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§ 170, heutiges Urteil des Amtsgerichtes
#26
Deine Story ist ja wohl der Hammer. Wir können viel von diesem Vorgang lernen. Deshalb Danke, dass Du Deinen Prozess öffentlich machst. Viele haben einfach nicht den Scheid und Mumm dazu! Du hast meinen großen Respekt.

Als ich heute meinen Kaffee im Sonnenschein in Lindau schlürfte, dachte ich daran, dass dieser röpsige Richter dies schon als Unterhaltspflichtverletzung sieht. Irgendwann mal werden die sich auch an mich ranmachen und vor dem Strafrichter zerren.
Das Männermagazin www.das-maennermagazin.com 
Mein Blog www.detlef-braeunig.com
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#27
(16-06-2011, 16:31)Pudel schrieb: NOch eine Stilblüte die mir gerade einfällt : "Also Ihre Ex-Frau fährt ja dreimal im Jahr in den Urlaub, schreiben Sie (Sie hatte kund getan, sie könne nicht für Ihren Lebensunterhalt bzw. für die Kinder sorgen). Nun, sie ist ja nun noch verheiratet mit einem Mann der als Lehrer genügend verdient. Da hat sie eben einen guten Fang gemacht! Das heißt für Sie nicht, dass Sie zu meinen glauben, keinen Unterhalt zahlen zu müssen."

Genau dann fehlt es aber am Vorsatz.

So zumindest steht es in meiner Entscheidung des OLG/Strafrecht.

Wenn das Einkommen des Next wirklich so gut ist, braucht die Kindesmutter gar nicht mehr so viel verdienen, um deren Unterhalt zu gewährleisten.

Aber das nutzt alles nichts. Tatsache ist dann, was im Urteil steht.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#28
(16-06-2011, 16:31)Pudel schrieb: Nun, sie ist ja nun noch verheiratet mit einem Mann der als Lehrer genügend verdient. Da hat sie eben einen guten Fang gemacht! Das heißt für Sie nicht, dass Sie zu meinen glauben, keinen Unterhalt zahlen zu müssen."
auch hier könnte die KM allein barunterhaltspflichtig sein, wenn nämlich die Einkommensschieflage zwischen den Eltern so groß ist, das es die Rechtsfolge aus § 1603 II 3 BGB rechtfertigt!
Das hätte m.E. von Amts wegen geprüft werden müssen um überhaupt festzustellen, wer den Unterhalt schuldet und hätte somit ziemlich sicher beim Strafmaß berücksichtigt werden müssen - auch wenn zivilrechtliche Unterhaltstitel vorliegen!
Lass das von Deinem RA prüfen!
Möglich wäre, evtl über den Weg einer "Sprungrevision" direkt das OLG anzurufen, § 335 StPO.

(In meinem Prozess hatte man -weder die Staatsanwältin noch die Richterin- keine Ahnung und fühlte sich von mir auf den Arm genommen.
Es hat einige Argumentation meinerseits bedurft, bis man schliesslich einräumte unterbrechen zu wollen, um die Rechtslage zu prüfen.

Beim zweiten Termin dann gab's einen sachlich kompetenten Richter, der das Verfahren ohne Auflagen eingestellt hatte (allerdings aus einem anderen Grund - zur Pfüfung der Einkommensverhältnisse der KM kam es leider nicht mehr).

Ich gehe jede Wette ein, dass die Denunzianten (JA und KM mit Rechtsanwältin) bis heute den Vorgang nicht verstanden haben - ist doch schön, gg soviel "Dummheit" kämpfen zu dürfen.

Ibykus

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#29
Leute, das ist Absicht! Es kann mir doch keiner erzählen, dass die fünf Sekunden Recherche über die Rechtslage zum §170 für diese ehrlosen Figuren unmöglich ist. Dieses dumme Richter- und Staatsanwaltsgeschwätz soll den Angeklagten schockieren, ihm Ausweglosigkeit vermitteln, ihn erpressen und brechen. Und das funktioniert auch bei einigen Angeklagten. Andere steigen zwar durch, verpassen aber Revisionsfristen oder machen sonst einen Fehler, so dass der Rechtsbruch rechtskräftig wird.

