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Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften
#15
(17-01-2011, 16:16)seeelig schrieb: der staat
1) vertritt das interesse des kindes (finazielle sicherheit)
2) verhindert eigenen schaden (da er ja ansonstan aufkommen muss)

es wird also ausschliesslich dem kind beigestanden (so die idee).

Eben nicht. Da das Kind beim Unterhalt vom überwiegend betreuenden Elternteil vertreten wird, kommt diese unterhaltsrechtliche Beratung und Geltendmachung nur diesem Elternteil zugute. Nur der ist auch Herr über die Beistandschaft, der andere nicht und das Kind nicht. Das Innenverhältnis zum Kind wird davon auch nicht berührt.

Ich nenn dir mal ein Beispiel: Der Pflichtige ist krank und pleite, der Richter stellt fest dass er nicht leistungsfähig ist, er somit auch nicht unterhaltspflichtig ist. Die Barunterhaltspflicht fällt also dem überwiegend betreuenden Elternteil zu. Auch für ihn gilt §1603 BGB. Würde der Beistand wirklich das Kind vertreten, dann müsste er jetzt Massnahmen gegen diesen Elternteil einleiten, damit der seinen Erwerbspflichten auch wirklich nachkommt. Passiert aber nicht, stattdessen wird die Kasse bedingungslos aufgemacht, Unterhaltsvorschuss und ggf. Sozialleistungen gezahlt.

Wenn deine beiden Punkte oben stimmen würden, dann wäre das keine Beistandschaft, sondern eine Art Unterhaltspfleger, so wie es Umgangs und Vermögenspflegschaften gibt. Die stehen rechtlich wirklich ausserhalb der beiden Eltern und beim Kind.
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Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften - von Shalom Aleichem - 13-01-2011, 07:37
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