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Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland?
#14
(12-08-2011, 09:17)markus schrieb: Hoi, welches Ausland ?

Ich weiß es nicht. Danke "p" für den Hinweis.

Ach so, die website wäre dann hier: http://www.dijuf.de

Zitat: "Als einzige nichtstaatliche Organisation in Deutschland unterstützt es die Jugendämter bei der Geltendmachung und ggf. zwangsweisen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Minderjähriger gegenüber Unterhaltspflichtigen, die im Ausland leben."

Das ist sehr gut zu wissen, denn NGOs/Inkassofirmen/Privatinstitut sind nun eben KEINE Behörden und dürfen somit auch keine amtliche Anfragen ans Ausland schicken. Staatsanwaltschaften/Gerichte/Ämter anderer Länder unterhalten sich erst nicht mal mit einer privaten Person, sie dürfen das gar nicht. Es sei denn diese Person würde sich dann als „deutsches Amt“ widerechtlich angeben - das kann man erreichen wenn man die Bundessiegel (Adler etc.) mißbraucht. Aber das wäre in sich schon eine Strafttat, eine Täuschung, ein Betrug. Dagegen vorzugehen ist die Devise.

Auf meinem Grabstein soll stehen: "Guck nicht so doof! Ich läge jetzt auch lieber am Strand!"
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RE: Anwendung u. Umfang v. Auskunftspflicht für EUAusländer,die in NICHT EU Ausland leben - von Ausgeblutet - 12-08-2011, 18:11

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