Das ist nichts weiter als eine verkommene Bande von kriminellem Gesockse, das sich da hinter die Schreibtische in den teuren Amtsgerichtsgebäuden gemogelt hat. Wie mit solchen Figuren verfahren werden müsste, schreibe nicht nicht, denn es wäre strafrechtlich belangbar. Ich handle aber öffentlich und privat danach.
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#30
(16-06-2011, 17:03)Ibykus schrieb: auch hier könnte die KM allein barunterhaltspflichtig sein, wenn nämlich die Einkommensschieflage zwischen den Eltern so groß ist, das es die Rechtsfolge aus § 1603 II 3 BGB rechtfertigt!
Ibykus

Das dürfte schwierig sein, solange das OLG/Stafrecht das nicht anordnet.

Er muss ja nicht seine Unschuld wegen hohem Exeneinkommen beweisen, sondern Die Staatsanwaltschaft muss ihm beweisen, dass er vorsätzlich seine Unterhaltspflicht verletzt hat.

Abgesehen davon steht der Urteilsspruch des Landgerichtes, nur deutlicher in der Ausführung schon längst fest.

Ich rechne nicht damit, dass sich das Landgericht im Lauf der Verhandlung noch umstimmen läßt.

Es ist ehrlich gesagt auch nicht im Sinne einer gefestigten Rechtsprechung. Das OLG Koblenz/Strafrecht muss hier einfach wieder mal den Richtern der unteren Instanzen auf die Finger klopfen.

Dauert zwar a bissle länger, dafür hat unser @pudel aber dann auch Rechtsicherheit.

lg

Camper


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#31
(16-06-2011, 17:50)Camper1955 schrieb:
(16-06-2011, 17:03)Ibykus schrieb: auch hier könnte die KM allein barunterhaltspflichtig sein, wenn nämlich die Einkommensschieflage zwischen den Eltern so groß ist, das es die Rechtsfolge aus § 1603 II 3 BGB rechtfertigt!
Ibykus

Das dürfte schwierig sein, solange das OLG/Stafrecht das nicht anordnet.
das OLG muss nix anordnen - der Tatbestand des 170 muss erfüllt sein.
Zum Objektiven Tatbestand gehört, dass er (und nicht die KM) unterhaltspflichtig ist.
Selbst wenn ein zivilrechtlicher Titel das bereits festgestellt haben sollte, dass das er Unterhaltspflichtiger ist, dann (soweit das überhaupt für den Strafrichter relevant ist) könnte es hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, nämlich hinsichtlich seine Vorsatzes Probleme geben. Wobei zu prüfen wäre, ob Eventualvorsatz für 170 reicht.

Ziemlich sicher hat diese unterlassene Prüfung aber Folgen auf die Strafzumessung!

Zitat:Er muss ja nicht seine Unschuld wegen hohem Exeneinkommen beweisen, sondern Die Staatsanwaltschaft muss ihm beweisen, dass er vorsätzlich seine Unterhaltspflicht verletzt hat.
wegen hohen Einkommens kann man nicht schuldig sein!
Aber richtig ist, dass die StA zur Überzeugung des Gerichts den Tatvorwurf beweisen muss.
Das ist aber nicht unproblematisch, wenn er z.Bsp. gar kein Täter sein kann, weil ihn keine Unterhaltsplicht trifft.
Das "Teil" ist komplizierter als man denkt.
Man sollte es ruhig mal auf die Spitze treiben.

Zitat:Abgesehen davon steht der Urteilsspruch des Landgerichtes, nur deutlicher in der Ausführung schon längst fest.
na dann!



Zitat:Das OLG Koblenz/Strafrecht muss hier einfach wieder mal den Richtern der unteren Instanzen auf die Finger klopfen.
Ob die Sache noch zum OLG kommt, wenn das LG entschieden hat, weiss ich nicht aus dem Kopf.
Das OLG ist hier Revisionsinstanz und muss m.W. (ich kann mich täuschen) zugelassen werden.
Bei der Sprungrevision ist das anders ....
Da kann das OLG auch gleichzeitig Berufungsinstanz sein, wenn auch die GgSeite Berufung eingelegt hat und einverstanden ist.

