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Unterlassungsklage stellen?
#15
(15-02-2011, 21:26)thegripp schrieb: Eine vorbeugende Unterlassungsklage geht auch nicht, weil die Rechtsverletzung bereits eingetreten ist.
Bei Ehrverletzungen (Beleidigungen, üble Nachrede etc.) geht es um einen sogen. 'quasinegatorischen' Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines absoluten Rechtes i.V.m. einem Schutzgesetz.
Der vorbeugende Unterlassungsanspruch setzt die Gefahr eines obj. widerrechtlichen Eingriffs in ein geschütztes Recht voraus. Liegt ein Eingriff bereits vor, dann muss Wiederholungsgefahr bestehen.
Der beseitigende Unterlassungsanspruch gibt bei eingetretener fortwirkender widerrechtlicher Rechtsverletzung einen Anspruch auf Beseitigung.
Das geht bei Ehrverletzungen aber nicht. Die ist nämlich, wenn sie ausgesprochen ist, abgeschlossen. Welches Rechtschutzinteresse willst Du denn dann noch geltend machen?

Besteht -wie hier- Wiederholungsgefahr deswegen, weil die Frau offensichtlich Gefallen an der Verbreitung von nachweislichen Unwahrheiten gefunden hat, dann kommt ausschliesslich eine vorbeugende Unterlassungsklage in Betracht.

Ibykus

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