Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Ändert sich der Kindesunterhalt wenn man heiratet?
#1
Ich habe eine Tochter sie ist fünf Jahre alt und ich zahle KU.
Ich bin rechtskräftig geschieden, zahle keinen EU.
Mein Einkommen 1300.- Euro, bin in Steuerklasse I.

Angenommen ich heirate wieder, dann komme ich in die Steuerklasse III.
Das heißt, etwa 300.- Euro netto mtl. mehr?

Ehegattin arbeitet nicht und wir bekommen noch ein gemeinsames Kind.
Bekommen daher KG in Höhe von 184.- , zählt glaube ich nicht als Einkommen, oder?

Wie sieht es mit dem KU für das erste Kind aus?
Erhöht sich der KU oder bleibt er so oder muss ich aus finanziellen Gründen weniger KU zahlen?



Zitieren
#2
Massgeblich ist dein Nettoeinkommen, wenn es Dank Steuerklasse 3 steigt, dann gilt das gestiegene Einkommen als Grundlage für den Kindesunterhalt. Voraussichtlich wird sich an deinem Zahlbetrag nichts signifikant ändern, auch wenn das zweite Kind kommt. Umgekehrt ist natürlich alles verboten, wenn du also Steuerklasse 5 nehmen solltest wird dein Einkommen fiktiv so berechnet wie wenn du in 4 wärst.

Zitat:Ehegattin arbeitet nicht

Ich sags mal ganz hart: Hast du dich etwa schon wieder mit einer Person ohne anständige Ausbildung und Erwerbsarbeit eingelassen und damit zum zweiten mal eine der wichtigsten Grundregeln verletzt?
Zitieren
#3
Ja. Der Steuervorteil schlägt voll durch.
Damit der nicht so deutlich sichtbar wird, würde ich empfehlen, nicht die Steuerklassen 3/5 zu wählen.

Der Steuervorteil geht dabei auch nicht verloren, sondern verschiebt sich nur ans Ende des Jahres zum Steuerbescheid.

Und wenn du für das neue Kind nicht als Betreuungselternteil angesehen wirst, kann dir sogar dein KG-Anteil als Einkommen ausgelegt werden.
Zitieren
#4
Smile 
Zitat:Ehegattin arbeitet nicht


Professorentöchterchen Smile

Zitieren
#5
(22-07-2011, 17:02)marecello schrieb: Professorentöchterchen Smile

Auch die können Hausfrauenträume träumen, Kindernotausgänge aus ungeliebten Jobs nehmen wollen, keine Lust auf Broterwerb haben. Vorsicht vor Kindern mit solchen Frauen!

Und: Prof. Dr. Fritz Knobel :-) ?
Zitieren
#6
(22-07-2011, 16:32)beppo schrieb: Damit der nicht so deutlich sichtbar wird, würde ich empfehlen, nicht die Steuerklassen 3/5 zu wählen.
Kann man nicht gezwungen werden, die beste Kombination zu wählen, damit der KU für´s Kind entsprechend ausfällt? Ansonsten könnte er, wenn es hart auf hart kommt, ja auch fiktiv gerechnet werden.
Zitieren
#7
Man kann gezwungen werden, den steuerlichen Vorteil für den Kindesunterhalt einzusetzen.
Das ist aber nicht identisch mit dem Zwang, die Steuerklasse 3 zu wählen.
Schließlich ist das nur ein geschätzter Vorschuss auf zu erwartende Steuerersparnisse.
Und kann man die Frau auch nicht in die Stkl. 5 zwingen.
Zitieren
#8
(22-07-2011, 22:42)beppo schrieb: Das ist aber nicht identisch mit dem Zwang, die Steuerklasse 3 zu wählen.
Das wäre ein Menschenrecht, welches allerdings in Bezug auf KU nicht zu tragen kommt! Tongue

Zitieren
#9
Was ist denn ein Menschenrecht?
Das habe ich ja noch nie gehört.
Zitieren
#10
Aber aber liebe Forenmitglieder,

wenn das zweite Kind da ist hat es selbstverstaendlich auch ein Anrecht uf KU und muss somit mit dem ersten Kind "teilen" wenn nicht genug da ist.
Und der papi muss keineswegs die guenstigste Steuerklasse waehlen um mehr KU zahlen zu koennen denn dann wuerde ja die arbeitende Mutter mit ihrer 5er Klasse benachteiligt.

