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Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland?
#47
Zitat:Aber Unterhaltsempfänger in DE hat das Recht diene Einkünfte zu erfahren.

Ja, in Deutschland!


Oder wird sein Recht nur auf Deutschland beschnitten?

Genau denn der im Ausland Lebende braucht sich nicht nach deutschen Gesetzen richten! Er ist ihnen nicht unterworfen!

Wenn im deutschen titel dann fiktive Einkommen angenommen werden, kann das Urteil in Spanien ausser Kraft gesetzt werden weil es in Spanien keine fiktiven Einkommen gibt.
So ist auch auch bei den anderen Dingen. Das deutsche Gericht hat sich an das spanische gericht zu wenden um Informationen bezüglich des Einkommen des in Spanien lebenden Beklagten einzuholen.
Wenn der Beklagte auch keinen Vtaerschaftstest machen will, hat das deutsche gericht das zu akzeptieren. Tut es das nicht und verurteilt auf Vermutungen kann das Urteil in Spanien ausser Kraft gesetzt werden und für nicht vollstreckbar erklärt werden!
Das gilt auch in der neuen Unterhaltsverordnung von 2011.


gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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RE: Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland? - von gleichgesinnter - 05-10-2012, 15:09

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