Aber dazu wird sich sein Verteidiger sicher rechtsverbindlicher äußern können.

Ibykus


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#32
@Ibykus

Zitat:Da kann das OLG auch gleichzeitig Berufungsinstanz sein, wenn auch die GgSeite Berufung eingelegt hat und einverstanden ist.

Das OLG prüft doch nur auf Rechtsfehler, soviel ich das weiß. Das OLG fällt ja kein Urteil, sondern fasst einen Beschluss.

Kann das OLG so einfach die zweite Instanz übergehen, zumal hier der Angeklagte in der 1. Instanz nicht einmal einen Anwalt hatte?

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#33
ja, schon richtig, aber ich bin mir eben bei Abs. 3 des § 335 StPO nicht sicher, ob das angerufene Gericht (OLG) zuständig bleibt, wenn die Revision als Berufung behandelt wird, weil ein anderer Beteiligter Berufung eingelegt hatte, der Angeklagte aber das Rechtsmittel der Revision.

Der Grund des Vorranges einer Berufung dürfte im erweiterten Rechtsschutz liegen, weswegen in diesem Fall die Revision als Berufung behandelt wird.

Das Revisonsgericht ist das OLG - und ich bin mir nicht sicher, ob es auch zuständig bleibt, wenn die Revison als Berufung behandelt wird ...
Ich kann mich nur -dunkel- an eine Menge Besonderheiten erinnern.

Deswegen: RA befragen!

sorry Big Grin



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#34
ja ja - hättste man nix geschrieben ...

Kommt doch heute Morgen ein Vöglein geflogen ....
mit einem Zettel im Schnabel .....
von der Kreispolizeibehörde einen "Gruß" ...

Ermittlungssache wegen 170 StGB.
Vernehmung als Beschuldigter!
(als Beschuldigter lasse ich mich grundsätzlich nicht vernehmen - und ohne Akteneinsicht schon gar nicht!).

Na denne: das zweite Verfahren also.
Man spezialisiert sich.

Ich lasse es wieder auf eine Hauptverhandlung hinauslaufen.
('p', ich brauch Dein "freches Kuddelmäulchen", denn wenn das JA dahinter steckt, werde ich in einer Stellungnahme deren Schandtaten erst einmal vortragen und beantragen, dass das "Unrecht" aus dem Saal zu entfernen ist!
Die KM wird sich nicht trauen, Strafanzeige zu erstatten.
Da steckt vermutlich die UVK dahinter.

Bin mal gespannt.
Was hatte ich früher für ein langweiliges Leben ... Big Grin

Ibykus
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#35
(17-06-2011, 16:29)Ibykus schrieb: ja ja - hättste man nix geschrieben ...

Kommt doch heute Morgen ein Vöglein geflogen ....
mit einem Zettel im Schnabel .....
von der Kreispolizeibehörde einen "Gruß" ...

Ermittlungssache wegen 170 StGB.
Vernehmung als Beschuldigter!
(als Beschuldigter lasse ich mich grundsätzlich nicht vernehmen - und ohne Akteneinsicht schon gar nicht!).

Na denne: das zweite Verfahren also.
Man spezialisiert sich.

Ich lasse es wieder auf eine Hauptverhandlung hinauslaufen.
('p', ich brauch Dein "freches Kuddelmäulchen", denn wenn das JA dahinter steckt, werde ich in einer Stellungnahme deren Schandtaten erst einmal vortragen und beantragen, dass das "Unrecht" aus dem Saal zu entfernen ist!
Die KM wird sich nicht trauen, Strafanzeige zu erstatten.
Da steckt vermutlich die UVK dahinter.

Bin mal gespannt.
Was hatte ich früher für ein langweiliges Leben ... Big Grin

Ibykus

Noch ein Verfahren in Echtzeit.

langsam wird es immer lustiger.

Und gerade jetzt bin ich für drei Wochen im Urlaub, ohne jederzeitigen Zugriff auf Internet.

