nichts. Du musst ihn weiter bedienen. Ist jedoch abzusehen, dass die Arbeitslosigkeit längerfristig ist, hast du die Möglichkeit, entweder den Unterhaltsgläubiger zu einem Vollstreckungsverzicht zu bewegen oder auf Abänderung zu klagen.
Jedoch auch in diesem Fall wirst du deine ausreichenden Bemühungen um eine bezahlte Tätigkeit nachweisen müssen. Die Rechtsprechung geht hierbei von bis zu 30! Bewerbungen monatlich aus (illusorisch!?).
Also ich an deiner Stelle würde allein schon aus taktischen Gründen, den unstrittigen Kindesunterhalt titulieren lassen. Das muss nicht beim Jugendamt sein, das macht auch jeder Notar. Das kostet da auch nur eine Schreibgebühr. Vorteil ist, dass der Notar nur das tituliert, was du auch möchtest. Außerdem müsste er dich noch auf die aus der Titulierung entstehenden rechtlichen Folgen hinweisen.
Gruß