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18 Jahre, kein Schulabschluss, keine Ausbildung und nie endende Ansprüche
#1
Die Fakten:

- seit 14 Jahren geschieden
- meine Kontaktbemühungen zur Tochter wurden stets abgewiesen, mein Interesse an einem Kontakt ist erloschen
- mein Wohnsitz im Ausland ist für deutsche Behörden und Exehefrau seit einigen Jahren unbekannt
- Unterhaltszahlung per Bareinzahlung an Jugendamt über Bekannte immer geleistet
- Tochter lebt bei ihrer Mutter
- Exfrau (Harz Vier) hat nie gearbeitet, und sie wird sich auch nicht dazu zwingen lassen
- Sie hat die Erziehung und Bildung der Tochter schleifen lassen

Selbstverständlich rechne ich nun mit einer Geldklage meiner Tochter, sobald sie 18 Jahre alt geworden ist.
Ich will aber nicht bis 27 oder 28 an jemanden zahlen, für den ich nur Zahlautomat war.
Bin seit einigen Jahren glücklich verheiratet. Aber da meine Frau an Krebs erkrankt ist, überlegen wir, ob wir wegen der medizinischen Versorgung nach Deutschland gehen können.

Frage: Wie komme ich aus der ewigen Zahlerei heraus?
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#2
Erst mal muss die Tochter üebrhaupt Anspruch auf Unterhaltsleistungen haben, sobald sie 18 ist.

Also Auskunft über ihren derzeitigen Ausbildungsstand einholen und was geplant ist.

Das Ganze schriftlich per Einschreiben mit Rückschein.

Wenn der Titel begrenzt ist, kannst Du den Unterhalt jederzeit mit 18 einstellen, wenn nicht, dann auf Abänderung klagen.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#3
Ihre Mutter ist in Dingen, wie "Nichts tun" und "Geld einklagen" sehr professionell. Ihre Tochter läuft auf der gleichen Schiene.
Sie wird etwas beginnen, um den Anspruch zu erhalten und danach wieder desinteressiert abrechen, mit Freunden abhängen.
Der Titel endet zum 18. Lebensjahr. Danach wird sie Klagen, soviel ist sicher.

Macht es wirklich Sinn, sich über den Ausbildungsstand zu informieren und dafür die Adresse herauszugeben? Papier ist geduldig. Meine Exfrau hat schon so viele Leute ausgetrixt. Sie wird ihre Tochter bestens beraten. Gottseidank kann ihre Mutter selbst keine Unterhaltsansprüche mehr stellen, da ich bei der Trennung alles zurückgelassen hatte. Ich habe immer gearbeitet, Steuern bezahlt und zusätzlich wieder alles zusammen bekommen, was ich während der Scheidung verloren hatte. Meine Exfrau hat während dieser Jahre das Haus und alle Vermögenswerte verloren und lebt in einer Sozialwohnung. Als ich durch die Scheidung völlig Pleite war, hat mir keine Exfrau und kein Sozialamt geholfen. Ich hatte für zwei Jahre in einer Bruchbude gewohnt, bezahlt und mich durch Arbeit abgelenkt.

Leider bin ich durch die Erkrankung meiner Frau nervlich ziemlich ausgereizt. Ich bin selbstständig und arbeite in letzter Zeit weniger. Alleine von der Berentung meiner Frau kommen wir finanziell gut über die Runden. Mein Einkommen ist hier im Ausland von deutscher Seite nicht einsehbar. Ich glaube nicht, dass die Deutschen meine Steuererklärung hier abrufen können.

Was ist aus deutscher Sicht ohne Zustelladresse und Einkommensnachweis möglich?


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#4
Naja es ist vermutlich nur die Entscheidung, da zu bleiben wo du bist und von solchen Querelen unbehelligt zu bleiben oder eben zurück in die Höhle des Löwen zu kommen und in den Genuss des deutschen Unterhaltsrechts zu kommen.

Der mögliche Schaden erscheint mir in deinem Fall zwar unvermeidlich aber endlich.