Ich kann also erst wieder am 09.07.2011 mitmischen. stellt mir nicht zu viel an in der Zwischenzeit.Big Grin

lg

Camper

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#36
Startet die StA eine neue Großofensive, nachdem sie sich in Mannheim so blamiert hat?
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#37
(17-06-2011, 16:50)beppo schrieb: Startet die StA eine neue Großofensive, nachdem sie sich in Mannheim so blamiert hat?
also zunächst hat mich nur ein kleiner Denunziant angezeit.
Wer, weiss ich noch nicht.
Mir wird aber vorgeworfen, meine Unterhaltspflichtverletzung in der Zeit vom 01.06.2003 bis zum 31.05.2011 verletzt zu haben.

Hinsichtlich des schon einmal in einem Hauptverfahren abgehandelten Zeitraums Juni 2005 bis März 2007 ist m.W. Strafklageverbrauch (ne bis in idem) eingetreten, denn das Verfahren wurde nach 153 II StPO eingestellt.

Wer also macht solch einen überflüssigen und unnötigen Unfug und wozu?



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#38
(17-06-2011, 18:41)Ibykus schrieb: Hinsichtlich des schon einmal in einem Hauptverfahren abgehandelten Zeitraums Juni 2005 bis März 2007 ist m.W. Strafklageverbrauch (ne bis in idem) eingetreten, denn das Verfahren wurde nach 153 II StPO eingestellt.

Wer also macht solch einen überflüssigen und unnötigen Unfug und wozu?

Vielleicht hat die Staatsanwaltschaft für diesen Zeitraum neue Erkenntnisse gewonnen, oder glaubt zumindest neue Erkenntnisse gewonnen zu haben. Dann kann man ein eingestelltes Verfahren wieder aufleben lassen.

Soll für Dich nur gut sein. Wenn sich keine neuen Erkenntnisse für diesen Tatzeitraum ergeben und es kommt insgesamt zum Freispruch, Dann hast Du auch Anrecht auf Erstattung Deiner Auslagen in diesem Zeitraum.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#39
(17-06-2011, 18:33)blue schrieb:
(17-06-2011, 16:29)Ibykus schrieb: Vernehmung als Beschuldigter!
Ist es nicht das einfachste, hinzugehen und die Aussage verweigern?
Du bist verpflichtet, Angaben zu Deiner Person zu machen - im Übrigen musst Du vor der Polizei nie etwas aussagen.

Mittlerweile werden Auskünfte zu meiner Person aber nicht mehr abgefragt - ein Anruf bei der Polizei genügt in der Regel (ich bin mittlerweile gerichts- und behördenbekannt Angel).

Ich will auch nicht das Verfahren abkürzen, sondern Akteneinsicht nehmen.
Wenn sich der Staat -also seine Strafverfolgungsbehörden- mit solch einer Schmierenkacke wie einer behaupteten Unterhaltspflichtsverletzung abgibt, will ich ihm keine Kosten ersparen.

Und nur in der Hauptverhandlung kommt man zu den Motiven und Hintergründen der Anzeige.

Letzes Mal hatte die StA die Anklage erhoben, ohne die Herkunft der recherchierten Einkünfte zu ermitteln. D.H. sie haben mein Bankkonto eingesehen und drauflos geballert - immer ins Blaue hinein.
Und nachdem nachgebessert wurde, war man lange Zeit nicht in der Lage, anrechenbares Einkommen vom nicht anrechenbarem Einkommen zu trennen.

Wenn's nicht so traurig und ernst wäre ....
Wer soll bei solch einer schludrigen Arbeitsweise noch Vertrauen in unsere Rechtsordnung haben?

Und wärs ein armes Sünderlein gewesen, ohne Verteidiger und ohne die erforderlichen Rechtskenntnisse: er wäre ganz sicher verurteilt worden.

Freu Dich!
Auch Du bist Deutschland!

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#40
Statistisch gesehen wird fast jeder, der nichts zahlen kann im Verlauf seines Pflichtigenlebens einmal mit §170 StGB geschurigelt. Die Anzeigen sind Standard, im Jugendamt werden die Mütter auch darauf hingewiesen, dass dies möglich ist. Dass das Jugendamt selber anzeigt, ist seltener der Fall.

