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Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland?
#45
Oh Gott,

ich weiss nicht, wie oft ich das noch wiederholen muss.

Mein Anwalt sagt:

Wer aus Deutschland vom Jugendamt/ Anwalt irgendwelche Aufforderungen zum Auskunft geben erhält, der darf das getrost in den Mülleimer schmeissen weil er keine Relevanz hat.

Als Beispiel soll hier mal gezeigt werden:

In Deutschland kann man zu einem Vaterschaftstest gezwungen werden laut BGB. Man kann sich in deutschland nicht dagegen wehren und das kann sogar mit Zwang durchgeführt werden.
In Spanien ist das anders. Man kann nicht zum Vaterschaftstest gezwungen werden weil es gegen die Persönlichkeitsrechte im Grundgesetz verstösst.
Wenn also jemand in Spanien wohnt, müsste er ja dann laut "Markus" auch in Spanien zum Vaterschaftstest gezwungen werden können weil das BGB ja weltweit gilt.
Das ist falsch. Man darf so eine Forderung gar nicht in dem anderen Staat stellen weil es gegen die dortigen Grundgesetze verstösst.


Das betrifft dann auch eben die Ausunkftsforderung. Die kann man eben ignorieren weil man eben nicht in Deutschland wohnt und an diese Gesetze nicht gebunden ist.
Diese gelten in keinster Weise weltweit!

Nochmal: Die Auskunftspflicht gilt nur in Deutschland! Und das ist Fakt!

gleichgesinnter

Zusatz:

In Spanien darf man auch die Auskunftsaufforderung verweigern, sogar vor Gericht. Das Gericht kann sich dann die Infos aus anderen Quellen besorgen wenn es das für nötig hält. Aber als beklagter muss man in Spanien keine Auskunft zum Vermögen oder zu Einkünften geben wenn man nicht will. Es dürfen aus dieser Weigerung auch keine Nachteile entstehen!
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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RE: Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland? - von gleichgesinnter - 05-10-2012, 12:30

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