Wenn deine Tochter so eine Lusche ist, wie du vermutest, wird sie ja nicht endlos lange eine "zügige Erstausbildung" durchhalten.
Schule und Uni sind auch anstrengend und brotlos und sie hat dich über ihre Erfolge auf dem Laufenden zu halten.
Ansonsten endet der Geldstrom relativ zügig.
Wenn du wenig verdienst, beträgt der Unterhalt "nur" 304,-€ und davon gehen eigenes Einkommen oder Bafög runter.

Es geht also um vielleicht 7.000,-€ in 2 Jahren.

Davon würde ich die Wahl meines Aufenthaltsortes nicht abhängig machen.
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#5
@ Zahlomat

Also-

wenn ich bis jetzt das deutsche Unterhaltsrecht richtig verstanden habe, bist Du raus. Du lebst im Ausland, zustellfähige Anschrift nicht bekannt. Bislang unterhaltsberechtigtes Kind wird volljährig, der Unterhaltstitel ist befristet auf das Datum der Volljährigkeit, richtig?

Was also wird passsieren? wenn die Tochter 18 wird, hörst Du auf zu zahlen. Dann wird die Tochter versuchen, Unterhalt zu melken. Dazu muss sie aber erst mal Dir eine Unterhaltsklage zustellen können, was nicht einfach wird. Und selbst wenn- Du bist doch völlig mittellos und lebst von der Rente deiner Frau.

Selbst wenn Du wegen der Erkrankung deiner Frau überlegst, nach Deutschland zurückzukehren (wozu eigentlich? medizinische Behandlung ist hierzulande nicht unbedingt besser, nur teurer...), dann muss die Tochter das erst mal herausfinden. Dann muss sie dir ein ausreichendes Einkommen nachweisen, und dann noch die übrigen Voraussetzungen erfüllen wei Ausbildung oder Schule o.ä.

Also ich würde eventuell versuchen, mich im nahen EU-Ausland wie Niederlande oder Österreich anzusiedeln wegen medizinischer Behandlung deiner Frau - und gelassen abwarten, was denn da noch kommen wird.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#6
Gute Ärzte gibts in vielen Ländern und Deutschland ist beileibe nicht spitze. Gerade bei Krebserkrankungen sind je nach Krebsart die Leistungen im internationalen Vergleich ziemlich schlecht, Überlebensraten unterdurchschnittlich.

Du schreibst, sie habe Erziehung und Bildung der Tochter schleifen lassen. Ab 18 gibts aber nur noch Unterhalt, wenn sich jemand in Ausbildung befindet und die zügig erfolgreich absolviert oder weiter in eine allgemeinbildende Schule geht. Deine Schilderung hört sich nun nicht danach an, wie wenn das Töchterlein ein Gymnasium besucht oder jahrelang Zahnmedizin studiert, viel eher wird sie irgendeine Standardausbildung machen und dann mindert ihre Ausbildungsvergütung den Unterhalt. Wenn sie gar nichts macht oder abbricht, kriegt sich auch nichts von dir. Ich glaube nicht, dass dir da grosse Unterhaltszahlungen drohen.
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#7
(26-04-2011, 21:04)p schrieb: Du schreibst, sie habe Erziehung und Bildung der Tochter schleifen lassen. Ab 18 gibts aber nur noch Unterhalt, wenn sich jemand in Ausbildung befindet und die zügig erfolgreich absolviert oder weiter in eine allgemeinbildende Schule geht. Deine Schilderung hört sich nun nicht danach an, wie wenn das Töchterlein ein Gymnasium besucht oder jahrelang Zahnmedizin studiert, viel eher wird sie irgendeine Standardausbildung machen und dann mindert ihre Ausbildungsvergütung den Unterhalt. Wenn sie gar nichts macht oder abbricht, kriegt sich auch nichts von dir. Ich glaube nicht, dass dir da grosse Unterhaltszahlungen drohen.

