12-04-2010, 11:14
(12-04-2010, 10:42)Toter Hund schrieb: Der Insoverwalter will über die Anzeige zum § 170 weiter informiert werden,der
Hintergrund ist der Versuch der Gegenseite,den Insoverwalter um mehrere tausend Euro zu bescheissen.
Gläubiger, insbesondere Unterhaltsgläubiger sind schon vor Jahren dazu übergegangen, pauschal § 302 Abs. 1 InsO zu zitieren (Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind ausgenommene Forderungen). Das dies aber massenhaft pauschal eingesetzt wurde, wird es ebenso massenhaft pauschal abgelehnt.
Man probiert es halt. Wahrscheinlich steht es in den Loseblattsammlungen, die unsere ach so fähigen Anwälte alle abonniert haben und nach denen sie ihre Textbausteine für teures Geld rausblasen. Je mehr blas, desto höher die RVG-Party in unserer Anwaltsrepublik.