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§ 170, heutiges Urteil des Amtsgerichtes
#51
Ein Anwalt kostet Geld und ein Pflichtverteidiger wird nicht gestellt. Für einen Menschen, der deswegen angeklagt wird, weil er kein Geld hat ist das keine geringe Hürde. Deshalb rate ich nach wie vor dazu, das auszusitzen, das dumme und häufig völlig unqualifizierte Amtsrichtergelalle an sich abperlen zu lassen und erst in der nächsten Instanz die Rechtsfehler mit Anwalt aufs Tapet zu bringen. Es kann durchaus auch sein, dass sich schon vorher alles kostengünstig erledigt, einfach indem man schweigt.
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#52
(18-06-2011, 09:39)p schrieb: Es kann durchaus auch sein, dass sich schon vorher alles kostengünstig erledigt, einfach indem man schweigt.
darin liegt kein geringes Risiko.

Wenn sich beispw. bei der Ermittlung Deines Einkommens heraus stellt, dass Du 15 € über Deinem Selbstbehalt liegst, kann es zu einer Verurteilung kommen, wahrscheinlicher zu einer Einstellung MIT Auflagen.
Wenn Du zu dem Thema schweigst, muss Du Dich nicht wundern, wenn aus den 15 € 150 € werden: judex non calculat ! Dann hast Du erst einmal die A-Karte.
Ich hatte in meinem Verfahren schon viel erklären und auch zugeben müssen, damit ich glaubwürdig mein Ziel verfolgen konnte - und schließlich damit auch durchgekommen bin.

Als Rechtsreferendar -das ist nun schon 100 Jahre her- war ich einmal in der Ausbildungs-Station einer großen Strafkammer beim LG zugeteilt und musste anschliessend meinem Richter, der als Beisitzer den Berichterstatter spielte, das Urteil schreiben, dass deswegen (verhältnismäßig) mild ausgefallen war, weil der Angeklagte, nachdem die Hilfsbeamten der StA "sauber", also belastend ermittelt hatten, sich sehr reumütig auf Fragen eingelassen hatte. Er war aber auch in einer so scheissendämlichen Situation dass man ihn wirklich bedauern konnte (was die StA natürlich nicht tut).

Richtiges Verhalten ist: durch höfliches Mitwirken am Verfahren zu Überzeugen, dass man kein Unterhaltspflichtverletzer ist.

Das ist gar nicht so schwer, wie man denken mag.

Natürlich muss man sich gut vorbereiten.
Den Tatvorwurf genau kennen, notfalls erfragen:
UPflVerl
- durch Nichtzahlung trotz Leistungsfähigkeit
- durch vorsätzliche Herbeiführung der Leistungsunfähigkeit
- durch schuldhaftes Unterlassen, die Leistungsunfähigkeit abzuwenden

um dann alles Entlastende glaubwürdig und mit Überzeugung vorzutragen.

Schweigen hilft nicht immer.
Es gibt zu viele Möglichkeiten für das Gericht, das Schweigen -jedenfalls das teilweise Schweigen- nachteilig auszulegen.
Daraus wird dann auch regelmäßig eine Beweisbewertung gebastelt, die nicht im Sinne des Angeklagten ist.
Und weil Juristen gute "Bastler" sind, hat die aus solchen Bewertungen gewonnene Überzeugung auch vor dem Berufungsgericht nicht selten Bestand.

Man darf nicht unbeachtet lassen, dass es zwar viele Fälle geben mag, in denen das Berufungsgericht dem Amtsgerichtsrichter seine Urteilsgründe wieder um die Ohren haut.
Und diese Fälle werden dann auch nicht selten publiziert.

Die Dunkelziffer aber, in denen Urteile -zu unrecht- abgesegnet werden, wird deutlich darüber liegen.

Aus der Zahl der bekannten Fälle auf eine realistische Chance zur Abwendung des Übels durch die Berufungsinstanz zu schlussfolgern, halte ich für wenigstens fahrlässig, wenn nicht leichtfertig.








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#53
(18-06-2011, 16:35)Ibykus schrieb: Richtiges Verhalten ist: durch höfliches Mitwirken am Verfahren zu Überzeugen, dass man kein Unterhaltspflichtverletzer ist.

Damit kommt du keinen Meter weit, wenn mit dir umgesprungen wird wie ein reinzulegender Trottel, du nicht mal aussprechen darfst, dir die aufgeblähte richterliche und staatsanwaltliche Arroganz gegenübersitzt.

Auch vor der Mitwirkung muss ich warnen. Viel zu oft wird einem nur das Wort im Mund herumgedreht, oder man macht Fehler, so dass man sich nur selbst belastet. Du kannst vielleicht mitwirken, weil du das System durchschaut hast und selbst mal ein Teil davon warst, aber der wenig wissende unterhaltspflichtige Vater, sehr nervös, sollte besser wenig oder nichts sagen, um keine Munition gegen sich selbst zu liefern.

Und Höflichkeit? Eins der Hauptärgernisse, die ich von Leuten am Gericht immer wieder höre ist, dass der "Respekt" vor dem Gericht verloren gegangen ist. Höflichkeit wird fast schon als Manipulationsversuch gewertet, Normal ist Respektlosigkeit. Vor zehn Jahren hätte man mit Höflichkeit damit gelegentlich noch einen Punkt machen können, aber heute nicht mehr.
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#54
Da hat P 100 % recht; habe ich alles erlebt; somit
keinerlei Diskussion mit der BRD; es bringt nichts;
man wird eh nur angelogen.
Der BRD-Demokrat versteht nur eine einzige Sprache
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#55
(18-06-2011, 19:52)p schrieb:
(18-06-2011, 16:35)Ibykus schrieb: Richtiges Verhalten ist: durch höfliches Mitwirken am Verfahren zu Überzeugen, dass man kein Unterhaltspflichtverletzer ist.
Damit kommt du keinen Meter weit, wenn mit dir umgesprungen wird wie ein reinzulegender Trottel, du nicht mal aussprechen darfst, dir die aufgeblähte richterliche und staatsanwaltliche Arroganz gegenübersitzt.
ich geb' Dir bis hierher und nicht weitergelesen natürlich Recht.
aber dann hast Du es auch vvh mit Ganoven in Schwarz zu tun.