Das gilt unter Umständen auch schon für Minderjährige.

Wenn Töchterchen nur rum gammelt, ist es Essig mit Unterhalt, auch dann, wenn sie noch minderjährig ist.


Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#8
Nachdem ich mich jetzt beim Jugendamt telefonisch nach dem Status meiner Unterhaltspflicht erkundigt habe, müssen meine Zahlungen an das Jugendamt weiter laufen.
Da Mutter und Tochter im gemeinsamen Haushalt auf Harz4 Basis leben und die Tochter weiterhin zur Schule geht, um den Hauptschulabschluss nachzuholen, sei das Jugendamt auch über das 18. Lebensjahr hinaus weiterhin für sämtliche Zahlungen zuständig.
Irgendwann kommt dann noch die Ausbildungszeit hinzu. Soweit ich weiss, bekam man früher den Hauptschulabschluss mit etwa 16 Jahren in der 9. Klasse.
Ich werde somit weiter an das Jugendamt zahlen und abwarten, was die Zeit mit sich bringt.


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#9
(26-05-2011, 17:08)Zahlomat schrieb: Nachdem ich mich jetzt beim Jugendamt telefonisch nach dem Status meiner Unterhaltspflicht erkundigt habe, müssen meine Zahlungen an das Jugendamt weiter laufen.
Da Mutter und Tochter im gemeinsamen Haushalt auf Harz4 Basis leben und die Tochter weiterhin zur Schule geht, um den Hauptschulabschluss nachzuholen, sei das Jugendamt auch über das 18. Lebensjahr hinaus weiterhin für sämtliche Zahlungen zuständig.
Irgendwann kommt dann noch die Ausbildungszeit hinzu. Soweit ich weiss, bekam man früher den Hauptschulabschluss mit etwa 16 Jahren in der 9. Klasse.
Ich werde somit weiter an das Jugendamt zahlen und abwarten, was die Zeit mit sich bringt.

Also zunächst einmal müsste die Tochter Ihre Schulausbildung schon zügig absolvieren. Das ist mit 18 sicher nicht mehr gegeben. Es sei denn, sie ist aus Krankheitsgründen daran gehindert gewesen.

Abgesehen davon müsste das Schuljahr in den nächsten zwei Monaten enden.

Irgendwie lässt Du Dich da vom Jugendamt veralbern.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#10
(26-05-2011, 17:08)Zahlomat schrieb: Da Mutter und Tochter im gemeinsamen Haushalt auf Harz4 Basis leben und die Tochter weiterhin zur Schule geht, um den Hauptschulabschluss nachzuholen, sei das Jugendamt auch über das 18. Lebensjahr hinaus weiterhin für sämtliche Zahlungen zuständig.

Offenbar hat sie zwei Jahre nur rumgegammelt. In dieser Zeit hast du überflüssigerweise Unterhalt bezahlt, obwohl du gar nicht unterhaltspflichtig warst - du hast den Staatsbonzen zum Dank für die Rumgammelei der Tochter 4000-8000 EUR geschenkt.

Ich hoffe doch, du hast dich nicht mit wohlfeilen Worten abspeisen lassen, sondern eine Frist für die Vorlage der Belege und Nachweise gesetzt? Schulbescheinigung? Umgekehrt passiert folgendes: Wenn Väter nicht pronto und pünktlich Nachweise fürs Einkommen beibringen, rammt ihnen das Jugendamt am nächsten Tag die Faust in den Mund, klagt sofort und reisst ihnen damit die letzten Innereien raus.

Selbst wenn eine Beistandschaft besteht, ist das Jugendamt ab dem Tag des 18. Geburtstages für gar nichts mehr zuständig. In diesem Punkt haben sie dich ganz einfach angelogen. Lass dich bitte nicht für dumm verkaufen!
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#11
wieder mal ein Fall, der bestätigt, dass jegliche Kommunikation mit den Jugendämtern sinnlos ist.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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#12
(26-05-2011, 17:08)Zahlomat schrieb: Ich werde somit weiter an das Jugendamt zahlen und abwarten, was die Zeit mit sich bringt.
Das würde ich auf gar keinen Fall machen. Wenn Kind 18, ist das JA raus.
Diese Drecksbande erzählt nur Müll!
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#13
(26-04-2011, 15:07)Zahlomat schrieb: Der Titel endet zum 18. Lebensjahr.