Ich wuerde gern mal ein Urteil sehen, wo explizit ausgeurteilt wurde, das der Verpflichtete bei Neuheirat die guenstigste Steuerklasse waehlen muss damit das Kind den hoechstmoeglichen KU erhaelt.

gleichesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
Zitieren
#11
(23-07-2011, 06:29)gleichgesinnter schrieb: Und der papi muss keineswegs die guenstigste Steuerklasse waehlen um mehr KU zahlen zu koennen denn dann wuerde ja die arbeitende Mutter mit ihrer 5er Klasse benachteiligt.

Hat ja auch keiner geschrieben. Er darf 3 oder 4 wählen, aber 5 darf er unterhaltsrechtlich nicht wählen. Eine höhere Steuererstattung zählt übrigens zum Einkommen des Jahres, in der sie ausbezahlt wird.

Sollte er Mangelfall werden, kommt vor irgendwelchen Steuerklassenforderungen eine Selbstbehaltsreduktion um 25%, weil er mit jemand zusammenlebt.
Zitieren
#12
(23-07-2011, 06:29)gleichgesinnter schrieb: Und der papi muss keineswegs die guenstigste Steuerklasse waehlen um mehr KU zahlen zu koennen denn dann wuerde ja die arbeitende Mutter mit ihrer 5er Klasse benachteiligt.
Der TO schrieb jedoch, dass sie nicht arbeitet. Weiter schrieb er, dass er ein Einkommen von 1300 hat. Ich gehe mal von netto aus. Ist dass dann bei zwei Kindern ein Mangelfall?

Nix desto trotz würde ich BGH XII ZR 72/06 vom 17.09.2008 heranziehen wollen.

Als Kind würde ich dem Vater dann folgendes unter die Nase halten:
Nach den am 1.1.2008 in Kraft getretenen Änderungen im Unterhaltsrecht steht der Kindesunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1609 BGB an erster Rangstelle. Er ist somit allen anderen Unterhaltsansprüchen gegenüber vorrangig. Für den Einsatz des gesamten Einkommens des Unterhaltspflichtigen hat der XII. Zivilsenat eine schon seit dem Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 unverändert bestehende Gesetzesbestimmung (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB) herangezogen, wonach Eltern im Mangelfall "alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden" haben (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Aus dieser Vorschrift ist ursprünglich hergeleitet worden, dass der Unterhaltspflichtige mit seinen Kindern sogar "sein letztes Hemd" teilen müsse.

Selbst für den Elternunterhalt darf man nicht die schlechtere Steuerklasse wählen. BGH XII ZR 69/01
Zitieren
#13
Hi mare,
ich habe mal überschlagen...

Wenn Du mit Deinem 3(zeitweilig 4)-Personenhaushalt, nach Abgaben und Steuern und vor Abzug von KU und Miete weniger als etwa 2300 Euro in der Haushaltskasse hast, dann machst Du/Ihr etwas falsch.

Es gibt faktisch ein Grundeinkommen, nämlich aus dem soz.rechtl. Grundbedarf, das bzw. der nicht unterschritten werden darf. Welche Steuerklasse Du hast, das ist praktisch egal, solange Deine BG bedürftig ist. Die SGB-Stellen werden aber ein Auge darauf haben, daß Du eine Steuerklasse wählst, die Dein Netto möglichst hoch, den Aufstockungsbetrag möglichst gering ausfallen läßt.

Im SGB liegt der Schlüssel, nicht im Unterhaltsrecht!
Schon gar nicht sollte Mann sich mit irgendwelchen Selbstbehalten erfindungsreicher OLGs beschäftigen.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Ratschlag wie Kind am Besten den Hauptwohnsitz ändert Ein Vater 10 2.320 30-06-2021, 11:17
Letzter Beitrag: Ein Vater
  Wie minimalen Kindesunterhalt gestalten wenn Wohneigentum+ geplante Selbständigkeit Kämpfer93 23 9.816 30-10-2019, 21:27
Letzter Beitrag: Alfred37
  Wenn sich der Verfahrensbeistand meldet. Linum 24 27.883 09-09-2016, 12:21
Letzter Beitrag: hans2000
  §1600BGB / schwangere Ex heiratet kurz vor Entbindung MilanK 13 10.068 03-11-2014, 20:38
Letzter Beitrag: p__

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste