16-06-2011, 18:30
(16-06-2011, 17:50)Camper1955 schrieb:das OLG muss nix anordnen - der Tatbestand des 170 muss erfüllt sein.(16-06-2011, 17:03)Ibykus schrieb: auch hier könnte die KM allein barunterhaltspflichtig sein, wenn nämlich die Einkommensschieflage zwischen den Eltern so groß ist, das es die Rechtsfolge aus § 1603 II 3 BGB rechtfertigt!
Ibykus
Das dürfte schwierig sein, solange das OLG/Stafrecht das nicht anordnet.
Zum Objektiven Tatbestand gehört, dass er (und nicht die KM) unterhaltspflichtig ist.
Selbst wenn ein zivilrechtlicher Titel das bereits festgestellt haben sollte, dass das er Unterhaltspflichtiger ist, dann (soweit das überhaupt für den Strafrichter relevant ist) könnte es hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, nämlich hinsichtlich seine Vorsatzes Probleme geben. Wobei zu prüfen wäre, ob Eventualvorsatz für 170 reicht.
Ziemlich sicher hat diese unterlassene Prüfung aber Folgen auf die Strafzumessung!
Zitat:Er muss ja nicht seine Unschuld wegen hohem Exeneinkommen beweisen, sondern Die Staatsanwaltschaft muss ihm beweisen, dass er vorsätzlich seine Unterhaltspflicht verletzt hat.wegen hohen Einkommens kann man nicht schuldig sein!
Aber richtig ist, dass die StA zur Überzeugung des Gerichts den Tatvorwurf beweisen muss.
Das ist aber nicht unproblematisch, wenn er z.Bsp. gar kein Täter sein kann, weil ihn keine Unterhaltsplicht trifft.
Das "Teil" ist komplizierter als man denkt.
Man sollte es ruhig mal auf die Spitze treiben.
Zitat:Abgesehen davon steht der Urteilsspruch des Landgerichtes, nur deutlicher in der Ausführung schon längst fest.na dann!
Zitat:Das OLG Koblenz/Strafrecht muss hier einfach wieder mal den Richtern der unteren Instanzen auf die Finger klopfen.Ob die Sache noch zum OLG kommt, wenn das LG entschieden hat, weiss ich nicht aus dem Kopf.
Das OLG ist hier Revisionsinstanz und muss m.W. (ich kann mich täuschen) zugelassen werden.
Bei der Sprungrevision ist das anders ....
Da kann das OLG auch gleichzeitig Berufungsinstanz sein, wenn auch die GgSeite Berufung eingelegt hat und einverstanden ist.
Aber dazu wird sich sein Verteidiger sicher rechtsverbindlicher äußern können.
Ibykus