Kann mir jemand erklären, wo das stehen muss, dass der Titel zum 18. Lebensjahr endet?

Ich hatte einen Titel und dieser wurde mit einer Abänderungsklage dank JA vom Gericht geändert.
Lese dort nur Alterklassen 1 2 und 3.

Danke
LG
Onkel

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#14
Egal wo.

Wenn du es nicht findest, steht es wohl nicht drin und dann endet er eben nicht automatisch mit 18
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#15
(27-05-2011, 08:42)Onkel schrieb: Kann mir jemand erklären, wo das stehen muss, dass der Titel zum 18. Lebensjahr endet?

Ich hatte einen Titel und dieser wurde mit einer Abänderungsklage dank JA vom Gericht geändert.
Lese dort nur Alterklassen 1 2 und 3.Danke
LG
Onkel

Damit ist der Titel ab dem 18. Geburtstag schon ungültig.

Altersklasse 1 geht von 0 - 5 Jahre
Altersklasse 2 geht von 6 - 11 Jahre
Altersklasse 3 geht von 12 bis 17 Jahre

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#16
Das ist so nicht richtig. Laufzeit und Höhe sind zwei verschiedene Dinge. Nur weil die Höhe angeblich nicht mehr spezifizierbar ist, beeinflusst das nicht die Laufzeit oder die Vollstreckbarkeit. Ohne explizite Laufzeitbegrenzung gilt der Titel je nach Richteransicht fort. OFt wird geurteilt, dass der alte Betrag einfach weiterzubezahlen ist, der Pflichtige müsse halt eine Abänderung anstreben wenn ihm das nicht passt. Andere Richter sehen den Titel als erloschen an, behandeln dynamische und statische Titel unterschiedlich. Das Risiko einer Vollstreckung ist jedenfalls viel zu gross, wenn einfach nicht mehr bezahlt wird.

Aber andere Dinge ändern sich. Zu bezahlen ist zum Beispiel direkt an das Kind und nicht über die Mutter oder das Jugendamt, deren Vertretung des Kindes endet mit dem 18. Geburtstag. Der Weg zu einer Abänderungsklage ist offen, weil sich die Berechnung ändert. Und so weiter, siehe faq.
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#17
Wenn man schon seinen Wohnort aus verständlichen Gründen nicht kundtun will, so sollte man dennoch versuchen, über einen Anwalt all die Auskünfte einzuofordern, die für das weitere Vorgehen notwendig sind.
Nachweis der zügigen Absolvierung der Schulausbildung bis zum Abschluss durch Vorlage entspr. Zeugnisse.
Dafür Fristsetzung (bis Vollend. 18 LJ) Falls keine Reaktion, Ende der Zahlungen.
JA ist ab 18 J. raus aus der Angelegenheit. Ggf. Aufhebung des Titels durch Anwalt beantragen lassen.
Anwalt wird Adresse seines Mandanten "vermutlich" nicht herausgeben.
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#18
Aber da meine Frau an Krebs erkrankt ist, überlegen wir, ob wir wegen der medizinischen Versorgung nach Deutschland gehen können.