Aber zur Beruhigung: Bangemachen gilt nicht!
Denn es sitzen Dir in diesen Verfahren nicht immer studierte StAe ggüber.
Oft sind es auch Rechtsreferendare oder Amtsanwälte, was man äußerlich nicht erkennen kann. Als Rechtsreferendar ist die Staatsanwaltschaft regelmäßig eine der ersten Stationen. Die sind selber nicht frei von Nervosität (um das mal vorsichtig auszudrücken).

Zitat:Auch vor der Mitwirkung muss ich warnen. Viel zu oft wird einem nur das Wort im Mund herumgedreht,
Dein Schweigen würde Dir unter diesen Bedingungen aber auch nachteilig ausgelegt ... Ganoven eben!

Zitat:oder man macht Fehler, so dass man sich nur selbst belastet. ..
deshalb schrieb ich ja auch, dass es sehr erforderlich ist, sich schlau zu machen und sich mit dem Schuldvorwurf zu beschäftigen.

Zitat:... der wenig wissende unterhaltspflichtige Vater, sehr nervös, sollte besser wenig oder nichts sagen, um keine Munition gegen sich selbst zu liefern.
besser weniger als zuviel! Auch da stimme ich Dir zu.

Zitat:Und Höflichkeit? Eins der Hauptärgernisse, die ich von Leuten am Gericht immer wieder höre ist, dass der "Respekt" vor dem Gericht verloren gegangen ist. Höflichkeit wird fast schon als Manipulationsversuch gewertet, Normal ist Respektlosigkeit. Vor zehn Jahren hätte man mit Höflichkeit damit gelegentlich noch einen Punkt machen können, aber heute nicht mehr.
man kann auch höflich "drauflos schimpfen" - dann hat man aber eine gewisse Chance, dass man zuende reden kann (und darf).

Von mir wollte mal jemand (bei Gericht) wissen, ob ich über Kapitallebensversicherungen verfügen - ich sollte dazu Beweis antreten.
Wie kann ich das, wenn ich keine habe?
Es handelt sich um eine Unterstellung, die ich nicht entkräften kann.

Ich habe höflich geantwortet, man könne mich genau so gut fragen, ob es richtig sei, dass ich seit gestern meine Frau nicht mehr verprügeln würde.
Man würde meine Frage ja auch nicht zulassen, ob es richtig ist, dass die Richterin seit gestern nicht mehr ihren Ehemann betrügt.

Hätte ich mich lautstark über die Frage aufgeregt und gefragt, ob es richtig ist, dass die Richterin seit gestern nicht mehr auf den Strich geht, wäre meine Redezeit ganz sicher zu Ende gewesen.

Das meinte ich mit "höflich".
Unter dem Deckmäntelchen der Höflichkeit kann man sich schon einiges erlauben - auch vor dem Strafrichter (der sich überigens auch manchmal heimlich freut, wenn der StA ein Spritzer "Dünnes" abbekommt).

Aber eines ist meine feste Überzeugung:
wer sich schlau macht in Bezug auf den Tatvorwurf und hinsichtlich des erforderlichen Vorsatz, der kann sich oftmals selber mehr helfen, als ein Verteidiger, der ansonsten als FA für Familienrecht das Recht verdreht.



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#56
@Ibykus...

Wenn ein Beschuldigter im Zuge polizeilicher Ermittlungen oder ein Angeklagter vor Gericht zur Sache aussagt, gilt es vor allem, die wahre Sachlage widerspruchsfrei zu Protokoll zu geben. Daher ist wesentlich, alles nicht zur Sache Gehörende wegzulassen. Je mehr die Befragten (Beschuldigte, Angeklagte, Zeugen) erzählen, umso besser lassen sich ihre Aussagen im Zweifelsfall auseinander nehmen. Während Angeklagte reden, verhalten sich erfahrene Strafrichter ökonomisch in ihren Ablassungen und schweigen immer dann, wenn rein rechtlich Wiederspruch zu erwarten ist. Revisionssicherheit läßt grüßen.

Eine Tatsache

Pro Jahr stehen nicht mehr als 4 Prozent aller Deutschen vor Gericht, die Wenigsten davon, weil man ihnen eine Straftat zur Last legt. Meistens sind es Entscheidungen vor dem Familiengericht oder Zivilsachen vom kleinlichen Nachbarschaftsstreit bis zur millionenschweren Schadenersatzklage, die die Justiz beschäftigen.

Das Lesen der regelmäßigen Boulevardpresse sugerriert Anderes. Da könnte man meinen, Dland stecke mitten in einem gigantischen Sumpf von Gewalt und Kriminalität. Die nüchterne Statistik aber lehrt, dass Dland eher ein friedfertiges Land ist. 2002 landeten rund 4,6 Millionen Fälle als Strafverfahren beim Staatsanwalt, gerichtlich entschieden wurden davon aber nur 934.000. Die Meisten davon wiederum beim Amtsgericht, also keine Kapitalverbrechen. Grob gerundet wird pro Jahr also nur jeder tausendste Bürger zum Straftäter. Mehr als ein Viertel dieser Delikte trug sich im Straßenverkehr zu und weitere 20 Prozent waren Diebstähle oder Unterschlagungen. Somit nimmt sich das, was die breite Öffentlichkeit als Verbrechen fürchtet, für Dland mit mehr als 80 Millionen Einwohners kaum bedrohlich aus.

Quelle: Statistisches Bundesamt; www.destatis.de/themen/d/thm_rechts.php

Also lieber Beschuldigter, Angeklagter oder Zeuge, pfeifft Euch doch auf die Sonnenseite des Lebens.

http://www.youtube.com/watch?v=N7vNUUZRmpQ


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#57
Hallo! Mein Amtsgerichturteil ist da ! Soviel Frechheit möchte ich nicht vorenthalten und gerne das Urteil einstellen und einen persönlichen Kommentar hinterlassen. (Berufung wurde eingelegt. Habe ja jetzt den Anwalt von Camper ;-)
Ich bin technisch sind sonderlich versiert. Ich habe das Urteil eingescannt und möchte es gerne veröffentlichen, aber wie löscht man die persönlichen Daten?
Kann mir da jemand helfen? Dann stelle ich es unter "Gerichtsurteile" ein, oder ich maile es jemandem zur Bearbeitung. Danke für die Hilfe im Voraus!
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#58
Hier als Text:

Aktenzeichen 2020 Js 9276/10.31 Ds

Amtsgericht Westerburg

IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Strafverfahren gegen P. wegen Unterhaltspflichtverletzung hat das Amtsgericht Westerburg - Strafrichter in der öffentlichen Sitzung vom 15.06.2011 an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht Strüder als Vorsitzender Amtsanwalt Dröll als Vertreter der Staatsanwaltschaft ohne Hinzuziehung eines Urkundebeamten der Geschäftsstelle (§266 Abs. 2 StPO) für Recht erkannt:

1. Der Angeklagte wird wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird.
2. Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§170, 56 StGB

Gründe:

Der jetzt XX Jahre alte Angeklagte ist nach eigenen Angaben selbständiger Versicherungsvertreter mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 800 Euro. Er ist ledig und hat drei nicht eheliche Kinder. Er wohnt bei seiner Lebensgefährtin, deren Mutter das Haus in X käuflich erworben haben soll.

Eintragungen im Strafregister liegen nicht vor.

Der Angeklagte ist gegenüber seinen nicht ehelichen Kindern X und X zum Unterhalt verpflichtet. Nachdem es in der Vergangenheit schon Probleme gegeben hatte, leistete er ab dem 1.06.2010 keinerlei Zahlungen mehr. Wenn er kurzfristig über Einnahmen verfügte gab er das Geld anderweitig aus. Im Übrigen bemühte er sich auch nicht um eine feste Beschäftigung, die ihn leistungsfähig hätte machen können. Er übte lediglich undurchsichtige und kaum kontrollierbare selbständige Tätigkeiten aus.

In seiner Einlassung gab er an, dass er nicht genügend Geld gehabt habe um Unterhalt zahlen zu können. Er bemühe sich mehr Geld zu verdienen, jedoch sei ihm dies noch nicht gelungen. Derzeit sei er dabei ein neues Geschäft aufzubauen.

Nach dem Ergebnis des Hauptverhandlung hat er sich einer Unterhaltspflichtverletzung gemäss §170 StGB schuldig gemacht. Trotz seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gab er seine unzureichende selbständige Tätigkeit nicht auf und zahlte auch nicht als er Geld hatte.

Bei der Bemessung von Art und Höhe der zu verhängenden Strafe fällt positiv ins Gewicht, dass er nicht vorbestraft ist. Hinzukommt, dass er sich zum Schluss der Hauptverhandlung im Ansatz geständig zeigte. Negativ ist dagegen zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsverweigerung für zwei Kinder nunmehr schon längere Zeit andauert, sodass ein beachtlicher Rückstand aufgelaufen ist. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere auch des gesetzlichen Strafrahmes, hielt das Gericht eine

Freiheitsstrafe von drei Monaten

für tat- und schuldangemessen.

Diese konnte gemäss §56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte kam bislang mit dem Strafgesetz noch nicht in Konflikt und versprach, sich künftig anzustrengen um seiner Unterhaltspflicht zu genügen. Es kann erwartet werden, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine weiteren Straftaten mehr begeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §465 Abs. 1 StPO

gez. Strüder
Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt: Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. [mehrere herrschaftliche Stempel]



Unglaublich, mit welcher Nonchalance Beamtenrichter und Beamtenstaatsanwälte derartige Rechtsbrüche amtlich machen wollen. In diesem Urteil fehlt bis auf die Tatsache, dass der Angeklagte unterhaltspflichtig ist jede einzelne der notwendigen Begründungen für eine Verurteilung. Das ist schon lange nicht mehr Schludrigkeit, sondern böser Wille, gepaart mit Unfähigkeit. Grösser könnte das Armutszeugnis dieser Figuren in Roben nicht sein. Selbst den grundlegenden Unterschied zwischen Straf- und Zivilrecht hat der Richter einfach ignoriert. Einen Vorteil hat die Sache: Die beiden (Richter und Staatsanwalt, der eindeutig aus demselben Weichholz geschnitzt ist) haben es den übergeordneten Instanzen sehr einfach gemacht, das Urteil in der Luft zu zerreissen.

Eigentlich fehlt nur noch, ihn wegen "Defätismus" bei der Arbeitssuche und wegen "Zersetzung" zu verurteilen, weil Pudel seinen Fall öffentlich macht. Diesem Gericht ist es zuzutrauen und dabei können sie sogar an deutsche Traditionen anknüpfen....
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#59
(27-06-2011, 16:38)p schrieb: Er übte lediglich undurchsichtige und kaum kontrollierbare selbständige Tätigkeiten aus.

... zahlte auch nicht als er Geld hatte.

Das Einkommen lässt sich doch easy beim Finanzamt feststellen und wieviel Geld hatte er zusätzlich?

Wie p. schon schrieb: Das ist die Verarschung auf höchstem Niveau.

Das Männermagazin www.das-maennermagazin.com 
Mein Blog www.detlef-braeunig.com
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#60
Vielen Dank für die Hilfe beim Einstellen !

Zur Info :

1. Die Zahl 800 € brutto ist falsch. Die richtigen Zahlen gehen aus den vorliegenden Gewinn-und Verlustrechnungen und den Einkommensteuerbescheiden hervor. Zitat Richter :"Wenn ich das mit den selbsändigen schon sehe! Mich interessiert, was man wrklich verdient!"
Ein Armutszeugnis! Er gibt zu, dass Er nicht mal eine einfache Einnahme-Ausgaben-Rechnung lesen kann und unterstellt daher eine "undurchsichtige Tätigkeit!"
Ein Berufsschüler wäre hier qualifizierter, als ein Amtsrichter der "Recht" sprechen soll und nicht kann.....
Was an einem Versicherungsfachmann undurchsichtig sein soll, erschließt sich wohl sonst Niemandem.

2. ...."leistete Er sei dem 01.06.2010 keinerlei Zahlungen mehr...."
Das ist nachweislich falsch! Es wurden regelmäßig Zahlungen geleistet! Nur nicht in voller Höhe! Probleme gab es vorher Keiner !

