14-01-2011, 22:52
@Terbeck:
Ich habe mir gerade die Mühe gemacht, ein Zitat eines meiner Urteile abzutippen.
Wegen Verwirkung, und so...
Für das Maß der Unterhaltsabsenkung ist -- zusätzlich zu den Kindesbelangen -- eine Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Verhältnisse der Klägerin zu 1) und des Beklagten vorzunehmen. Auf der Seite der Klägerin sind neben dem schwerwiegenden Fehlverhalten gegenüber dem Beklagten ihre Betreuuungsleistungen, ihre gegenwärtige Erkrankung und - daraus fogend - das Fehlen eines eigenen Einkommens zu berücksichtigen.
Auf der Seite des Beklagten ist Zahlungsfähigkeit gegeben, allerdings ist er finanziell durch das Verhalten der Klägerin zu 1) geschädigt worden. Ebenso ist sein Vertrauen auf die Ehrlichkeit seiner früheren Ehefrau und die Angemessenheit seiner Zahlungen enttäuscht worden.
Das Gericht hält eine Absenkung der -rechnerisch begründeten- Unetrhaltsansprüche der Klägerin zu 1) um monatlich 100 EUR für angemessen.
Die Interessen der Kinder werden dadurch - soweit erkennbar - nicht beeinträchtigt.
Ich habe mir gerade die Mühe gemacht, ein Zitat eines meiner Urteile abzutippen.
Wegen Verwirkung, und so...
Für das Maß der Unterhaltsabsenkung ist -- zusätzlich zu den Kindesbelangen -- eine Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Verhältnisse der Klägerin zu 1) und des Beklagten vorzunehmen. Auf der Seite der Klägerin sind neben dem schwerwiegenden Fehlverhalten gegenüber dem Beklagten ihre Betreuuungsleistungen, ihre gegenwärtige Erkrankung und - daraus fogend - das Fehlen eines eigenen Einkommens zu berücksichtigen.
Auf der Seite des Beklagten ist Zahlungsfähigkeit gegeben, allerdings ist er finanziell durch das Verhalten der Klägerin zu 1) geschädigt worden. Ebenso ist sein Vertrauen auf die Ehrlichkeit seiner früheren Ehefrau und die Angemessenheit seiner Zahlungen enttäuscht worden.
Das Gericht hält eine Absenkung der -rechnerisch begründeten- Unetrhaltsansprüche der Klägerin zu 1) um monatlich 100 EUR für angemessen.
Die Interessen der Kinder werden dadurch - soweit erkennbar - nicht beeinträchtigt.