Ibykus, ich formulier dir alles, auf dein Risiko hin dass noch Beleidung obendrauf kommt :-)
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#41
(17-06-2011, 18:50)Camper1955 schrieb: Vielleicht hat die Staatsanwaltschaft für diesen Zeitraum neue Erkenntnisse gewonnen, oder glaubt zumindest neue Erkenntnisse gewonnen zu haben. Dann kann man ein eingestelltes Verfahren wieder aufleben lassen.
nein, m.W. nur dann, wenn diese neuen Erkenntnisse ein Verbrechen begründen oder wenn es vvh um ein Verbrechen geht.
Selbst das regelt der BGH sehr einschränkend.
Und ein Verbrechen ist die Nichtleistung aus einem Väterknebelungspapier ja nun wirklich nicht.

Die Sache ist DIE,
der Umstand ist DER, die Kinder kriegt SIE -
bezahlen muss ER!
Fleitepiepen!

Ich kümmere mich sehr gerne und aufwendig um mein Kind!
Soweit es der KM mit justitieller Unterstützung aber gelingt, mir das zu erschweren, fühle ich mich weder schuldig noch verantwortlich.

Zitat:Soll für Dich nur gut sein. Wenn sich keine neuen Erkenntnisse für diesen Tatzeitraum ergeben und es kommt insgesamt zum Freispruch, Dann hast Du auch Anrecht auf Erstattung Deiner Auslagen in diesem Zeitraum.
isch abe gar keine Auslagen.... Big Grin

Kommst Du nicht aus meiner Nähe, Camper - oder irre ich mich?

Ibykus


(17-06-2011, 19:03)p schrieb: Ibykus, ich formulier dir alles, auf dein Risiko hin dass noch Beleidung obendrauf kommt :-)
Kommentiere die Vorgänge hier nur ruhig in Deiner gewohnten Weise !
Das Eine oder Andere werde ich dann sicher einbauen Smile

Wenn man zu Beginn der Verhandlung darauf hinweist, dass die eigene Gefühlslage wegen der Menschenrechtsverletzungen in D und wegen der unerträglichen Vorgehensweise der JÄ (ich vermute mal ...) zum Abkotzen ist und man bitte bei verbalen Entgleisungen das berücksichtigen möge, kann man schon einmal auf die Kacke hauen, dass es auch spritzt.

Ich bin schließlich ein redlicher Vater, der zum Kriminellen gemacht werden soll.
Meine Biografie ist sauber.
Mich musste noch kein BVerfG oder EuGHMR korrigieren oder zurecht weisen - die schwarzbekittelten §§-Magier schon!






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#42
(17-06-2011, 19:03)p schrieb: Dass das Jugendamt selber anzeigt, ist seltener der Fall.
Im @Ibykus-Fall könnte eine Art Trotz(re)aktion von denen zu erwarten sein.
Die haben ja selbst nichts zu befürchten. Wie @Ibykus schon schrieb, kann ein nicht-erfahrener Vater sehr schnell verängstigt werden. Drohungen und viel pissgelbes Papier machen bei vielen Vätern schon einen gewissen Eindruck! Sad
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#43
(17-06-2011, 19:16)blue schrieb: Im @Ibykus-Fall könnte eine Art Trotz(re)aktion von denen zu erwarten sein.

Den Trotz können sich die berobten Betrüger hinten reinstecken.In 99,9% aller Fälle besteht überhaupt keine tragfähige Begründung für etwas anderes wie Freispruch. Sollten da einer dieser Figuren rechtsbeugerischen Trotz zeigen, werden eben die anderen Instanzen bemüht. Trotz beim Amtsrichterlein sieht man übrigens in der Revisionsinstanz selten gerne.
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#44
(17-06-2011, 19:05)Ibykus schrieb: nein, m.W. nur dann, wenn diese neuen Erkenntnisse ein Verbrechen begründen oder wenn es vvh um ein Verbrechen geht.
Selbst das regelt der BGH sehr einschränkend.
Und ein Verbrechen ist die Nichtleistung aus einem Väterknebelungspapier ja nun wirklich nicht.

Vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung ist sehr wohl ein Verbrechen, da die mögliche Freiheitsstrafe ja bis zu 3 Jahren gehen kann.

Alles was bis zu einem Jahr geht, ist ein Vergehen. Darüber hinaus ist der Tatvorwurf ein Verbrechen.

Wir reden hier nicht davon, dass Dir die Staatsanwaltschaft nachweisen muss, dass gerne gezahlt hättest, wenn Du gekonnt hättest, sondern davon, dass Dir die Staatsanwaltschaft nachweisen will, dass Du zahlen hättest können, aber nicht gewollt hast.

Ausgaben hattest Du schon. Zur Polizei, zum Gericht, eventuelle Kopien usw.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#45
(17-06-2011, 19:28)Camper1955 schrieb:
(17-06-2011, 19:05)Ibykus schrieb: nein, m.W. nur dann, wenn diese neuen Erkenntnisse ein Verbrechen begründen oder wenn es vvh um ein Verbrechen geht.
Selbst das regelt der BGH sehr einschränkend.
Und ein Verbrechen ist die Nichtleistung aus einem Väterknebelungspapier ja nun wirklich nicht.

Vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung ist sehr wohl ein Verbrechen, da die mögliche Freiheitsstrafe ja bis zu 3 Jahren gehen kann.

Alles was bis zu einem Jahr geht, ist ein Vergehen. Darüber hinaus ist der Tatvorwurf ein Verbrechen.
wo lernt man denn sowas?

Lies mal § 12 Abs. 1 StGB
Verbrechen sind nur solche Taten, die im MINDEStMAß mit Freiheitsstrafen von einem Jahr oder darüber bedroht sind!

Und nun lies mal § 170 Abs. 1 StGB

Zitat:Wir reden hier nicht davon, dass Dir die Staatsanwaltschaft nachweisen muss, dass gerne gezahlt hättest, wenn Du gekonnt hättest, sondern davon, dass Dir die Staatsanwaltschaft nachweisen will, dass Du zahlen hättest können, aber nicht gewollt hast.
ebend!
das "hätte zahlen können" und das "nicht gewollt haben" sollen sie mal beweisen!





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#46
Zitat:Dass das JA selber anzeigt, ist seltener der Fall

mich hatte seinerzeit die KM und daran anschliessend das JA angezeigt.

Die Gesichter hättet Ihr mal sehen sollen, als ihnen der Richter die Einstellung ohne Auflagen ( § 153 II StPO) verkündet hatte ....

Für mich war das wie ein "innerer Vorbeimarsch" mit Preußens Gloria und dem Kaiser hoch zu Roß !

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#47
Der Beschuldigte muss nichts aussagen. Weder vor der Polizei, noch bei der Staatsanwaltschaft und auch nicht in seiner Verhandlung, falls er angeklagt wird. Dort zählen Beweise und keine Indizien. Indizien kommen ja eh meist nur von anderen. Meist sind das haltlose Vorwürfe. Klug ist ein Beschuldigter, wenn er in den sauren Apfel beißt, mittels Anwalt zur Verhandlung zu erscheinen. Und am besten wäre, würde er seinen Anwalt so ziemlich kurz vor dem Termin erst mit dem Mandat beauftragen. Damit der in der Verhandlung auch wirklich was zu tun hat. Der Beschuldigte aber selbst, der sollte sich wirklich sehr gut vorbereiten. Er hat in der Verhandlung nämlich Fragerecht, was der Zeuge oder besser die Zeugin nicht hat. Und meist ist Zeugin ja die anzeigende KM. Oder irre ich da? Bei mir jedenfalls sind Staatsanwaltschaft, KM und deren Jopcenter richtig auf die berühmte Nase gefallen, ergo bekam ich einen sauberen Freispruch und erlebte dazu noch eine ziemlich übel gelaunte Richterin in Richtung KM.
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#48
Kann ich nur bestätigen.
Bei mir war damals mein Freund Zufall mit im Spiel. Ich saß wegen was ganz anderem beim Anwalt, sagte ihm dann, dass ich mich jetzt sputen müsse, weil Termin auf Gericht. Muddi wollte mir die Kosten für einen mit mir nicht abgesprochenen, eigenmächtig durchgezogenen Schulwechsel aufdrücken - immerhin 1.800EUR / Monat und mich gleichzeitig mit dem 170er an die Nüsse fassen. Gebrieft war sie vom Beistand und ihren ach so schlauen Freundinnen. Sie erschien im Übrigen siegessicher alleine zum Termin.
Der Anwalt legte bei meiner Aussage sofort den Stift zur Seite, hörte sich den Sachverhalt kurz an, gab seinem Büro die Weisung alle Termine zu streichen und fuhr 10 Min später mit mir zum Gericht. Ergebnis: 170er wurde mit einem Satz vom Richter abgewiesen, die Kosten für den Schulwechsel durften JA und Muddi sich teilen, die Rechnung für den Anwalt und die Verfahrenskosten hatte sie auch noch zu tragen, weil sie in Erwartung des Sieges keinen PKH-Antrag gestellt hatte. Aber am orgasmusverdächtigsten war der zornige Richterspruch an meine Gift spritzende Ex: "Und SIE halten jetzt endlich mal den Mund ! "
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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#49
Moin blue
nicht grün, aber in blau Smile :