3. ....Wenn Er kurzzeitig über Einnahmen verfügte, gab Er das Geld anderweitig aus...."
Eine Anmaßung die Seinesgleichen sucht. Das war nie Gegenstand der Verhandlung und ist auch nicht wahr!

4. ...dass die Unterhaltsverweigerung für zwei Kinder nunmehr schon längere Zeit andauert....."
Von Unterhaltsverweigerung war und ist überhaupt nicht die Rede. Das geht auch aus dem dort vorliegendem Schriftverkehr hervor.

Als der Richter mich fragte, wer das Haus gekauft hat, antwortete ich - nett wie ich bin - die Mutter meiner Freundin für eben genau diese.
Daraus wurde dann im Urteil folgendes :
"Er wohnt bei seiner Lebensgefährtin, deren Mutter das Haus in XX käuflich erworben haben soll."

Weiterhin : "Ich sei ja oft in dem Cafe in XX zu sehen. Wie ich das denn bezahle? Ich solle doch die Zeit nutzen um arbeiten zu gehen."
Antwort : "Ich muß dort nichts zahlen, dass sind meine Freunde."
Richter :"Dann gehe ich da zukünftig auch hin."
Antwort :"Ich denke, Sie werden wohl zahlen müssen."

Mammi war mit Ehemann auch da und einer Freundin die immer gerne die Nase in anderer Leute Angelegenheiten steckt, damit man was zum Tratschen hat.

Richter :" Wenn Ihre Ex-Frau nun diesen Grundschulpädagogen geheiratet hat, hat sie eben einen guten Fang gemacht. Das berechtigt Sie nicht, keinen Unterhalt zu zahlen. Nur weil die Kinder dort auch bei Ihrem Vater (!!!) wohnen, denn Sie sind der leibliche Vater!"

Solche Leute sprechen in Deutschland "Recht" und Beschwerden dürften wohl ungehört verhallen.
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#61
Zitat:Wenn er kurzfristig über Einnahmen verfügte gab er das Geld anderweitig aus. Im Übrigen bemühte er sich auch nicht um eine feste Beschäftigung, die ihn leistungsfähig hätte machen können. Er übte lediglich undurchsichtige und kaum kontrollierbare selbständige Tätigkeiten aus.
da ist aber wirklich was "schief" gelaufen!
Wie konnten denn solche Unterstellungen bewiesen werden?

Es scheint mir um die "kurzfristigen Einnahmen" zu gehen, weswegen Nichtzahlung trotz Leistungsfähigkeit vorgeworfen wird!

Alles andere ist doch reine Kaffeesatzleserei!

Ibykus
(27-06-2011, 18:26)Pudel schrieb: Richter :" Wenn Ihre Ex-Frau nun diesen Grundschulpädagogen geheiratet hat, hat sie eben einen guten Fang gemacht. Das berechtigt Sie nicht, keinen Unterhalt zu zahlen. Nur weil die Kinder dort auch bei Ihrem Vater (!!!) wohnen, denn Sie sind der leibliche Vater!" .......
.... aber die KM ist wahrscheinlich mit dem Einkommen des Steißbeintrommlers gem. § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB barunterhaltspflichtig, sodass der Vater als Täter gar nicht in Frage kommt.

Ich würde die KM frech wegen Unterhaltspflichtsverletzung anzeigen und gegen den Richter ein Dienstaufsichtsverfahren einleiten, um zu prüfen, ob er seinen Amtseid gebrochen hat.




(27-06-2011, 16:38)p schrieb: am Besten scheint es eben, wirklich gar nichts zu sagen, sich auf NICHTS "einzulassungen" Big Grin
stell Dir vor, es ist Hauptverhandlung -
und keiner geht hin Big Grin

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#62
@Ibykus : Bewiesen wurde tatsächlich gar nichts ! Klageantrag des "Staatsanwaltes" :
"Ich habe den EINDRUCK, dass Herr XX nicht zahlen will. Ich beantrage 4 Jahre auf Bewährung und das Bestellen eines Bewährungshelfers.

Zu 2: Das habe ich auch vor mit dem Dienstaufsichtsverfahren. Ebenso die Unterhaltspflicht der Mutter prüfen zu lassen. Allerdings findest Du hier meilenweit keinen Anwalt der Hilfe gäbe. Und außerdem hat sie sich schnell zum 4. Male schwängern lassen. Elternzeit beginnt wohl im November. Da wird sie sich dem wohl entziehen können.....?
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#63
(27-06-2011, 18:59)Pudel schrieb: Allerdings findest Du hier meilenweit keinen Anwalt der Hilfe gäbe.
Du brauchst einen Verteidiger, der sich also im Strafrecht gut aus kennt!
Zitat: Und außerdem hat sie sich schnell zum 4. Male schwängern lassen. Elternzeit beginnt wohl im November. Da wird sie sich dem wohl entziehen können.....?
Warum?
Ihr Mann, der "neue nichtbiologische Vater" verdient doch gut. Dieses Einkommen wird doch berücksichtigt, denke ich. In dem unterhaltsrechtlichen Prozedere kennt sich 'p' aber besser aus, als ich.

In meinem 170ger Verfahren hatte ich die Staatsanwältin und die Richterin jedenfalls sehr in Bedrängnis gebracht, als ich den 1603 BGB ins Geschehen brachte.

Und auch im kommenden Strafverfahren werde ich keinesfalls unterstützen, dass es vor der Hauptverhandlung eingestellt wird (was ich aber letztlich nicht verhindern könnte, denn in diesem Stadium ist die StA noch Herrin des Verfahrens).
Sie soll ruhigt öffentliche Klage erheben. Dann werde ich gleich die KM als Zeugin zu vernehmen beantragen, um festzustellen, wieviel sie verdient und ob's reicht für die Schieflage der Einkommen, die erforderlich ist, damit SIE den Barunterhalt zu zahlen hat.



