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Neues FamFG, FGG-Reform, neues Familienrecht, neues Verfahrensrecht
#12
Zitat:Die Stellungnahme von Salgo hatte ich oben vergessen, sie ist aber überaus "lesenswert": http://www.bundestag.de/bundestag/aussch..._Salgo.pdf
Stümmt! Smile

Den Salgo habe ich durch und die Verquickungen sind offensichtlich.
Er schreckt nicht einmal davor zurück Edith Schwab zur "Beweisaufnahme" (in Form einer Parteivernehmung) zu zitieren.

Er bemängelt, dass wissenschaftliche Studien nicht ausreichend vorlägen, bringt aber selber nur seine Ansichten und die seiner Fraktionsangehörigen auf den Tisch, um nicht Vorhandenes zu widerlegen.
Er macht es wie all seine Damen um ihn herum: Er setzt die häusliche Gewalt eigenmächtig als Ausgangsposition fest und tut so, als wäre ein häuslicher Gewaltakt, wie ein Blitzschlag, aus dem Nichts über das bis dahin heile Familienleben eingeschlagen und wer einmal zuschlägt tut dies immer wieder.
Sein gesamtes Pamphlet baut hierauf auf.
Die Cochemer Praxis ist hier mehr ein Party-Gag, der wilden 90er.
Die Befähigung Kinder allumfassend zu beglücken sieht er ausschließlich auf der Seite der Mutter, was Umgang grundsätzlich zur vernachlässigbaren Nebenerscheinung macht.
Um Umgangsausschlüsse durchsetzbar zu machen, wird die Kindschaftrechtsreform bemüht und dass sich seither die Väter erdreistet haben, in immer größerer Anzahl das Umgangsrecht einzuklagen.
Das geht so nicht, hat er entschieden, wenn die Mutti nicht will, gibt es keinen Konsens und ohne Konsens zu einer so einfachen Frage bedeutet nach den irrwegigen Windungen in seinem Hirn, auch kein Umgang.Punkt.
Die von ihm genannten 37.000 Verfahren sind heute bei knapp 45.000 angelangt.
45.000 prügelnde und unfähige Väter, in 2008: Weg damit!

Klasse, seine Ergänzungsvorschläge zum FGG-RG.
Der Vorschlag zur Neuregelung der bisherigen Verfahrenspflegschaft (§ 50 FGG)
durch § 158 FGG-RG ist zu begrüßen. Es werden folgende Änderungen angeregt:
Zitat:ƒ § 158 Abs. 2 Nr. 2 FGG-RG sollte lauten: „wenn das subjektive und wohlverstandene Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht“.
ƒ § 158 Abs. 4 FGG-RG sollte lauten: „Der Verfahrensbeistand
hat das subjektive und wohlverstandene Interesse des Kindes(……)“.
Wenn ich das richtig deute, wollte er die Kids dort stärker einbeziehen und deren manipulierte Meinung als tragfähig einsetzen um Umgang mit dem nichtbetreuenden Elternteil auszuschließen.
Nachtrag: War dann aber nichts draus geworden! Tongue
Hierzu eine laienhafte Verständnisfrage an die Rechtsabteilung:
Dass ein Mitentscheidungsrecht des Kindes an dieser Stelle konsequenterweise auch übertragen auf eine mögliche Änderung zum Lebensmittelpunkt (ABR) hätte entsprechende Auswirkungen haben müssen, sehe ich richtig oder falsch?

Lässt sich hieraus langsam der Strick für den Class-A-Strang knüpfen?
Neben Schwab (vamv) wird auch Kostka (djb) angeführt
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RE: Neues FamFG, FGG-Reform, neues Familienrecht, neues Verfahrensrecht - von Bluter - 22-08-2009, 16:54

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