http://www.juraforum.de/wiki/akteneinsic...fverfahren
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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#50
@blue...

Zu schweigen ist das wohl elementarste Recht eines Beschuldigten. Niemand muss sich selbst belasten. Daher ist, was darüber via TV dazu sugerriert wird, völliger Blödsinn. Das Genick brechen sich viele Beschuldigte dadurch, dass sie dem Irrglauben unterliegen, unbedingt handeln zu müssen. Da werden Äußerungen getätigt, die der Beschuldigte später, in anderen Sachen wieder zu hören bekommt. Und das Strafgericht verschafft sich ein Gesamteindruck vom Beschuldigten. Und es geht um Glaubwürdigkeit bzw. keine. Warum meinst Du, will niemand Zeuge sein? Der nämlich wird auseinandergenommen. Den braucht die Staatsanwaltschaft zwingend, um Dich als Beschuldigten deiner "gerechten Strafe" zuzuführen. Das ist doch das erklärte Ziel. Wenn also an der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder der Zeugin gerüttelt wird, so dann logo auch an der der Staatsanwaltschaft. Das ist Taktik der Verteidigung. Hat der Kachelmann ziemlich gut gelöst. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Tipps kannste Dir holen aus "Beschuldigter im Strafverfahren". Das Zeugs gibts in jeder kleinen Bibliothek, oder im Internet gibts tausende Seiten darüber.

Top gearbeitet hast Du mit deinem Anwalt, wenn ihr Euch dreimal seht. 1. zur Mandatserteilung via deiner Unterschrift, dann 2. kurz vor der Verhandlung und 3. irgendwann mal danach auf ein Bierchen. Am besten in einem Cafe in der Nähe des JA oder in der Nähe der Ex.

Der Rat, möglichst frühzeitig in Sachen Strafrecht einen Anwalt zu konsultieren, hängt damit zusammen, dass, wenn so einer tätig wird und professionell arbeitet, die allermeisten Emittlungsverfahren gar nicht erst zur Anklage kommen. Was aber die Gerichte nicht so mögen, und da kommen wir alle nicht dran vorbei, ist der Irrglaube, dass wirglauben, dass es kein Problem wäre, sich selbst angemessen zu verteidigen. Wir als Laien, und das bin ich genauso wie alle Anderen, können überhaupt nicht erfassen, was alles zu tun ist, wenn es nach dem Amtsgericht weitergeht. Der Anwalt weiß das sehr wohl. Hat er ja schließlich jahrelang studiert.

Der Beschuldigte hat nach der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention, Anm.) das Recht, die Zeugen „herauszufordern“, ihre Glaubwürdigkeit zu testen.

http://diepresse.com/home/recht/rechtall...ter-machen

Schweigen Sie!

http://www.anwalt.de/rechtstipps/beschul...18896.html

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