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#64
Ähnlich erging es mir auch; die Verhandlung lief anders ab als das Urteil;
die Richterin hat ihrer Phantasie freien Lauf gelassen

Er versprach;...... Du bist doch eh erledigt; was soll das ? Ich weiß
was in meinem Fall geschehen wird
Du hättest doch mal zum Richtertisch vorgehen können.....spielt
doch alles keine Rolle mehr

Gruß
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#65
Inhaltlich ist längst alles gesagt. Von den sechs Punkten, wie sie auch in der faq genannt sind, wurde kein einziger durch den Richter bearbeitet. Diese Punkte sind wohlgemerkt keine Erfindung der faq, sondern allgemeine Rechtssprechung an Oberlandesgerichten und einzeln belegt. Das Urteil im Fall "Camper" listet die meisten davon ebenfalls feinsäuberlich auf. Das brauchen wir nicht wiederholen.

Dazu braucht man nichts mehr sagen, inhaltlich ist die Urteilsbegründung eine Nullität. Erschreckend ist aber nicht nur die (für uns nicht neue) totale Insuffizienz der Robenträger, sondern auch die Art, wie dies im Gerichtssaal dargebracht wurde; dies erinnert an ganz finstere Zeiten deutscher Rechtsgeschichte. Es fehlt nur noch, den Angeklagten gegen das Licht zu stellen und ihm den Hosengürtel zu nehmen, wie das ein bekannter deutscher Richter gerne getan hat.

Lass dir keinen Millimeter davon bieten, nimm nichts hin, schlucke nichts. Wirf den Deck zurück von wo er herkam.
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#66
Ich hab´ nur 4 Semester Jura gehabt, aber ein Urteil wie dieses wäre uns damals mit Getöse um die Ohren gehauen worden, da stimmt ja fast gar nichts. Das ist auch keine Schluderei mehr, sondern schlichte Boshaftigkeit.
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#67
das urteil ist ein Witz und dem Richter wuerde ich nach der Berufung und Zerfetzung seines Amateurgeschmiere noch einen kleinen persoenlichen Brief schreiben und ihn herzlich Willkommen heissen auf der Erde, denn wer solche Urteile verfasst, kann nur vom Mond kommen.

Ich kann Pudel jetzt schon versprechen, beim OLG wird dieses Urteil in Stuecke gerissen.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#68
Mal so nebenbei gefragt, wenn ein Richter im Namen des Volkes ein solches Urteil verkuendet, haftet er auch fuer seinen Bockmist, hat es Folgen fuer ihn, wenn sagen wir mal von 100 Faellen 95 zur nachsten Instanz gehen, die dann revidiert werden ? Darf ein(e) Richter(in) sich alles erlauben und ist somit unantastbar? Welche (rechtlichen) Moeglichkeiten hat man gegen diese Willkuer?
schon gesehn: Bilderburger Endgame http://www.youtube.com/watch?v=x-CrNlilZho
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#69
Ein Richter darf das. Jeder Angestellte fliegt auf der Stelle hochkant raus, wenn er eine derartige unqualifizierte Katastrophe abliefert. Und bitte nicht den Staatsanwalt vergessen, auch der hat das Recht zu kennen, der ist keinen Deut besser.

Beide Staatsexamen aberkennen, Schadenersatz bezahlen, fristlos entlassen, keine Einstellung mehr in einem Job der mit Recht zu tun hat, das wäre die angemessene Reaktion.
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#70
(28-06-2011, 08:01)p schrieb: Ein Richter darf das.
.... natürlich nicht!

p schrieb:Jeder Angestellte fliegt auf der Stelle hochkant raus, wenn er eine derartige unqualifizierte Katastrophe abliefert.
.. und wird nicht selten über das ArbGericht wieder eingestellt Big Grin

p schrieb:Und bitte nicht den Staatsanwalt vergessen, auch der hat das Recht zu kennen, der ist keinen Deut besser.
Sei Dir sicher! Der kennt das Recht (auch)!
Mein Eindruck ist, man macht es sich eben ein bischen zu leicht mit der Rechtsfindung. Staatsanwälte sagen sich oftmals: "Das können wir in der Hauptverhandlung möglicherweise beweisen", und klagen an.
Nicht die StAschaft spricht Recht, sondern das Gericht.
Und die Rechtsanwender der Familiengerichte, wie auch der Strafgerichte, die sich mit aufmüpfigen Vätern zu beschäftigen haben, "vergessen" schon mal, was sie in ihrer Ausbildung gelernt haben.

p schrieb:Beide Staatsexamen aberkennen, Schadenersatz bezahlen, fristlos entlassen, keine Einstellung mehr in einem Job der mit Recht zu tun hat, das wäre die angemessene Reaktion.
... also teeren und federn!Big Grin

Meiner bescheidenen Meinung nach sollte der Rechtsbeugungs-§ dem dreisten Rechtsungehorsam angepasst werden, damit er auch anwendbar wird.



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#71
Hier eine Neuigkeit von Mammi : Der Anwalt der Ex hat heute mit meiner Familienanwältin telefoniert:

Hier die Foderungen der lieben Mammi :
1. Mammi will mich im Gefängnis sehen, wegen des Urteils des Amtsgerichtes. Angeblich hätte ich das Urteil anerkannt. Die Sachen liegen nun beim Anwalt von Camper und es wurde bereits Berufung eingelegt. Im Urteil ist auch so etwas nicht zu finden.
2. Mammi will den Umgang für 1,5 Jahre aussetzen. HAHA.
3. Das Landgericht Koblenz hätte ja die Abänderung der Jugendamturkunden nicht bewilligt. Daher müsse ich nun entsprechende Nachzahlung leisten.
So viel zu den Exen.
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#72
Vorentwurf Anzeige gegen des Amtsrichter :

Strafantrag gegen Herrn Amtsrichter XXX am Amtsgericht in XXX
wegen

- Rechtsbeugung und
- Nötigung

Im Strafverfahren Nr. …. vom …..


Begründung :

Der Beschuldigte und Unterzeichner wurde wegen § 170 StGB der Unterhaltspflichtverletzung seitens der Staatsanwaltschaft Koblenz angeklagt.

Aktenzeichen : ….

Die Staatsanwaltschaft als auch demnach das zuständige Amtsgericht verfügt über umfangreichen Schriftverkehr und Einlassungen des Beschuldigten, der damit beweist, dass eine Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB nicht vorliegt.

