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Gerichtliche Billigung einer Elternvereinbarung
#15
(26-06-2011, 00:31)beppo schrieb: Eine Umgangsverbarung ist eigentlich wie ein privater Vertrag.

Ihr könnt darin so ziemlich alles vereinbaren, was ihr wollt, nur wenn du auch willst, dass es eingehalten wird, musst du Sanktionen festlegen. Sonst gibt es keine.
Diese Vereinbarung IST ein Vertrag!
Bei schuldhaft vorwerfbaren Vertragsverletzungen ensteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz, soweit eine solcher Schaden vorliegt.

Dieser Schadensersatzanspruch kann zudem bereits entstehen, noch bevor die Vereinbarung (der Vertrag) geschlossen wird (culpa in contrahendo).
Wer bspw. auf das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung wegen des Verhaltens der anderen Partei vertrauen durfte, kann Schadensersatz verlangen, wenn sich die Gegenseite treuwidrig verhält.

Es müssen also keineswegs Sanktionen festgelegt werden (die würde man im privatrechtlichen Vertrag dann "Konventionalstrafen" nennen).

Das zu beweisen ist alles unter den gegebenen Umständen recht schwierig, nur DESWEGEN: Finger weg!

Etwas anderes liegt vor, wenn das Gericht diesem Vertrag zustimmt und beitritt! Dann sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung gegeben, die nach dem neuen FamFG Sanktionscharakter haben.

Im rein zivielrechtlichen Vertrag kann man Vertragsverletzungen nicht bestrafen.
Bei familienrechtlichen Umgangsregelungen, denen sich das Gericht angeschlossen hat, schon!



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RE: Gerichtliche Billigung einer Elternvereinbarung - von Ibykus - 26-06-2011, 13:40

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