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berufliche Einschränkungen - was nun?
#20
Sorry, sollte nicht unwirsch sein.

Diese Position der BA aus dem Anwendungserlass in Folge des BVerfG-Urteils vom 9.2.2010 ist veraltet:

Zitat:- veraltet - (2) Wird durch die Absetzung der Unterhaltsbeträge der Unterhaltsverpflichtete selbst hilfebedürftig, ist dieser aufzufordern, im Rahmen seiner Selbsthilfemöglichkeiten einen Antrag auf Abänderung des in der Regel noch unter anderen Bedingungen ergangenen Unterhaltstitels zu stellen. - veraltet -

Das BSG hat danach im Spätherbst unmissverständlich klargestellt:
Zitat:Der Senat geht davon aus, dass der Umfang der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht in jedem Einzelfall eigenständig festzustellen [durch Jobcenter], sondern regelmäßig auf den titulierten Unterhaltsanspruch abzustellen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten [Jobcenter] lässt sich ein Außerbetrachtlassen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht aus seiner allgemeinen Pflicht zur Eigenaktivität nach § 2 SGB II ableiten. Dies folgt bereits daraus, dass die gesetzliche Regelung die vom Kläger gewählte Gestaltung ausdrücklich zulässt.
Quelle: Terminsbericht zu BSG B 4 AS 78/10 R

Und zur weitern Klarstellung direkt aus dem Urteil:

Zitat:Rd.Nr. 16
bb) Die grundsätzliche Anknüpfung der Höhe des abzusetzenden Unterhaltsbetrags an den titulierten Unterhaltsanspruch folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II. Indem der Gesetzgeber des SGB II für die Höhe des vom Einkommen abzusetzenden Unterhaltsbetrags an den in einem Unterhaltstitel festgesetzten Unterhaltsanspruch als Obergrenze für die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als Abzugsbetrag anknüpft, unterstellt er im Sinne einer verwaltungspraktischen Anwendbarkeit der SGB II-Vorschriften zur Einkommensberücksichtigung typisierend, dass ein nach Maßgabe der §§ 1601 ff BGB gegebener Unterhaltsanspruch auch in der festgelegten Höhe besteht. Es bedarf daher regelmäßig keiner eigenen Feststellungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialgerichte zur Höhe des Unterhaltsanspruchs.

Zitat:Rd.Nr. 23
e) Entgegen der Auffassung der Beklagten [dem Jobcenter]lässt sich ein Außerbetrachtlassen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers auch nicht aus seiner Pflicht zur Eigenaktivität nach § 2 SGB II bzw dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 3 Abs 3 SGB II ableiten. Nach § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II haben Hilfebedürftige in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nach § 3 Abs 3 SGB II nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und ggf inwieweit diesen Normen eine von den weiteren Vorschriften des SGB II unabhängige Sanktions- bzw Kürzungsmöglichkeit entnommen werden kann, weil § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II die von dem Kläger gewählte Gestaltungsform ausdrücklich zulässt.
[Hervorhebungen von mir]

FAZIT: Es gibt keine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zur Abänderungsklage gegen einen "normalen" Titel ODER "Niedrig-Setzung" unter Mindestunterhalt eines zukünftigen Titels, denn der Gesetzgeber hat diese Gestaltungsform ausdrücklich zugelassen.

Vielelicht einfach mal das Urteil selbst ganz lesen...
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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