Für den Amtsrichter XXX wäre es ein Leichtes gewesen, zu erkennen, dass :

1. der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten nicht gefährdet war und
2. der Unterhaltsverpflichtete zu keinem Zeitpunkt den Unterhalt vorsätzlich nicht zahlte.

Bezug nehmend auf § 1603 BGB wäre in vorliegendem Falle die Mutter gleichfalls unterhaltsverpflichtet gewesen bzw. der Beschuldigte aufgrund vorliegender Einlassungen nicht nach § 170 StGB zu verurteilen.

Die Mutter der beiden im Urteil genannten Kinder und Töchter des Unterzeichners ist als Grundschulpädagogin tätig und verfügt über ausreichendes Einkommen. Entgegen dieser Tatsache, wurde Ihrerseits behauptet, das Kindeswohl sei gefährdet gewesen.

Der Ehemann der Mutter arbeitet gleichwohl als Grundschulpädagoge und ist der Ehefrau gegenüber unterhaltsverpflichtet.

Die Mutter wurde als Zeugin nicht vor dem Amtsgericht gehört. Ihre Aussage, das Kindeswohl sei gefährdet gewesen aufgrund eigener Mittellosigkeit, wurde nicht überprüft.

Gleichwohl wurde vom Amtsrichter alles unterlassen, den Sachverhalt rechtmäßig auf zu klären und dem Angeklagten gegenüber Beweis zu erbringen.

Im vorliegendem Strafverfahren, dass einen außerordentlich großen Einschnitt in das Berufsleben und die persönliche Freiheit des Unterzeichners mit unabsehbaren Folgen durch die Verurteilung des Amtsrichters bedeutet, wurden alle zu beachtenden Punkte, die der Strafrichter bei Strafverfahren durch zu führen hat, schlichtweg rechtswidrig ignoriert.






a) Die Bedürftigkeit der Kinder wurde nicht richterlich festgestellt.
b) Die Berechnungszeiträume wurden zurecht gebogen und nicht richtig bemessen. So ist das Jahreseinkommen des Verurteilten nicht berücksichtigt worden, sondern im Ansatz die Situation von Monat zu Monat und auch diese wurde nicht im Verfahren nicht beachtet, außer bei der im Urteil zu findenden Äußerung, die eine reine Vermutungsaussage des Amtsrichters darstellt, der Angeklagte hätte Geld anderweitig ausgegeben.
c) Die Unterhaltspflichten wurden aus zivilrechtlichen Erkenntnissen abgeleitet und nicht vom Richter eigenverantwortlich festgestellt. Strafrecht und Zivilrecht wurden rechtswidrig vermischt. Verweis auf u.a. OLG Saarbrücken vom 03.12.2009, Ss 104/2009 (113/09).
d) Die Höhe des Betrages durch den Tatrichter wurde nicht exakt beziffert, den der Beschuldigte hätte bezahlen sollen, aber nicht bezahlt hat, unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs des Beschuldigten.
e) Der kausale Zusammenhang zwischen der Verletzung der Erwerbsbemühungen des Angeklagten und der daraus resultierenden Leistungsfähigkeit wurde nicht bewiesen.
f) Der Taterfolg ist überhaupt nicht eingetreten, also die Gefährdung des Lebensbedarfs der Kinder.

Der Angeklagte und hiermit Anzeigende wurde im Gerichtssaal diffamiert, eingeschüchtert und mit Gefängnisstrafe bedroht.
Der psychische Druck wurde insoweit ausgeweitet, dass sich der Angeklagte nicht einmal mehr traute, irgend etwas zu seiner Verteidigung zu sagen.

Stattdessen wurde der Beschuldigte im Verfahren persönlich angegriffen, unwürdig vor Zeugen niedergemacht und diffamiert.

1.) Frage des Amtsrichters : „Sie befinden sich des öfteren in einem Cafe bei Ihnen am Ort. Wovon bezahlen Sie das ? Sie können diese Zeit auch nutzen um arbeiten zu gehen.“
Antwort :“ Es handelt sich um Freunde und ich muß dort auch nichts bezahlen.“
Richter : „Da gehe ich zukünftig dann auch hin.“
2.) Kommentar des Amtsrichters :“Wenn ich das mit den Selbständigen schon sehe. Mich interessieren nicht die Steuererklärungen, sondern was Sie tatsächlich verdienen!“
Antwort :“ Aus den Steuererklärungen und den Gewinn- und Verlustrechnungen gehen alle Einnahmen und Ausgaben hervor. Ansonsten müssten Sie mich der Steuerhinterziehung verdächtigen.“
3.) Frage des Amtsrichters :“ Ihre Freundin und Sie wohnen nun in einem neuen Haus, dass deren Mutter gekauft haben soll.“ Den Wahrheitsgehalt dieses Faktums stellte der Amtsrichter in Frage. Weitere Frage des Amtsrichters :“Was verdient denn Ihre Freundin?“
4.) Antsrichter :“Sie führen doch ein gutes Leben! Warum zahlen Sie denn keinen Unterhalt? Dann müssen Sie eben woanders arbeiten gehen.“
5.) Amtsrichter :“Wenn Ihre Ex-Partnerin einen Grundschulpädagogen geheiratet hat, hat sie eben einen guten Fang gemacht. Das befreit Sie nicht von der Zahlung des Unterhaltes, nur weil die Kinder beim Vater (!) wohnen, denn Sie sind der „leibliche Vater“.
6.) Amtsrichter :“Sie wirken hier irgendwie gestelzt. Das wirkt nicht auf mich, als würden Sie sich nicht ausreichend bemühen.“




Der zuständige „Staatsanwalt“, der als Amtsanwalt tätig ist formulierte in seinem Strafantrag wie folgt : „Ich habe den Eindruck, dass der Beschuldigte sich seiner Unterhaltspflicht entziehen wollte und beantragte 4 Jahre auf Bewährung und Hinzuziehung eines Bewährungshelfers.“

Dem Unterzeichner und Angeklagten, war bislang nicht bewusst, dass ein „Eindruck“ in unserem Rechtsstaat genügt, um jemanden strafrechtlich zu belangen und zu verurteilen!