Da dankt doch der Beitragszahler..........
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#19
Wenn im jetzigen Aufenthaltsland Bedenken wegen der med. Versorgung, gerade in diesem bedauerlichen Fall, besteht, würde ich mich vergewissern, in welchem "zivilisierten" Land ich mit/dank meiner Krankenversicherung bzw. der meiner Frau die optimale Versorgung erhalte. Dass dies unbedingt unsere Pleiterepublik Deutschland sein muss, wage ich in Frage zu stellen.
Aber auch unabhängig davon würde ich einen Anwalt meines Vertrauens beauftragen, die bisherige "Karriere" der Tochter auszuforschen bzw. belegen zu lassen, ohne dass die üblichen Behörden sich bereits in solche Vorgänge einschalten können, selbst wenn die liebevolle "Ex" versucht, die Fährte aufzunehmen, um ihren Lebenswandel aufzubessern.
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#20
Letztes Jahr im August 2012 erhielt ich vom Jugendamt die Information, dass meine Tochter keinen Anspruch mehr auf Unterhaltszahlung hätte.

Jugendamt: "... nach den hier vorliegenden Schulbescheinigungen wurde Ihre Tochter wegen mangelnder Schulkapazitäten nicht in die Berufsfachschule Wirtschaft aufgenommen. Sie macht nun ein weiteres Berufsgrundschuljahr , Bereich Sozial- und Gesundheitswesen. Dadurch erlangt sie keine weitere Qualifikation ihrer allgemeinen Schulbildung und ist daher auch nicht unterhaltsberechtigt."

So hatte ich die Zahlungen einvernehmlich mit dem Jugendamt eingestellt. So weit, so gut.

Heute habe ich von einem Verwandten aus Deutschland erfahren, dass meine Exfrau meinen Aufenthaltsort herausfinden möchte, da meine Tochter doch dringend mit mir in Kontakt treten möchte. Solange das Jugendamt für die Beschaffung des Unterhalts gesorgt hatte, suchte meine Tochter niemals einen persönlichen Kontakt. Hinter der sogenannten Herzensangelegenheit steht eindeutig die Forderung nach GELD.

Ich befinde mich noch immer im EU-Ausland, habe kein Einkommen und keine Postanschrift in Deutschland.
Hat sich zum Jahr 2013 an der rechtlichen Situation etwas geändert? Kann ich in Deutschland rechtskräftig verklagt werden?
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#21
Sicherlich kann man dich verklagen um Unterhaltsansprüche geltend zu machen, daran hat sich die letzten 60 Jahre nichts geändert. Mit der Volljähigkeit verlieren solche Klagen allerdings etwas an Biss und sobald die Kinder nicht mehr privilegiert sind, noch weit mehr.

Hol dir doch eine anonyme eMail Adresse und treten mit ihr über dieses Medium in Kontakt. Wenn sie Geld will, soll sie das mal schön begründen, bevor sie erfährt, dass es eh nichts gibt :-)
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#22
- Somit kann auch ohne Anschrift geklagt werden und eine Summe festgelegt werden?
Ich hatte nur mit dem Jugendamt über eine anonyme Emailadresse Kontakt. Offensichtlich hat das Jugendamt diese Emailadresse nicht herausgegeben.
Wann endet der "Priviligierten Status"? Mit 18 oder mit 21? Und wann endet der Anspruch im Ganzen (mit 28)?
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#23
Privilegiert bis 21, wenn eine allgemeine Schulausbildung absolviert wird. Eine Altersgrenze für das Ende des Anspruchs gibt es nicht.
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#24
Persönlichen Kontakt zu meiner Tochter möchte ich nicht aufnehmen, auch nicht per Email.
Ich könnte zwar nachweisen, dass ich kein Einkommen habe, aber ich möchte meine Anschrift nicht herausgeben.
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#25
@ Zahlomat

Dann lass es doch einfach. Wenn Du keinen Kontakt willst, nimm keinen auf.

Ansonsten: verklagt werden kannst Du immer und ewig, nicht nur in Deutschland. Eine Klage auf Unterhalt hat im Falle deiner Tochter jedoch recht wenig Aussicht auf Erfolg, so viel hast Du jetzt hier lesen können. Garantien kann Dir hier leider keiner geben. Es ist jedoch ziemlich unwahrscheinlich, dass man dich im Falle einer Unterhaltsklage zu weiteren Unterhaltszahlungen verpflichtet. Aber auf hoher See und vor deutschen Richtern ist man in Gottes Hand......

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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