Ebenso interessant ist, dass der Amtsrichter diesem „Eindruck“ folgt ! „Eindrücke“ und eine eigene persönliche Meinung des Amtsrichters XXX scheinen diesem zu genügen, Urteile fernab unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Vorgaben zu sprechen und jede Form der Beweisführung schlichtweg zu unterlassen.

Kein Einziger der relevanten oben genannten Punkte zu beachtenden Punkte in einem Strafverfahren wurde berücksichtigt, geschweige denn bewiesen!

In dem Urteil schlägt sich dies wie folgt falsch und unterstellend nieder :

Der jetzt einundvierzig Jahre alte Angeklagte ist nach eigenen Angaben selbständiger Versicherungsvertreter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 800 €.

- Der Angeklagte ist 42 und das Brutto Einkommen ist falsch. Alle einkommensrelevanten Daten liegen und lagen dem Richter vor.

Nachdem es in der Vergangenheit schon Probleme gegeben hatte, leistete er ab dem 01.06.2010 keinerlei Zahlungen mehr.

- Diese Aussage ist falsch. Es wäre angebracht, dass Herr Richter XXX die Unterlagen über einen Angeklagten auch durch liest. Es wurden nicht nur Zahlungen geleistet, sondern sogar dann noch, als sich der Beschuldigte ohne Zahlung des Unterhaltes schon weit unter dem Eigenbedarf befand. Vorherige Probleme gab es ebenfalls nicht. Auch war dieser Punkt während der Verhandlung nicht explizit angesprochen.

Wenn Er kurzzeitig über Einkommen verfügte, gab er das Geld anderweitig aus.

- Woher der Richter diese Erkenntnis hat, erschließt sich wohl nur ihm. Auch war dies nachweislich ob des Vorliegens der umfangreichen Unterlagen überhaupt nicht der Fall.

Er übte lediglich undurchsichtige und kaum kontrollierbare Tätigkeiten aus.

- Wo die Tätigkeit als Versicherungsvertreter undurchsichtig sein soll, kann wohl nur Amtsrichter XXX erklären. Wohl eher ist dies die Ausrede dafür, dass Er sich leider nicht in der Lage sieht, eine einfache Gewinn- und Verlustrechung mit anliegendem Steuerbescheid lesen zu können. Solcherlei Fähigkeiten sollte aber ein Amtsrichter haben, um ausreichend und richtig überhaupt Recht sprechen zu können. Stattdessen wird dann der Beschuldigte diffamiert, Er übe undurchsichtige, also halb legale, Tätigkeiten aus.

Alleine die Aussage :“Wenn ich das mit den Selbständigen schon sehe! Mich interessiert, was sie wirklich verdienen und nicht der Steuerbescheid.“ ist beschämend. Wenn Herr Amtsrichter XXX als Richter im Strafrecht fungiert und kann die Einkünfte eines Angeklagten nicht erkennen, bedarf es wohl eher einer intensiven Nachschulung als einer Beleidigung und Unterstellung dem Angeklagten gegenüber.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat er sich einer Unterhaltspflichtverletzung gemäß § 170 StGB schuldig gemacht………und zahlte auch nicht als er Geld hatte.

Es hat keinerlei Ergebnis einer Hauptverhandlung gegeben. Das Urteil stand von vorne herein fest. Die Unterlagen wurden überhaupt nicht beachtet, nicht einmal die Hinweise auf verschiedene dort vorliegende OLG Urteile.

Demzufolge kann dies auch zu keinem Ergebnis führen.

Herr Amtsrichter XXX hat das Strafrecht nach seinem Gutdünken gebeugt.

Eine solche Erkenntnis des Amtsrichters lässt sich also aus den vorliegenden Unterlagen nicht ableiten. Ebenso nicht aus dem Ergebnis der Verhandlung und ist eine bloße und mutwillige Unterstellung. Tatsächlich ist nach Erörterung der o.g. Punkte das gesamte Verfahren eine Null-Nummer die jeglicher Substanz entbehrt und eine Verurteilung nach sich zieht, der weder ansatzweise eine Beweisführung vorausgegangen ist, noch können die im Urteil genannten falschen Punkte in irgendeiner Weise zu einer Verurteilung gereichen.

Viel mehr handelt es sich nach dem Verlauf dieses Verfahrens um Willkür in Form von Unterstellungen, Nichtbeachtung von vorliegenden Unterlagen und Ignorierung von vorliegenden Beweisen, nur um den Angeklagten zu verurteilen, ohne auch nur ansatzweise auch der Pflicht nach zu kommen, die Unschuld des Angeklagten auch in Betracht ziehen. Somit hat das Verfahren den Charakter der Vorverurteilung mit dem Ziel, den Unterhaltsverpflichteten gefügig zu machen und durch Niedermachen im Verfahren zu verängstigen und zu erniedrigen.

Einem Strafrichter sollte man aber unterstellen dürfen, dass Er sich in Strafverfahren dergestalt auskennt, dass immer noch in der Bundesrepublik Deutschland dem Beschuldigten gegenüber die Tat zu beweisen ist!

Stattdessen :
Amtsrichter :“Liegen Ihnen denn hier die Quittungen Ihrer Zahlungen vor?“
Beschuldigter :“Nein. Aber ich habe mehrere Zahlungen geleistet.“
Amtsrichter: „Warum liegen Ihnen die denn hier nicht vor? Das ist aber schlecht!“
Beschuldigter: „Ich wusste nicht, dass ich diese hier heute benötige.“

Dem Amtsrichter lagen nämlich selbst die Einzahlungsbelege vor, ebenfalls Bestandteil der umfangreichen Unterlagen !

Stattdessen schreibt Er in sein Urteil :“Der Unterhaltspflichtige leistete keinerlei Zahlungen!“

Welcher Erkenntnis ist hier Herr Amtsrichter XXX nun wieder erlegen?

Scheinbar, hatte Herr Amtsrichter XXX keine „Lust“, diese Unterlagen zu sichten. Sei es im Verfahren selbst oder in der vorherigen notwendigen Einsichtnahme.

Das schlägt sich dann im Urteil nieder, in dem steht : „Der Beschuldigte tätigte seit dem 01.06.2010 keinerlei Zahlungen.“

Eine solche Nachlässigkeit in der Abarbeitung von Strafverfahren ist nicht entschuldbar. Folgt dann ein Urteilsspruch aufgrund von „Eindrücken“ ist dies Freiheitsberaubung und Nötigung.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens, wird unter der ständigen Androhung von Gefängnisstrafe dem Angeklagten Angst und Bange in Bezug auf ein ordentliches Verfahren und unter dem Eindruck, dass der Angeklagte zuhause Frau und Kind im Alter von einem Jahr hat, die vom Richter in keinster Weise erwähnt, berücksichtigt oder deren Belange in Bezug auf das „Einsperren des Angeklagten“ von Interesse gewesen wären.

Bei Urteilsverkündung verlautbarte Herr Amtsrichter XXX, der Angeklagte habe „8 Tage Zeit Einspruch einzulegen“.
Danach stellte Er die Frage, ob das Urteil angenommen würde. Der Angeklagte nickte nur noch kaum merklich und völlig eingeschüchtert mit dem Kopf.

Die Tragweite und die Hinterlistigkeit dieser Frage konnte dem Angeklagten überhaupt nicht bewusst sein!

Die Einspruchsfrist beträgt auch nicht 8 Tage, sondern eine Woche.

Dies wusste der Amtsrichter ganz genau, als völlig überraschend im Protokoll des Gerichtes – das Verfahren wurde im Übrigen ohne Protokollführer geführt – der Verzicht auf Rechtsmittel auftauchte.

Dies wurde dem Angeklagten gegenüber zu keinem Zeitpunkt erwähnt, erklärt oder in irgendeiner Weise klar gemacht! Nach Meinung des Angeklagten, dem bewusst zusätzlich die Möglichkeit genommen werden sollte, gegen diese Form von Rechtsbeugung und Nötigung vorzugehen, sollte das Verfahren abgeschlossen werden ohne die Möglichkeit einer Überprüfung eines solchen Urteils, durch eine höhere Instanz.

Aufgrund des genannten Vorfalles wurde zwischenzeitlich auch Beschwerde seitens meines Rechtsbeistandes eingelegt.

Herr Amtsrichter XXX hat insofern gegen Art. 20 Abs. III GG versoßen.

Der Unterzeichner stellt hiermit Strafantrag wegen

- Rechtsbeugung und
- Nötigung





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#73
Der Richter muss ja bewußt das Recht zum Nachteil einer Partei verletzt haben!
Insoweit würde ich aus Deiner Darstellung des Sachverhalts die Tathandlung als gegeben bewerten.

Dennoch: erforderlich ist vorstätzliches Handeln (oder auch Unterlassen!).
Meines Wissens genügt schon die einfachste Stufe des Vorsatz: Eventualvorsatz. Dieser Vorsatz wird im Allgemeinen definiert (und auch so von der Rechtsprechung angewendet), als "billigendes Inkaufnehmen eines möglichen Taterfolges in der Hoffnung, dass dieser nicht eintreten wird".
Allerdings wird (nach meinen möglicherweise veralteten Rechtskenntnissen) in der rechtswissenschaftlichen Literatur gestritten darüber, ob nicht im Hinblick auf § 339 StGB einschränkend der Richter die Möglichkeit seiner falschen Rechtsanwendung billigend verinnerlichen muss; er also nicht nur auf das Ausbleiben des Taterfolges vertrauen muss (es wird schon gut gehen) sondern er muss den der Möglichkeit nach gegebenen Taterfolg sozusagen auch akzeptieren (und wenn schon - dann begehe ich eben eine Rechtsbeugung).

Die den Eventualvorsatz einschränkende Theorie wird m.W. von der Rechtsprechung bejaht, sodass den subj. Tatbestand (Vorsatz) nachzuweisen quasi unmöglich ist.

Deshalb ist aus meiner Sicht § 339 StGB auch eine "Lachnummer", mit der lediglich dem Rechtstaatlichkeitsgedanken genüge getan sein soll.

Bei seiner Lektüre sagt sich der Laie: "Super! Danach wird sich kein Richter noch trauen, das geltende Recht (übrigens nicht nur materielles, sondern auch Prozessrecht!) zu missachten" und infolge dessen einer Rechtsordnung vertrauen, die jedem Richter straflos zu unterlaufen in Wirklichkeit "anheim gestellt" wird.
Das zeigen ja auch die spektakulären Verfahren der Vergangenheit.

Ibykus
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#74
mal sehen, wie DAS ankommt ...

Zum Rechtsgewährungsanspruch gg die Justiz (Art. 19 IV GG): HIER

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#75
So ! Jetzt geht es Rund!
Der Amtsrichter behauptet, Er hätte den Rechtsmittelverzicht vorgelesen (!) UND ich hätte in "Worten" bejaht !
Möchte nun gerne wissen, in welchen Worten.....
Das wurde heute vom Landgericht Koblenz mir zugestellt, mit der Ablehnung bezüglich unserer Berufung, die wir eingelegt haben.
Der Anwalt (Campers und Meiner) legt nun Beschwerde ein. Das Ding hier haut einen wirklich um.

Ich habe heute, wie auch schon im Forum gepostet, Strafanzeige gegen den Amtsrichter versendet wegen Rechtsbeugung und Nötigung.
Den Text der Anzeige hatte ich gepostet.

Mir ist es jetzt sch....egal mit welchen Schikanen man nun noch kommen wird.....

Ich gehe jetzt, sofern möglich, stellvertretend meinetwegen für Tausende Andere, vor Amtsgerichten Verschaukelte, auf die Barikaden!

Daher möchte ich nun hier konkret von Jedem, der dahingehend etwas weiß oder Tipps geben kann, wissen, WO und WIE man gegen ein Urteil, dass jede Beweisführung vermissen läßt UND hier ständig in dieser Form gesprochen wird und jeder Rechtsstaatlichkeit entbehrt, vorgehen kann bzw. WO und WIE man noch gegen einen Amtsrichter vorgehen kann.

- Beschwerde Gerichtspräsident?
- Verwaltungsgericht ?
- EU Menschenrechtsgerichtshof?

Es ist mir wurscht egal, und wenn es der Kaiser von China ist, der aus dem Reich der Toten herbei gerufen werden müsste... Das Ding ziehe ich durch bis zum geht nicht mehr.

Freue mich auf jede Antwort!
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